Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 2 und 3, 130 Abs 1 erster Fall StGB über die Beschwerde des Zeugen B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 27.11.2025, GZ C*-20, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde wird als unzulässig (verspätet) z u r ü c k g e w i e s e n .
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung :
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 27.11.2025, GZ C*-20, verhängte das Erstgericht in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 2 und 3, 130 Abs 1 erster Fall StGB über den als Zeuge zur Hauptverhandlung am 27.11.2025 geladenen B* eine Ordnungsstrafe von EUR 200,--, weil dieser trotz ordnungsgemäßer Ladung zur Hauptverhandlung unentschuldigt nicht erschienen sei (ON 20).
Nach dem Akteninhalt wurde dieser Beschluss dem Zeugen am 23.12.2025 eigenhändig zugestellt (ON 25). Am 16.1.2026 verfügte die Erstrichterin die Ordnungsstrafe einbringlich zu machen. Deren Nachsicht oder eine Milderung erfolgte nicht.
Am 5.2.2026 legte die Erstrichterin die am 2.2.2026 zur Post gegebene Beschwerde des Zeugen gegen den Beschluss vom 27.11.2025, mit dem über ihn die Ordnungsstrafe verhängt wurde, dem Oberlandesgericht Innsbruck zur Entscheidung darüber vor ( Danek/Mann in Fuchs/Ratz, WK StPO § 243 Rz 2 und 9).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, ist unzulässig.
Gegen einen Beschluss über die Verhängung einer Ordnungsstrafe kann ein Zeuge binnen 14 Tagen nach Zustellung Beschwerde erheben ( Danek/MannaaO § 243 Rz 1). Mit Blick auf die Zustellung der angefochtenen Entscheidung am 23.12.2025 endete fallbezogen die 14-tägige Beschwerdefrist mit Ablauf des 7.1.2026. Die erst am 2.2.2026 zur Post gegebene Beschwerde des Zeugen ist daher verspätet und war somit nach § 89 Abs 2 StPO ohne inhaltliche Prüfung der angefochtenen Entscheidung als unzulässig zurückzuweisen.
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