Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Verdachts der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und 2 vierter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Feldkirch gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 19.1.2026, GZ ** (**-26 der Staatsanwaltschaft Feldkirch), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird F o l g e gegeben, der angefochtene Beschluss a u f g e h o b e nund über A* die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO verhängt.
Dieser Beschluss löst eine Haftfrist von 14 Tagen aus, die mit der neuerlichen Festnahme des Beschuldigten zu laufen beginnt.
Vor einer allfälligen Fortsetzung der Untersuchungshaft darüber hinaus wird eine Haftverhandlung stattfinden, sofern sie nicht einer der in § 175 Abs 3, 4 oder 5 StPO genannten Fälle eintritt.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Gegen den am ** geborenen A* behängt bei der Staatsanwaltschaft Feldkirch zu ** ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB, der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1, 15 StGB sowie des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB.
A* wurde aufgrund gerichtlich bewilligter Festnahmeanordnung vom 6.12.2025 (ON 4) am 7.12.2025 festgenommen (ON 5.2 Seite 2). Nach Einvernahme des Beschuldigten im Sinne des § 147 Abs 1 StPO (ON 6) wurde durch den Haft- und Rechtsschutzrichter des Landesgerichtes Feldkirch mit Beschluss vom 8.12.2025 über ihn die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 und 2 Z 2 und 3 lit a und b StPO verhängt (ON 7). Der Haft- und Rechtsschutzrichter bejahte dabei das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts sowie der angeführten Haftgründe und verwies darauf, dass sich der dringende Tatverdacht auf die umfangreichen, schlüssigen und detaillierten Aussagen des Opfers B* bei ihrer polizeilichen Zeugeneinvernahme stütze. Der Beschuldigte habe sowohl bei der Polizei als auch bei seiner gerichtlichen Einvernahme von seinem Recht Gebrauch gemacht, keine Angaben zu machen. Es lägen keine Beweisergebnisse vor, die die Angaben von B* widerlegen könnten. Da der Beschuldigte keine Angaben gemacht habe, sei bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass er versuchen werde, das Opfer zu beeinflussen, weshalb Verdunkelungsgefahr vorliege. Angesichts der einschlägigen Vorstrafenbelastung, der Tatbegehung innerhalb offener Probezeit, des Zusammentreffens von mehreren Verbrechen mit einem Vergehen und des raschen Rückfalls sei auch die Tatbegehungsgefahr offensichtlich. Gelindere Mittel würden nicht ausreichen, die Haftzwecke sicherzustellen. Die Verhängung der Untersuchungshaft stehe auch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zu der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe.
Mit unbekämpft gebliebenem Beschluss vom 19.12.2025 (ON 16) wurde die Fortdauer der Untersuchungshaft aus den vorgenannten Haftgründen beschlossen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den bisher angezogenen Haftgründen ab. Begründend führte der Erstrichter zusammengefasst aus, dass die Angaben des Tatopfers durch die Aussagen der Zeuginnen C* und D* sowie durch die Befunde der gynäkologischen Ambulanz des Krankenhauses ** gestützt würden. Der mittlerweile eingelangte Chatverlauf, welcher zwischen dem Beschuldigten und dem Tatopfer über den **-Messenger stattgefunden habe, weise jedoch keinen Vorwurf seitens der Geschädigten gegen den Beschuldigten auf, dass dieser ihr gegenüber ein Delikt begangen habe und ebenso keinerlei Drohungen des Beschuldigten gegenüber der Geschädigten. Es ergebe sich vielmehr daraus, dass das Opfer von sich aus den Beschuldigten angeschrieben habe. In der zwischenzeitlich stattgefundenen kontradiktorischen Einvernahme des Opfers sei auffällig gewesen, dass diese eine sehr gute Rhetorik aufweise und einen intelligenten und reflektierten Eindruck gemacht habe. Aus diesem Grund sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie nicht spätestens nach der ersten nicht konsensuellen sexuellen Handlung ihr gegenüber den Kontakt zum Beschuldigten eingeschränkt oder abgebrochen habe. Dies umso mehr als diese Zeugin angab, auch früher schon Opfer von sexuellem Missbrauch gewesen zu sein. Aus diesem Grund bestünden Zweifel an der Nachvollziehbarkeit ihrer Angaben, weshalb der dringende Tatverdacht gegen den Beschuldigten nicht mehr aufrecht erhalten werden könne.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 27.3), welche in den Antrag mündet, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Verhängung der Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 und 2 Z 2 und 3 lit a und b StPO anzuordnen.
