Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Innsbruck gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 4.12.2025, GZ **-8, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird F o l g e gegeben, der angefochtene Beschluss a u f g e h o b e n und dem Landesgericht Innsbruck die Durchführung der Hauptverhandlung aufgetragen.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck legt A*, geboren am **, mit Strafantrag vom 2.12.2025 zu ** zur Last, er habe zwischen 27.2.2025 und 23.4.2025 in ** und ** mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen [verleitet], die diesen in einem EUR 5.000,-- übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt hätten, indem er B* durch die falsche Vorgabe, mit seinem Unternehmen „C* GmbH“ fähig und willens zu sein, Baudienstleistungen im „D*“ für B* zu erbringen, zu Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR 41.462,-- an ihn bzw. sein Unternehmen verleitet habe, wobei er bzw. sein Unternehmen tatsächlich nur im Gesamtkontext wertlose Arbeiten erbracht habe;
und er habe hiedurch das Vergehen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB begangen.
Im Strafantrag werden neben der Bestrafung des Angeklagten nach § 147 Abs 1 StGB die Anordnung einer Hauptverhandlung vor dem/der Einzelrichter/in des Landesgerichtes Innsbruck, die Vorladung des Angeklagten zur Hauptverhandlung, die Ladung und Einvernahme der Zeugin B*, die Verständigung des Privatbeteiligtenvertreters vom Termin und die Verlesung des wesentlichen Akteninhaltes sowie der Strafregisterauskunft des Angeklagten beantragt.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies die Einzelrichterin des Landesgerichtes Innsbruck diesen Strafantrag gemäß § 485 Abs 1 Z 2 iVm § 212 Z 3 StPO a limine zurück, dies mit nachstehender Begründung:
Aus dem Akteninhalt ergibt sich kein Hinweis dafür, dass der Angeklagte im Februar, März oder April 2025 den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und damit der faktischen Unmöglichkeit der Leistungserbringung für die Auftraggeberin und Anzeigerin B* durch das von ihm geführte Unternehmen auch nur ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand. Im Gegenteil ergibt sich aus dem Amtsvermerk in ON 1.5 zunächst wie folgt:
„AV: Ich telefoniere am 12.11.25 nachmittags mit der stellvertretenden Insolvenzverwalterin Mag. F* von der Kanzlei F*. Sie teilt mir auf Nachfrage mit, dass nach derzeitigem Stand der Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlungsunfähigkeit der C* GmbH nicht einschätzbar sei. Es habe wohl im Vorfeld der Insolvenz eine Auseinandersetzung und Trennung mit einem weiteren am Unternehmen Beteiligten gegeben, die womöglich mitursächlich für das wirtschaftliche Scheitern des Unternehmens gewesen sei. Sie habe den Eindruck, dass Herrn A* das Ausmaß der Misere womöglich erst im Zuge der Insolvenzeröffnung bzw der darauffolgenden Termine bewusst geworden sei.“ Aufgrund dieses Hinweises wurde der Beschuldigte zur Aufklärung geladen, zum Vernehmungstermin am 02.12.2025 erschien er nicht.“ (ON 1.5)
Statt weitere Schritte zur Aufklärung zu setzen, bspw die naheliegende Einvernahme des Insolvenzverwalters oder dessen Mitarbeiterin Mag. E* als Zeug:in oder aber der Einholung eines Gutachtens zur Feststellung des Zeitpunkts der Überschuldung/der Zahlungsunfähigkeit der C* GmbH, um den Tatverdacht zumindest soweit zu verifizieren, dass vom Vorliegen einer für die Einbringung des Strafantrags erforderlichen Verurteilungswahrscheinlichkeit ausgegangen werden kann brachte die Staatsanwaltschaft Innsbruck noch am 02.12.2025 Strafantrag gegen A* ein, dies auf Grundlage eines weiteren Aktenvermerks:
„AV: Am 1.12.25 meldet sich die Insolvenzverwalter-Stellvertreterin Mag. E* und teilt mit, dass im Insolvenzverfahren zwischenzeitlich mehrere Ungereimtheiten aufgekommen seien, etwa derzeit nicht nachvollziehbare Bargeldbehebungen, zudem sei der Beschuldigte für sie derzeit nicht mehr erreichbar. Derzeit sei die Sachlage noch nicht konkret genug, es sei aber möglich, dass zukünftig auch von Seiten des Insolvenzverwalters noch eine Anzeige folgt. Am 2.12.25 erscheint der Beschuldigte nicht zu Vernehmung. In Zusammenschau damit, dass er bereits vor der Polizei die Aussage verweigert hat, gehe ich davon aus, dass er nicht aussagebereit ist. Die gesamten Umstände lassen einen bedingten Täuschungsvorsatz des Beschuldigten über Leistungswilligkeit und Leistungsfähigkeit nunmehr wahrscheinlich erscheinen.“
