Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegendes Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 19.2.2026, AZ ** (= GZ B*-19 der Staatsanwaltschaft Innsbruck), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird mit der Maßgabe n i c h tFolge gegeben, dass der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 StPO zu entfallen hat.
Die über A* verhängte Untersuchungshaft wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a, b und c StPO f o r t g e s e t z t .
Dieser Haftbeschluss ist bis längstens 5.5.2026 wirksam.
Vor einer allfälligen Fortsetzung der Untersuchungshaft darüber hinaus wird eine Haftverhandlung stattfinden, sofern nicht einer der im § 175 Abs 3, 4 oder 5 StPO genannten Fälle eintritt.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nach der StPO nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck behängt zum AZ B* ein Ermittlungsverfahren gegen A* wegen „§ 28a Abs 1 fünfter Fall SMG“. Aufgrund gerichtlich bewilligter Anordnung der Staatsanwaltschaft (ON 3) wurde der Beschuldigte am 4.2.2026 um 13:10 Uhr festgenommen (ON 5) und über ihn nach Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 1.4) und gerichtlicher Vernehmung (ON 7) mit Beschluss vom 5.2.2026 (ON 9.1) die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Verdunkelungs-und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 und Z 3 lit a, b und c StPO mit einer Wirksamkeit bis längstens 19.2.2026 verhängt. Dieser Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Nach Durchführung einer Haftverhandlung (ON 18) setzte das Landesgericht mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss die Untersuchungshaft aus den bisherigen Haftgründen mit einer Wirksamkeit bis längstens 19.3.2026 fort.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige, vom Verteidiger ausgeführte Beschwerde des Beschuldigten, die den dringenden Tatverdacht in Richtung § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG bestreitet und behauptet, es läge ausschließlich ein dringender Verdacht wegen des Besitzes von einer Bubble Kokain mit 0,95 Gramm Bruttogewicht vor (ON 22).
Der Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, kommt keine Berechtigung zu.
Das Oberlandesgericht hält den Beschwerdeführer für dringend verdächtig, im Zeitraum November 2025 bis zu seiner Festnahme am 4.2.2026 in ** vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain und Cannabis, in zahlreichen Teilhandlungen mit dem an die kontinuierliche Tatbegehung geknüpften Additionsvorsatz in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge dem C* und weiteren bislang noch unbekannten Abnehmern überlassen zu haben.
In seiner Einvernahme vor der Kriminalpolizei räumte der Beschwerdeführer ein, vielleicht 10 Mal Marihuana/CBD unentgeltlich an Freunde weitergegeben zu haben, stellte aber in Abrede, Kokain und Haschisch anderen überlassen zu haben. Die bei seiner Festnahme sichergestellte Bubble Kokain sei für seinen Eigenkonsum gedacht. Den auf seinem Mobiltelefon festgestellten *chat an eine Person namens „D*“, wonach 30 Gramm EUR 1.200,-- kosten würden, erklärte er damit, dass er nur Spaß gemacht habe (ON 4.2). In seiner gerichtlichen Einvernahme verwies er auf seine Angaben vor der Polizei (ON 7, 4).
Der dringende Tatverdacht ergibt sich der leugnenden Verantwortung des Beschuldigten zuwider aus den Ermittlungsergebnissen der Kriminalpolizei, dabei insbesondere der Aussage der Zeugin E* (ON 2.2), den von einer Videoüberwachung des Bereichs ** aufgezeichneten Suchtgiftübergaben (ON 2.2 und ON 4.3), den der Festnahme des Beschuldigten unmittelbar vorausgegangenen Beobachtungen von Polizeibeamten der PI F* (ON 4.1) und einer bereits zum Teil erfolgten Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers (ON 26). Die Zeugin E* erstattete bei der PI F* am 21.11.2025 Anzeige, weil sie bereits mehrfach Suchtgiftübergaben beobachtet habe. Danach würde der Beschwerdeführer jedes Mal „Schattenboxen“, bis nach einigen Minuten ein Kunde komme, welcher ihm zuerst das Geld übergebe, dann würde der Beschwerdeführer hinter ein Auto gehen und eine kleine Folie sowie eine Bubble oder Ähnliches aus seiner Jacke holen. Anschließend finde die Übergabe statt, welche offensichtlich den Anschein eines Schattenbox-Kampfes erwecken solle. Dabei würden der Verkäufer und der Abnehmer gegeneinander boxen und in einer Berührung bei einem Schlag werde das Suchtgift übergeben. Dann sei der Kampf vorbei und beide Personen würden sich trennen. Diese Situation würde sich mehrfach täglich wiederholen. Die Beobachtungen dieser Zeugin werden von den im Akt erliegenden Lichtbildern aus der Videoüberwachung untermauert. Weiters konnten am 4.2.2026 in der Zeit von 11:00 Uhr bis 12:00 Uhr von Beamten der Polizeiinspektion F* mehrere Suchtgiftdeals des Beschuldigten, unter anderem mit C*, wahrgenommen werden. Durch die bisherige Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers wurden weiters 14 Kontaktpersonen ausgemittelt, welche sich zwecks Erwerbs von Kokain und Cannabisprodukten mit dem Beschuldigten in Verbindung gesetzt haben (can you help with coco; hast du Hasch Bruder; brauche bisschen Schnee). Diese Verfahrensergebnisse begründen die hohe Wahrscheinlichkeit, der Beschuldigte habe im mehrmonatigen Tatzeitraum wiederholt Suchtgift, nämlich Kokain und Cannabisprodukte in einer insgesamt die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge überlassen.