Während sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, beantragte der Beschuldigte in seiner Äußerung zur Beschwerde, dieser keine Folge zu geben.
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist berechtigt.
Das Oberlandesgericht erachtet folgenden hafttragenden Tatverdacht für dringend:
A* habe im Zeitraum vom 20.10.2025 bis 19.11.2025 in ** B*
Für den Fall der Erweislichkeit dieses dringenden Verdachtes hätte A* zu 1. die Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und 2 vierter Fall StGB und zu 2. das Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB begangen.
Der Tatverdacht ist als dringend im Sinn des § 173 Abs 1 StPO zu beurteilen und ergibt sich in erster Linie aus den belastenden Angaben der B*, welche nachvollziehbar, lebensnah und eindrücklich die oben genannten Tathandlungen schilderte. Sie erzählte von insgesamt neun Treffen mit dem Beschuldigten, bei welchen sie diesen jeweils zu Hause in seinem Zimmer besuchte. Beim ersten Treffen am 20.10.2025 oder 26.10.2025 sei es weder zu einer Gewaltanwendung noch zu Intimitäten gekommen. Man habe nur geredet, etwas gegessen und einen Film geschaut. Bereits beim zweiten Treffen sei es zur Gewaltanwendung gekommen und habe er sie bei versperrter Zimmertüre mit Gewalt, indem er ihre Arme festgehalten und diese über ihren Kopf gedrückt, ihr zahlreiche kräftige Ohrfeigen verpasst, sie an den Haaren gepackt, gewürgt und ihren Mund zu seinem erigierten Penis gedrückt habe, zum Oralverkehr gezwungen. Er habe sie dabei auch dazu gezwungen, sein Ejakulat zu schlucken. Dieses zweite Treffen habe wenige Tage nach dem ersten Treffen stattgefunden. Beim dritten und vierten Treffen sei es gleich abgelaufen wie beim zweiten Treffen, wo er sie mit Gewalt zum Oralverkehr gezwungen habe. Sie wusste lediglich nicht, ob dabei jeweils auch die Zimmertüre versperrt war. Beim fünften, sechsten und siebten Treffen sei es zu keinen sexuellen Handlungen gekommen. Beim achten Treffen am 19.11.2025 habe er, nachdem er sie zuvor mit Gewalt, indem er sie an den Haaren mit ihrem Mund an seinen Penis gedrückt habe, abermals zum Oralverkehr gezwungen und danach, nachdem er ihre Beine auseinandergedrückt und sie an den Armen gepackt habe, gegen ihren erklärten Willen und trotz ihrer Gegenwehr mehrere Minuten den vaginalen Geschlechtsverkehr an ihr vollzogen (ON 2.5 Seite 6 ff).
Die Schilderungen der Zeugin sind sehr detailreich, lebensnah und nachvollziehbar. Sie erwecken auch nicht den Eindruck, den Beschuldigten über Gebühr belasten zu wollen, zumal sie auch von mehreren Treffen erzählte, bei denen es keine Übergriffe gegeben habe und der Beschuldigte nett zu ihr gewesen sei. Die Zeugin räumte auch ein, manche Dinge nicht zu wissen, wie beispielsweise, ob der Beschuldigte beim dritten und vierten Treffen, bei denen es zum erzwungenen Oralverkehr gekommen sei, die Zimmertüre auch versperrt habe (ON 2.5 Seite 11).