Da der Umstand, dass der Beschuldigte für den Insolvenzverwalter nicht erreichbar ist ebenso wenig geeignet ist, den Tatverdacht laut Strafantrag zu tragen wie „derzeit nicht nachvollziehbare Barabhebungen“ (Welche? Wann? In welcher Höhe? Nicht nachvollziehbar, da der Schuldner und Angeklagte nicht erreichbar ist oder aus anderen Gründen?) und die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft Innsbruck in ON 1.6, die „gesamten Umstände“ würden einen bedingten Täuschungsvorsatz-- wohlgemerkt im Tatzeitraum Feber bis April 2025 (!) – „wahrscheinlich“ erscheinen lassen nicht nachvollziehbar ist, sondern vielmehr keine Beweismittel im Akt nahelegen, dass es sich um etwas anderes handelt als den Konkurs eines Bauunternehmers, ist infolge nicht geklärten Sachverhalts der Strafantrag in dieser Sache nach amtswegiger Prüfung vor Anordnung der Hauptverhandlung gemäß § 485 Abs 1 Z 2 iVm § 212 Z 3 StPO zurückzuweisen.
Das Vorbehalten der angesprochenen Beweisaufnahmen der Hauptverhandlung mit der Argumentation, das zuständige Gericht könne ohne weiteres den Angeklagten dazu befragen und oder den Insolvenzverwalter oder dessen Mitarbeiterin als Zeug:innen einvernehmen würde zu dem vom Gesetzgeber nicht gewünschten Ergebnis führen, dass der solcherart ohne Verurteilungswahrscheinlichkeit in den Anklagestand Versetzte sich vor Gericht frei beweisen muss – dann bräuchte es für die Anklageerhebung keine Verurteilungswahrscheinlichkeit, da sich alle Beweise selbstredend nachholen lassen, inklusive Einholung von Gutachten, die in Wirklichkeit die Beurteilung des Tatverdachts und der Verurteilungswahrscheinlichkeit erst ermöglichen würden (möglicherweise valider als der Eindruck einer Mitarbeiterin des Insolvenzverwalters).
Der Vollständigkeit halber: Auf welche Grundlage sich die von der Staatsanwaltschaft Innsbruck aufgestellte Behauptung laut Tenor ON 7 stützt, die von der Firma des Angeklagten C* GmbH für B* bis zur Einstellung der Tätigkeiten erbrachten Abriss- und Trockenbauarbeiten seien „wertlos“ ist vollkommen unklar, zumal diesen Vorwurf nicht einmal die Geschädigte selbst erhebt (ZV B*, ON 4.7 – der von der Zeugin angesprochene Chatverlauf findet sich im Akt nicht).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Innsbruck mit dem Antrag, diesen aufzuheben und dem Landesgericht Innsbruck die Durchführung einer Hauptverhandlung aufzutragen. Vorgebracht wird, die äußere Tatseite des Betruges ergebe sich nach Ansicht der Beschwerdeführerin daraus, dass der Angeklagte Geld von B* für in Aussicht gestellte Bauarbeiten und Lieferung von Waren (zum Beispiel Brandschutztüren) kassiert, jedoch mit Ausnahme von Abrissarbeiten und geringfügigen Vorbereitungsarbeiten keine Leistungen erbracht habe und auch nicht mehr erbringen können werde, weil sein Unternehmen insolvent und geschlossen sei. Dass der Angeklagte vorsätzlich im Sinne eines schweren Betruges gehandelt habe, lasse sich aus Sicht der Staatsanwaltschaft aus einer lebensnahen Betrachtung dieses äußeren Tatgeschehens in Zusammenschau mit folgenden Umständen ableiten:
Gegen das Unternehmen des Angeklagten seien unzählige Exekutionsverfahren aktenkundig, die in vielen Fällen bereits vor dem Tatzeitraum begonnen hätten (ON 6.6). Im Insolvenzverfahren habe die Antragstellerin Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) den Kostenvorschuss legen müssen, weil bei der Schuldnerin kein Vermögen vorhanden gewesen sei (ON 6, insbesondere 6.5). Der Angeklagte habe B* immer wieder vertröstet (ZV B*) und sie überredet, die letzte Zahlung in bar zu übergeben. Ein bedingter Vorsatz des Angeklagten, dass er nicht leisten (können) werde, reiche aus, um den Tatbestand zu erfüllen. Eine Verurteilung liege nach Ansicht der Staatsanwaltschaft somit grundsätzlich nahe.
