Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 VerbotsG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Rechtsschutzbeauftragten der Justiz gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 4.12.2025, AZ ** (= GZ **-26 der Staatsanwaltschaft Innsbruck) in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird F o l g egegeben und festgestellt, dass der angefochtene Beschluss mangels Anführung eines konkret bestimmten Beginns des Zeitraums der zu beschlagnahmenden Datenkategorien und Dateninhalte das Gesetz in der Bestimmung des § 115f Abs 3 StPO verletzt.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nichtzu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck führte zu ** (vormals: ** ua) ein Ermittlungsverfahren gegen den am ** geborenen A* anfänglich nur wegender Vergehen „Bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen“ nach § 207a Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB. Ausgangspunkt des Ermittlungsverfahrens war eine Mitteilung einer britischen Behörde an das Bundeskriminalamt Wien, wonach der Beschuldigte im Zeitraum zwischen 18.6.2023 und 8.8.2024 in fünf Transaktionen mit Kryptowährung Material über sexuellen Kindesmissbrauch erworben habe. Mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 15.7.2025, **, wurde die Anordnung der Staatsanwaltschaft Innsbruck zu ** unter anderem zu Punkt III. hinsichlich der Beschlagnahme von Daten und Datenträgern für den Zeitraum 18.6.2023, 00:00 Uhr bis 15.7.2025, 12:00 Uhr bewilligt (ON 3). Am 1.12.2025 teilte der für die Auswertung der Daten bestellte Sachverständige DI Dr. B* der Staatsanwaltschaft mit, es hätten sich im Zuge der Datenauswertung konkrete Hinweise dafür ergeben, dass strafrechtlich relevante Inhalte mit Datum 25.11.2015, 18.02 Uhr, vorliegen würden (ON 21). Über Nachfrage konkretisierte er mit E-Mail vom 2.12.2025, dass der Beschuldigte ab 25.11.2015 im Besitz von nach dem Verbotsgesetz relevanten Bildern gewesen sei. Darüber hinaus habe er eruiert, dass er im Zeitraum zwischen 24.5.2018, 12:41 Uhr und 26.9.2019, 21:30 Uhr derartige Bilder per „WhatsApp“ weitergeleitet habe und im Besitz von Dateien mit Inhalten betreffend § 207a StGB gewesen sei. Ferner seien relevante Dateien ohne Zeitstempel gefunden worden. Spätere einschlägige Daten seien nicht vorhanden (ON 24).
Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte der gemäß § 31 Abs 1 Z 2 StPO zuständige Einzelrichter des Landesgerichts Innsbruck im Ermittlungsverfahren die Anordnung der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 4.12.2025 auf Beschlagnahme von Datenträgern und Daten (ON 26) nachstehenden Inhalts:
….
Aufgrund gerichtlicher Bewilligung ordnet die Staatsanwaltschaft Innsbruck gemäß §§ 109 Z 2a, 115f Abs 1 und 2 StPO die Beschlagnahme über die im Verfahren ** der Staatsanwaltschat Innsbruck sichergestellten elektronischen Kommunikationsmittel (ON 7: 4 Mobiltelefone und 2 Rechner/PCs) und folgender darauf befindlicher Daten, zum Zwecke der Sichtung und Auswertung hinsichlich der Übermittlung von nationalsozialistischen Inhalten und bildlichem sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterial und bildlichen sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen, an.
Die Auswertung umfasst
1. den Zeitraum bis 17.06.2023, 24:00 Uhr, wobei auch solche Daten umfasst sind,
2. nachgenannte Datenkategorien jeweils samt den damit verbundenen Metadaten
3. Dateninhalte, die für die Aufklärung der Straftaten wesentlich sind, sohin Daten mit nationalsozialistischem Inhalt und bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen.
...
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Rechtsschutzbeauftragten der Justiz (§ 115l Abs 4 StPO), der die unverhältnismäßige bzw unzureichende Festlegung eines Durchführungszeitraums der Beschlagnahme von Datenkategorien und Dateninhalten moniert, insbesondere da im Beschluss kein konkreter Anfangszeitpunkt festgelegt worden sei. Beantragt wird den angefochtenen Beschluss aufzuheben und entweder in der Sache selbst zu entscheiden und einen Zeitraum iSd § 115f Abs 3 StPO festzulegen oder dem Landesgericht Innsbruck die neuerliche Entscheidung über die Bewilligung des Antrags der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 4.12.2025 aufzutragen (ON 33).
Der Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, kommt Berechtigung zu.
Voranzustellen ist, dass die gerichtlich bewilligte Anordnung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten bereits vollzogen wurde (siehe Vollzugsbericht ON 7), eine Auswertung derselben durch den bestellten Sachverständigen DI Dr. B* schon erfolgt ist (ON 30) und nach mehrfachen Verfahrenstrennungen bzw-ausscheidungen letztlich sämtliche Ermittlungsverfahren zwischenzeitlich gemäß § 190 StPO eingestellt worden sind (siehe ON 1.26 und ON 1.33 in **).