Die Angaben der Zeugin B* werden durch die Aussagen zweier Freundinnen von ihr, C* (ON 22.4) und D* (ON 22.5), gestützt. Die Zeugin C* schilderte beispielsweise, dass B* Angst gehabt habe, vom Beschuldigten vergewaltigt zu werden. B* habe auch in ihrer Gegenwart die Polizei angerufen und dort gefragt, wie die Polizei reagieren würde, wenn jemand dort anruft und behaupten würde, dass sich jemand umbringen würde. B* habe Angst gehabt, dass der Beschuldigte anonym bei der Polizei anrufen würde und Derartiges von ihr behaupten würde (ON 22.4 Seite 4). Diese Schilderungen decken sich mit den diesbezüglichen Erzählungen der Zeugin B* (ON 2.5 Seite 12). Die Zeugin D* gab bei ihrer Vernehmung ebenfalls an, dass B* Angst gehabt habe, dass ihr der Beschuldigte unter dem Vorwand, dass sie sich umbringen wolle, die Polizei nach Hause schicken würde und dass er ihr auch mit Vergewaltigung gedroht habe (ON 22.5 Seite 4). Die beiden Zeuginnen D* und C* schildern auch gleichlautend mit B*, dass Letztere ihre beiden Freundinnen nach dem achten Treffen, bei welchem es zu erzwungenem Oralverkehr und erzwungenem Geschlechtsverkehr gekommen sei, angerufen habe und ihnen von den Vorfällen erzählt habe (ON 22.4 Seite 5f und ON 22.5 Seite 5f).
Der Inhalt des Ambulanzblattes des Krankenhauses ** vom 20.11.2025 stützt ebenfalls die Schilderungen der B*. Sie machte gegenüber der sie behandelnden Ärztin zum Vorfall vom 19.11.2025 zusammengefasst idente Angaben wie vor der Polizei. Bei der Untersuchung dort zeigten sich auch Rötungen am Hals, die fotografisch dokumentiert wurden (ON 2.6, Seite 1 und ON 2.7). Bei der Untersuchung zeigten sich weiters auch frische Verletzungen am Hymen, welche sich mit der Anamnese deckten (ON 2.6, Seite 2). Aus der Zuweisung des Hausarztes der B* an das Landeskrankenhaus ** ergab sich als weitere Diagnose eine Rippendistorsion (ON 2.10). Die Zeugin B* berichtete bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der Polizei auch von dieser Rippenverletzung und ihrer Entstehung (ON 2.5 Seite 14 und 17).
Auch die Verschriftlichung eines Telefonates vom 1.12.2025 zwischen dem Beschuldigten und B* (ON 2.12) bestätigt den dringenden Verdacht. Darin wirft B* dem Beschuldigten mehrfach vor, dass, wenn sie „Nein“ sage, auch „Nein“ meine und er dies missachtet habe, sie „nicht bereit gewesen sei“ und sich gewehrt habe und sie ihn aufgefordert habe, aufzuhören sowie versucht habe, ihn wegzudrücken. Der Beschuldigte habe sie mehrfach gefragt, ob sie „es“ freiwillig oder mit Gewalt machen wolle. Daraufhin habe sie gesagt, dass sie es wolle, aber nicht bereit dazu sei (Seite 9 f). Gegen Ende des Telefonates äußert sich der Beschuldigte B* ihr gegenüber mit „OK, ja ich sehe es ein und es war Scheiße von mir und es tut mir leid und keine Ahnung, in dem Moment hab ich einfach nicht gedacht und einfach gemacht und ich hab gar nicht auf dich geachtet, ja es tut mir leid“… „Ich verstehe dich jetzt, was du meinst, ja es tut mir wirklich leid, dass es so geendet ist, dass ich nicht auf Nein gehört habe und ich trotzdem gemacht hab“. Diese Äußerungen des Angeklagten widersprechen seiner Verantwortung im Rahmen der polizeilichen Einvernahme (ON 20), wo er schilderte, dass sämtliche sexuellen Handlungen zwischen ihm und B* freiwillig vonstatten gegangen seien, teilweise sogar auf ihre Initiative. Sie hätten dominante Rollenspiele gespielt, dies teilweise auch auf ihren Wunsch hin.
Die Aussage des Angeklagten vor der Polizei (ON 20), wonach sämtliche Handlungen auf gegenseitiger Freiwilligkeit beruhten, erscheint im Lichte der glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussage der Zeugin B* als Schutzbehauptung.