Eine nachvollziehbare Erklärung des Angeklagten zu den inneren Beweggründen seiner Handlungen hätte den grundsätzlich auf Grund der angeführten Beweisergebnisse auf objektiver wie subjektiver Seite bestehenden Verdacht auf der subjektiven Tatseite womöglich entkräften können. Da der Angeklagte bereits bei der Polizei seine Aussage verweigert habe, zum Vernehmungstermin bei der Staatsanwaltschaft nicht erschienen sei und laut Angaben der Insolvenzverwalter-Stellvertreterin auch im Insolvenzverfahren nicht mehr kooperiere und nicht mehr erreichbar sei, sei die Staatsanwaltschaft ab dem 2.12.2025 davon ausgegangen, dass keine Aussagebereitschaft des Angeklagten bestehe und die Verdachtslage daher wie oben ausgeführt zu beurteilen sei, weshalb ein Strafantrag eingebracht worden sei.
Die vom Gericht angeführten Gutachten und/oder Vernehmungen seien nicht erforderlich, weil sie die inneren Beweggründe des Angeklagten nicht abschließend klären könnten und der Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlungsunfähigkeit kein Tatbestandselement sei.
Die Höhe des Schadens beim Betrug ergebe sich aus einem Vergleich der Vermögenslage vor und nach der durch Täuschung bewirkten Vermögensverschiebung. Sei die Gegenleistung unter Beachtung opferbezogener Faktoren wertlos, so trete ein Schaden in voller Höhe der irrtumsbedingten Leistung ein (RIS-Justiz RS0119371). B* habe EUR 41.462,-- weniger als vor dem angeklagten Sachverhalt. Noch dazu seien Zimmer, die sie im Rahmen eines Beherbergungsbetriebs vermieten habe wollen, unbrauchbar, wobei sich diese Annahmen insbesondere auf deren Angaben und die Lichtbilder ON 4.16 stützen würden. Die Leistungen des Angeklagten seien nicht in Abzug zu bringen, weil bei einer Gesamtbetrachtung nicht davon auszugehen sei, dass B* sich dadurch etwas erspart habe. Ein Schädigungsvorsatz und auch ein Schaden in der gesamten Höhe der Zahlungen sei somit indiziert und tatsächlich eingetreten.
Aus Sicht der Staatsanwaltschaft sei der Sachverhalt hinreichend geklärt und eine Verurteilung naheliegend.
Die Oberstaatsanwaltschaft nahm von einer Stellungnahme zur Beschwerde der Staatsanwaltschaft Innsbruck Abstand. Der Angeklagte machte von der ihm eingeräumten Möglichkeit, sich zur Beschwerde zu äußern, nicht Gebrauch.
Die Beschwerde dringt durch.
Weil das Einzelrichterverfahren keinen Einspruch gegen den Strafantrag kennt, ist zur Wahrung der Interessen des Angeklagten in Fortführung der im Ermittlungsverfahren in § 108 StPO geregelten Möglichkeit des Antrages auf Einstellung des Verfahrens mit Beginn des Hauptverfahrens (§ 210 Abs 2 StPO) die amtswegige Prüfung des Strafantrages vorgesehen ( Bauer in Fuchs/Ratz,WK StPO § 485 Rz 1). Im Falle des § 212 Z 3 StPO, wenn also der Sachverhalt nicht so weit geklärt ist, dass eine Verurteilung nahe liegt, hat das Gericht gemäß § 485 Abs 1 Z 2 StPO den Strafantrag vor Anordnung der Hauptverhandlung mit Beschluss zurückzuweisen. Das kommt dann zum Tragen, wenn eine ausreichende Grundlage an Ermittlungsergebnissen zur Durchführung einer Hauptverhandlung noch nicht vorliegt und von zweck-entsprechenden weiteren Ermittlungen eine solche erwartet werden kann. Die Ermittlungsergebnisse bilden dann eine ausreichende Grundlage zur Durchführung der Hauptverhandlung, wenn ein einfacher Tatverdacht eine Verurteilung nahe legt ( Birklbauer in Fuchs/Ratz,WK StPO § 212 StPO).