Gemäß § 115f Abs 1 StPO ist die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten zulässig, wenn sie aus Beweisgründen erforderlich scheint und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Informationen ermittelt werden können, die für die Aufklärung einer Straftat wesentlich sind. Die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten ist durch die Staatsanwaltschaft aufgrund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen und von der Kriminalpolizei durchzuführen (Abs 2). Die Anordnung und die gerichtliche Bewilligung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten haben die Bezeichnung des Verfahrens, den Namen des Beschuldigten, soweit dieser bekannt ist, die Taten, deren der Beschuldigte verdächtigt ist und ihre gesetzliche Bezeichnung sowie die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Anordnung und Bewilligung der Aufklärung der Tat voraussichtlich erforderlich und verhältnismäßig sind, anzuführen und über die Rechte des von der Anordnung und Bewilligung Betroffenen zu informieren; darüber hinaus haben sie die Umschreibung der Datenkategorien und Dateninhalte, die zu beschlagnahmen sind und in Bezug auf welchen Zeitraum dies zu erfolgen hat, zu enthalten (Abs 3).
Nach den Materialien (Bericht des Budgetausschusses 16 BlgNR 28. GP 18; Initiativantrag 15/A 28. GP 31) darf die Beschlagnahme jeweils nur für jenen Zeitraum angeordnet und bewilligt werden, in Bezug auf welchen dies zur Erreichung ihres Zwecks voraussichtlich erforderlich ist, wobei von der gerichtlichen Bewilligung neben der vom Verfassungsgerichtshof zwingend vorgegebenen Festlegung eines bestimmten Zeitraums in Ausnahmefällen auch der Zugang zu Datenbeständen umfasst sein kann, die aus (ausschließlich) technischen Gründen nicht einem bestimmbarenZeitraum zuzuordnen sind, jedoch der Zugang zu diesen Daten erforderlich sein kann, um einen Konnex zum Strafverfahren überhaupt prüfen zu können (dies ist derzeit nach dem Stand der Technik etwa regelmäßig bei wiederhergestellten Daten der Fall, die keinen Zeitstempel aufweisen). Die Verpflichtung zur Einschränkung bietet nicht nur eine Überprüfbarkeit, sondern auch eine Vorhersehbarkeit für die betroffene Person, welcher Datenumfang konkret ausgewertet werden soll. Die nach dem Gesetz in der gerichtlichen Entscheidung zwingend enthaltenen und entsprechend begründeten Parameter (einer davon ist der Zeitraum) dienen letztlich auch dazu, die forensische Aufbereitung der Daten (§ 109 Z 2b StPO) zu ermöglichen (vgl zum Ganzen auch den Einführungserlass des BMJ zum StPRÄG 2024 betreffend die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten vom 23.12.2024).
Nach den Ermittlungsergebnissen zum Zeitpunkt der gerichtlichen Bewilligung der Anordnung stand A* im Verdacht, ab dem 25.11.2015 in Besitz von Bildern mit nationalsozialistischem Inhalt gewesen zu sein. Weiters bestand der Verdacht, er habe im Zeitraum zwischen 24.5.2018, 12:41 Uhr und 26.9.2019, 21:30 Uhr derartige Bilder weitergeleitet und darüber hinaus Dateien mit Inhalten iSd § 207a StGB besessen.
Zu Recht kritisiert der Rechtsschutzbeauftragte, dass der angefochtene Beschluss keinen Anfangszeitpunkt anführt und sohin die von § 115f Abs 3 letzter Satz StPO zwingend vorgeschriebene Umschreibung eines eindeutig bestimmten Zeitraums fehlt. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts kann der Beginn nur datumsmäßig festgelegt werden, um bestimmbar zu sein (vgl OLG Innsbruck 11 Bs 29/25i). Die Auswertung der Datenträger und Daten wurde fallaktuell für die Vergangenheit jedoch unbegrenzt angeordnet.
Hinsichtlich der Dateien ohne Zeitstempel ist anzumerken, dass diese mangels klarer Zuordenbarkeit im Zweifel vom gerichtlich festgelegten Zeitraum umfasst sind (Einführungserlass des BMJ vom 23. Dezember 2024 zum StPRÄG, eJABl Nr. 22/2024, 11 f). Die mangelnde zeitliche Zuordenbarkeit einzelner Daten ist somit kein ausreichender Grund zur Rechtfertigung der zeitlich unbefristet zurückgehenden Beschlagnahme. Dies würde dem der Wahrung der Verhältnismäßigkeit dienenden Prinzip der Datenminimierung entgegenlaufen (vgl OLG Linz, 7 Bs 172/25f).
Der in der Anordnung angeführte „Zeitraum bis 17.6.2023, 24.00 Uhr“ ist daher nicht ausreichend bestimmt, weshalb infolge bereits erfolgtem Vollzug und zwischenzeitlicher Einstellung sämtlicher Ermittlungsverfahren sowie damit einhergehender Ausfolgung der beschlagnahmten Datenträger und Daten in Stattgebung der Beschwerde die Gesetzesverletzung festzustellen war.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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