Aus dem erst am 20.2.2026 zur Verfügung gestellten Protokoll der kontradiktorischen Vernehmung der Zeugin B* (ON 30) ergibt sich, dass diese im Rahmen der kontradiktorischen Zeugenvernehmung über die angezeigten Vorfälle abermals sehr lebensnah, eindrücklich und widerspruchsfrei erzählte. Kleine Widersprüche in Details – insbesonders zu genauen Daten - schmälern ihre Glaubwürdigkeit dabei in keiner Weise. Sie schilderte die oben zum dringenden Tatverdacht beschriebenen Handlungen des Beschuldigten im Rahmen des zweiten, dritten, vierten und achten Treffens mit dem Beschuldigten (ON 30 Seite 10ff) gleich wie schon in der Vernehmung vor der Polizei. Ihre Aussage wirkt dabei sehr lebensnah und erweckt nicht den Eindruck, dass diese erfunden wäre. Es ist auch kein Motiv für verleumderische Angaben erkennbar. Die Zeugin hat auch die Gründe, warum sie sich nach den ersten Tathandlungen weiter mit dem Beschuldigten getroffen hat, mehrfach und nachvollziehbar geschildert (so beispielsweise in ON 30 Seite 21f und 54f). Ihre Aussage, wie es zum Besuch des Krankenhauses und zur Anzeigeerstattung gekommen ist, wirkt ebenfalls sehr nachvollziehbar (ON 30 Seite 17, 22 und 25). Insgesamt bestärkt ihre Aussage im Rahmen der kontradiktorischen Zeugenvernehmung den dringenden Tatverdacht gegen den Beschuldigten.
Der dringende Tatverdacht zur subjektiven Tatseite ergibt sich aus der Vorgehensweise des Angeklagten.
Die Ausführungen des Erstrichters im angefochtenen Beschluss, wonach sich aus der vorliegenden Kommunikation über den **-Messenger nie direkt irgendein Vorwurf seitens der Geschädigten gegen den Beschuldigten ergebe, dass er ihr gegenüber ein Delikt begangen habe und keinerlei Drohung des Beschuldigten gegenüber der Geschädigten erkennbar seien, ist dahingehend zu korrigieren, dass B* dem Beschuldigten gegenüber sehr wohl Vorwürfe äußerte wie „Ich will nur wissen, warum, wenn man jemanden liebt, dann hört man doch auf sein Nein oder auf sein Stopp und du wusstest, wie ich zu dem Thema Intimität stehe und Angst habe“ (ON 17, Seite 52). Auch aus dieser Nachricht ergibt sich ganz klar, dass B* dem Beschuldigten vorgeworfen hat, gegen ihren erklärten Willen gehandelt zu haben.
Dem Argument im angefochtenen Beschluss, es sei nicht nachvollziehbar, dass eine intelligente und reflektierte Person wie die Zeugin B* „nicht spätestens nach der ersten nicht konsensuellen sexuellen Handlung ihr gegenüber den Kontakt zum Beschuldigten einschränkt/abbricht“, ist entgegen zu halten: B* hat mehrfach betont, dass sie den Kontakt aufrecht erhalten hat, da der Beschuldigte ihre einzige Vertrauensperson gewesen sei und sie trotz allem in den Beschuldigten verliebt und dieser auch nett, freundlich und zärtlich zu ihr gewesen sei und sie andererseits auch Angst davor gehabt habe, dass etwas passiert, wenn sie ihn nicht treffe (ON 2.5 Seite 17). Die Motivlage für die Treffen mit dem Beschuldigten sei somit eine sehr vielschichtige gewesen. In zahlreichen Strafverfahren zeigt sich, dass Opfer von Gewalttaten trotz schlechter Erfahrungen immer wieder Kontakt zu Tätern pflegen. Der Zeugin kann aus dieser Argumentation heraus die Glaubwürdigkeit nicht abgesprochen werden. Das Oberlandesgericht teilt nicht die Meinung des Erstrichters, dass sich aus den von ihm genannten Gründen ein dringender Tatverdacht gegen den Beschuldigten nicht mehr aufrecht erhalten lasse. Vielmehr ist weiterhin von einem dringenden Tatverdacht gegen den Angeklagten im Sinne der oben geschilderten Verbrechen auszugehen.