Der angefochtene Beschluss erachtet den Sachverhalt insofern als nicht hinreichend geklärt, als die Staatsanwaltschaft gebotene Ermittlungen zum Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung des Angeklagten, wie zum Beispiel die Einholung eines Sachverständigengutachtens und die Einvernahme des Insolvenzverwalters oder dessen Mitarbeiterin Mag. E*, unterlassen habe. Die Staatsanwaltschaft legt dem Angeklagten jedoch nicht zur Last, B* über seine Zahlungsfähigkeit getäuscht zu haben. Vielmehr habe er B* durch die falsche Vorgabe, fähig und willens zu sein, mit seinem Unternehmen Baudienstleistungen für sie erbringen, zur Leistung von (An-)Zahlungen verleitet. Dabei kann sich die Staatsanwaltschaft auf die Sachverhaltsdarstellung und die Aussage der Zeugin B* jeweils samt vorgelegter Unterlagen stützen. Demnach habe sie am 27.2.2025 einen Betrag von EUR 4.662,-- als Anzahlung in Höhe von 50% für Brandschutztüren und Raffstores überwiesen, welche vom Angeklagte nie geliefert worden seien. Am 12.3.2025 habe sie weitere EUR 28.800,-- als Anzahlung auf das Angebot AN-1231 (ON 2.8 = ON 4.11) überwiesen und am 23.4.2025 einen Betrag von EUR 8.000,-- in bar übergeben. Der Angeklagte habe lediglich die Abrissarbeiten durchgeführt und mit den Trockenbauarbeiten begonnen. Vor Ostern habe er die Arbeiten eingestellt und sie ab da nur noch vertröstet. Mit Ende Juni/Anfang Juli 2025 habe er sich nicht mehr gemeldet und sei auch nicht mehr erreichbar gewesen. Erst nach der Mitteilung, dass Anzeige erstattet worden sei, sei es am 21.10.2025 zu einem Treffen, dann aber nur zu einer neuerlichen Ausrede gekommen (ON 2 und ON 4.7).
Der Angeklagte gab anlässlich seiner Vernehmung durch die erhebenden Polizeibeamten lediglich an, er werde die Arbeiten mit seiner neuen Firma erledigen, machte darüber hinaus jedoch von seinem Recht Gebrauch, keine Angaben zur Sache zu machen (ON 4.6.). Einer Ladung der Staatsanwaltschaft zur Vernehmung als Beschuldigter am 2.12.2025 kam der Angeklagte trotz (durch Hinterlegung) ausgewiesener Ladung nicht nach (ON 1.6.).
Diese Ermittlungsergebnisse begründen auch nach Ansicht des Beschwerdegerichts durchaus einen die Anklageerhebung rechtfertigenden Verdacht, der Angeklagte habe es bereits im Zeitraum der Rechnungslegungen bzw. der Forderung der Barzahlung zumindest ernsthaft für möglich gehalten und sich damit abgefunden, die zugesagte Leistung nicht erbringen zu können. Hinsichtlich des vom angefochtenen Beschluss abschließend relevierten Wertes der vom Angeklagten erbrachten Abrissarbeiten und teilweise geleisteten Trockenbauarbeiten kann auf die dafür veranschlagten Preise im Angebot AN-1231 (ON 2.8 = ON 4.11.) verwiesen werden, welche insgesamt deutlich unter dem von B* als Anzahlung auch dafür entrichteten Zahlungen liegen. Schließlich verweist die Beschwerde zu dem vom angefochtenen Beschluss als nicht hinreichend geklärt angesehenen Zeitpunkt des Eintritts einer Zahlungsunfähigkeit der C* GmbH zutreffend auf den im Akt befindlichen VJ-Register-Auszug (ON 6.6). Diesem sind mehrere, bereits im Tatzeitraum gegen die GmbH behängende Exekutionsverfahren zu entnehmen. Die Österreichische Gesundheitskasse meldete im Verfahren ** des Landesgerichtes Innsbruck (ON 6) eine Forderung in Höhe von (zwischenzeitlich eingeschränkt) EUR 85.835,90 an, welcher unter anderem bis Dezember 2024 zurückreichende Beitragsrückstände zu Grunde liegen.
Insgesamt liegt damit ein hinreichend ermittelter Sachverhalt vor, der die Durchführung einer Hauptverhandlung ermöglicht und eine Verurteilung des Angeklagten naheliegend erscheinen lässt. Der Beschwerde war daher Folge zu geben, der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Anordnung der Hauptverhandlung nach § 485 Abs 1 Z 4 StPO aufzutragen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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