Der dringende Tatverdacht zur subjektive Tatseite ergibt sich aus einer lebensnahen Betrachtung des objektiven Tatgeschehens. Aufgrund der wiederholten Suchtgiftüberlassungen ist auch mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem auf die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt gerichteten Vorsatz in Bezug auf die Überschreitung der Grenzmenge des § 28b SMG auszugehen.
Im Falle der Erweislichkeit der dem dringenden Verdacht zugrunde liegenden Tat hätte der Beschwerdeführer das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG begangen und droht ihm im Fall einer verdachtskonformen Verurteilung eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
Die Strafregisterauskunft des Beschwerdeführers weist drei zählbare Verurteilungen auf, die allesamt einschlägiger Natur sind. Erstmals verurteilte ihn das Landesgericht Innsbruck am 26.1.2023 zu ** wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach § 15, 27 Abs 2a erster Fall (§ 27 Abs 1 Z 1 siebter Fall) SMG zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 4,--, im Uneinbringlichkeitsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, wobei die Hälfte der Geldstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Es folgte eine Verurteilung durch das Bezirksgericht Innsbruck am 23.11.2023 zu ** wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall SMG zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen. Das Landesgericht Feldkirch erkannte ihn mit Urteil vom 11.11.2024 zu ** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB schuldig und verurteilte ihn unter Bedachtnahme auf die vorgenannte Verurteilung durch das Bezirksgericht Innsbruck wiederum zu einer unbedingten Geldstrafe. Zuletzt wurde er vom Landesgericht Innsbruck am 25.2.2025 zu ** wegen der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, zweiter Fall und des Vergehens des Diebstahls nach zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je EUR 4,--, im Uneinbringlichkeitsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
Die bisherigen Verurteilungen konnten den Beschwerdeführer nach der dringenden Verdachtslage nicht davon abhalten, wiederholt einschlägig rückfällig zu werden. Diese Umstände begründen in Zusammenschau mit seiner mangelnden festen Beschäftigung und über den Bezug von EUR 300,-- bis EUR 400,-- an Sozialhilfe hinaus fehlendem Einkommen die konkrete Gefahr, er werde auf freiem Fuß ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens wiederum eine strafbare Handlung mit schweren Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete Straftat mit schweren Folgen, nämlich strafbare Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz in Bezug auf die Grenzmenge übersteigende Suchtgiftquanten. Dass es sich bei der Überlassung einer die Grenzmenge übersteigenden Suchtgiftmenge um eine Tat mit schweren Folgen handelt, ergibt sich schon aus der Definition der Grenzmenge als die Untergrenze jener Menge, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen (§ 28b SMG; vgl auch Nimmervoll , Haftrecht 3 Z 698).Da ihm darüber hinaus fortgesetzte Tatbegehung vorgeworfen wird und er auch schon mehrfach einschlägig vorbestraft ist, liegt insgesamt der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a, b und c StPO vor.
Eine – zugunsten des Beschwerdeführers eingetretene – Änderung der Verhältnisse, unter denen die der dringenden Verdachtslage nach zugrunde liegende Tat begangen worden ist, liegt nach dem Akteninhalt nicht vor (§ 173 Abs 3 letzter Satz StPO). Vielmehr ist der Haftgrund von solcher Intensität, dass ihm auch durch gelindere Mittel nicht wirksam begegnet werden kann.
Die Fortsetzung der am 5.2.2026 verhängten Untersuchungshaft steht weder zur Bedeutung der Sache noch zu der bei verdachtskonformer Verurteilung zu erwartenden Strafe außer Verhältnis.
Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 StPO liegt vor, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Beschuldigte werde auf freiem Fuß Zeugen, Sachverständige oder Mitbeschuldigte zu beeinflussen, Spuren der Tat zu beseitigen oder sonst die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren versuchen. Es sind konkrete Anhaltspunkte für Verschleierungsmaßnahmen (Zeugenbeeinflussung, Verbringen von Beweismaterial etc) notwendig, die bloße Möglichkeit der Setzung von Verdunkelungshandlungen genügt nicht ( Nimmervoll , Haftrecht 3 Z 518 ff). Konkrete Anhaltspunkte für solche Maßnahmen fehlen allerdings, sodass dieser Haftgrund zu entfallen hatte.
Der Beschwerde war daher mit der im Spruch angeführten Maßgabe nicht Folge zu geben und die über A* verhängte Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a, b und c StPO fortzusetzen.
Dieser Beschluss des Oberlandesgerichts auf Fortsetzung der Untersuchungshaft löst eine neue Haftfrist von zwei Monaten aus (§ 176 Abs 5 zweiter Satzteil iVm § 174 Abs 4 zweiter Satz StPO).
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