Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 4.2.2026, GZ **-10, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Begründung :
Der ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck die über ihn zum Verfahren B* des Landesgerichts Innsbruck wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen verhängte Freiheitsstrafe von zwölf Monaten sowie - daran anschließend - die aus Anlass dieser Verurteilung widerrufene bedingte Strafnachsicht zu C* des Landesgerichts Innsbruck im Ausmaß von neun Monaten Freiheitsstrafe. Die zeitlichen Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit werden am 23.4.2026 vorliegen, der Drittelstichtag ist der 8.8.2026, das urteilsmäßige Ende der 8.3.2027.
Im Zuge amtswegiger Prüfung der bedingten Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit wird diese vom Strafgefangenen mit dem Vorbringen angestrebt, sich erstmals in Haft zu befinden, keine Probleme mehr mit Alkohol und Drogen zu haben, in der Anstaltsküche zu arbeiten, nur eine Meldung zu verantworten, noch jung zu sein, im Fall einer bedingten Entlassung über eine Wohnmöglichkeit zu verfügen und er bereit sei, jede Unterstützung anzunehmen (ON 2.3).
Die Leitung der Justizanstalt Innsbruck attestierte dem über eine durchschnittliche Arbeitsleistung in der Anstaltsküche verfügenden Strafgefangenen trotz Ordnungswidrigkeiten ein sehr gutes Anstalts- und Sozialverhalten, hegte aber Bedenken gegen eine bedingte Entlassung (ON 2.1, 2), gegen die sich auch die Staatsanwaltschaft aussprach (ON 9).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht die bedingte Entlassung des Verurteilten nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit mit der zusammengefassten Begründung abgelehnt, dass den dem Vollzug zugrunde liegenden Verurteilungen insbesondere Aggressionsdelikte mit erheblicher Gewaltkomponente zugrunde lägen, eine einmal bereits gewährte bedingte Strafnachsicht infolge weiterer Delinquenz widerrufen habe werden müssen und mit Blick auf die vorliegende Rückkehrentscheidung nach **, den fehlenden Anspruch auf Grundversorgung, die drohende Beschäftigungslosigkeit und in Ermangelung einer Unterkunft von einer derart negativen Zukunftsprognose auszugehen sei und damit spezialpräventive Gründen einer bedingten Entlassung entgegenstünden. Überdies würden Ordnungswidrigkeiten während des Vollzugs belegen, dass dem Strafgefangene selbst unter den Bedingungen der Haft ein rechtskonformes Leben nicht möglich sei (ON 10).
Gegen diesen Beschluss richtet sich eine rechtzeitig angemeldete Beschwerde des Strafgefangenen, die er entgegen seiner Ankündigung nicht schriftlich ausgeführt hat (ON 8, 3).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, ist nicht im Recht.
§ 46 Abs 1 StGB schreibt die bedingte Entlassung frühestens nach der Hälfte vor, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit ( Jerabek/Ropperin WK² StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinn von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist, oder durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann.
Die Strafregisterauskunft des Strafgefangenen weist die dem gegenständlichen Vollzug zugrundeliegenden Verurteilungen auf, wobei dem Erstgericht zuzustimmen ist, dass es sich bei den diesen Verurteilungen zugrunde liegenden Taten vorrangig um Aggressionsdelikte handelt, die teilweise auch unter Verwendung einer Waffe verübt wurden. Der Angeklagte wurde zu C* des Landesgerichts Innsbruck wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und wurde aus Anlass dieser Verurteilung Bewährungshilfe angeordnet. Vollkommen unbeeindruckt von dieser Verurteilung, die am 27.2.2025 in Rechtskraft erwuchs, delinquierte der Beschwerdeführer jedoch bereits am 3. 4., 6. 4. und 30.5.2025 äußerst rasch erneut, was zur Verurteilung zu B* des Landesgerichts Innsbruck zu einer unbedingten Freiheitsstrafe und dem Widerruf vorgenannter bedingter Strafnachsicht führte.
Dem Strafgefangenen ist einzuräumen, dass es sich nunmehr um seine erste Hafterfahrung handelt und er über ein sehr gutes Anstalts- und Sozialverhalten verfügt, dessen ungeachtet zeigen aber auch die während des gegenständlichen Vollzugs wiederholten Ordnungswidrigkeiten vom 25.9.2025, 13.12.2025 und 29.12.2025, dass er nach wie vor nicht gewillt ist, sich an Regeln zu halten.
Mit Blick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer im Falle einer bedingten Entlassung über keinerlei sozialen Empfangsraum verfügt, sondern eine Rückkehrentscheidung nach ** vorliegt, er keinen Anspruch auf Grundversorgung hat, beschäftigungslos ist und seinem Antragsvorbringen zuwider auch über keine gesicherte Wohnmöglichkeit verfügt (vgl ON 3), ist die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, derzeit nicht zu rechtfertigen.
Wegen der fehlenden Normakzeptanz bieten sich Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB nicht an.
Damit musste die Beschwerde erfolglos bleiben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Keine Ergebnisse gefunden