Die Strafregisterauskunft des Beschuldigten weist eine einschlägige Verurteilung auf. Er wurde am 12.9.2024 vom Landesgericht Feldkirch zu ** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB, des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB sowie des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt und nach dem ersten Strafsatz des § 201 Abs 2 StGB in Anwendung der §§ 28 Abs 1 StGB und § 5 Z 4 JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, wobei gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Nach dem Schuldspruch hat er in **
Von Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 StPO ist auszugehen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, ein Beschuldigter werde auf freiem Fuß ungeachtet des wegen einer mit mehr als 6 Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit schweren Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete Straftat mit schweren Folgen (lit a) oder eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete strafbare Handlung, wenn er entweder wegen einer solchen Straftat bereits verurteilt worden ist oder wenn ihm nunmehr wiederholte oder fortgesetzte Handlungen angelastet werden (lit b).
Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO liegt vor. Das Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 StGB stellt eine Straftat mit schweren Folgen dar ( Nimmervoll , Haftrecht 3Z 681 mwN). Der Angeklagte wurde nicht nur bereits wegen derartiger Taten rechtskräftig verurteilt, sondern werden ihm nunmehr nach der dringenden Verdachtslage auch wiederholt begangene Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und 2 vierter Fall StGB und § 201 Abs 1 StGB zur Last gelegt. Die vom Beschuldigten nach der dringenden Verdachtslage an den Tag gelegte Gewalt legt eine auffallende Ignoranz gegenüber dem Rechtsgut der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung nahe, welche in Verbindung mit der einschlägigen Vorstrafe sowie der mehrfachen Tatwiederholung die konkrete Gefahr begründet, er werde auf freiem Fuß wiederum gegen dieses Rechtsgut gerichtete Taten begehen.
Der Haftgrund ist von einer Intensität, dass ihm durch gelindere Mittel nicht beruhigend entgegenwirkt werden kann.
Anhaltspunkte für eine Änderung der Verhältnisse, unter denen der Angeklagte die ihm nach der dringenden Verdachtslage zu Last gelegte Taten begangen hat, sind nicht ersichtlich.
Der Strafrahmen des § 201 Abs 2 erster Strafsatz reicht mit Blick auf § 19 Abs 4 Z 2 JGG von fünf bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe.
Die bisherige Untersuchungshaft dauerte von 8.12.2025 bis 19.1.2026.
Eine Unverhältnismäßigkeit der nunmehr neuerlich verhängten Untersuchungshaft liegt im Hinblick auf die Bedeutung der Sache und die zu erwartende Strafe nicht vor.
Vom Vorliegen der Verdunkelungsgefahr ist im Hinblick auf die sowohl vor der Polizei als auch im Rahmen einer kontradiktorischen Vernehmung abgelegte Aussage der Zeugin B* nicht mehr auszugehen.
Die Umsetzung dieser Haftentscheidung des Beschwerdegerichts bedarf einer Anordnung der Staatsanwaltschaft auf Festnahme des Beschuldigten, einer gerichtlichen Bewilligung sowie der Durchführung der Festnahme durch die Kriminalpolizei (§ 171 Abs 1 StPO iVm § 105 Abs 1 StPO; vgl Nimmervoll, JSt 2018, 205 ff). Ein eigener Beschluss des Erstgerichts auf Verhängung der Untersuchungshaft ist nicht erforderlich. Lediglich im Fall geänderter Verhältnisse wäre die neue Festnahmeanordnung aufzuheben oder nach der Festnahme sogleich eine Haftverhandlung anzuberaumen (RIS-Justiz RS0124827, RS0097645). Der Haftbeschluss des Beschwerdegerichtes löst eine Haftfrist von 14 Tagen aus. Diese beginnt mit der neuerlichen Festnahme des Beschuldigten zu laufen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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