Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Vollzugsgericht vom 25.2.2026, GZ **-4, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Begründung :
Der ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Feldkirch die über ihn zum Verfahren ** des Landesgerichts Feldkirch wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB verhängte Zusatzfreiheitsstrafe von 15 Monaten. Im Zuge amtswegiger Prüfung der bedingten Entlassung zum Drittelstichtag, der am 18.4.2026 erreicht sein wird, erklärte der Strafgefangene diese anzustreben. Er verwies auf die tadellose Aufführung im Vollzug ohne Ordnungswidrigkeiten und einen vorhandenen sozialen Empfangsraum mit einer Wohnmöglichkeit bei der Lebensgefährtin in **. Sowohl der Soziale Dienst als auch die Leitung der Justizanstalt Feldkirch befürworteten die bedingte Entlassung. Die Staatsanwaltschaft sprach sich mit Blick auf das Vorleben dagegen aus.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht die bedingte Entlassung zum Drittelstichtag abgelehnt und dies mit der Wirkungslosigkeit mehrerer Hafterfahrungen begründet. Das Vorleben lasse die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose nicht zu (ON 4).
Gegen diesen Beschluss richtet sich eine rechtzeitige und schriftlich ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, die darauf anträgt, die bedingte Entlassung zum Drittelstichtag zu bewilligen. Argumentativ verweist er darauf, dass die letzte bedingte Entlassung 1998 erfolgt sei. Die tadellose Aufführung im Vollzug und der soziale Empfangsraum würden für seine bedingte Entlassung sprechen. Er ersuche um eine Chance, um Zeit mit seiner todkranken Lebensgefährtin verbringen zu können (ON 5).
Die Oberstaatsanwaltschaft hat sich einer Stellungnahme zu dieser Beschwerde enthalten, die nicht im Recht ist.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe(n) oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm gemäß § 46 Abs 1 StGB der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat(en), das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist auch darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 46 Rz 15/1).
Die Besserungsbeteuerungen des Strafgefangenen, seine tadellose Aufführung im Vollzug ohne Ordnungswidrigkeiten und ein nach der Aktenlage anzunehmender sozialer Empfangsraum sind positiv zu veranschlagen. Dem steht aber das äußerst getrübte strafrechtliche Vorleben des Strafgefangenen gegenüber, aus dessen Strafregisterauskunft sich bereits 25 Eintragungen ergeben. Er kam bereits dreimal (1988, 1991 und 1997) in den Genuss einer bedingten Entlassung, wobei die beiden ersten bedingten Entlassungen aus Anlass neuerlicher Delinquenz widerrufen werden mussten. Die Probezeit zur letzten bedingten Entlassung hat der Strafgefangene durchgestanden. Richtig ist, dass die letzte bedingte Entlassung damit schon geraume Zeit zurückliegt. Allerdings wurden über den Strafgefangenen danach wiederholt zahlreiche weitere Freiheitsstrafen verhängt, die er alle ungekürzt verbüßt hat. Beim derzeitigen Vollzug handelt es sich um die bereits neunte Hafterfahrung des Strafgefangenen, der letztmalig bis 7.8.2024 zum Vollzug einer dreimonatigen Freiheitsstrafe zu ** des Bezirksgerichts Bregenz in Strafhaft war (ON 2.4, 1 ff).
Mit Blick auf die sich über Jahrzehnte erstreckende regelmäßige Delinquenz und die Wirkungslosigkeit mehrerer Hafterfahrungen handelt es sich beim Strafgefangenen um einen äußerst rückfallslabilen Gewohnheitstäter. Die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, ist bei ihm unter Berücksichtigung der oben angeführten positiven prognostischen Umstände, auch zum Drittelstichtag nicht zu rechtfertigen. Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB bieten sich nicht an.
Ausgehend davon musste die Beschwerde erfolglos bleiben.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden