Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 und 5 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 20.1.2026, GZ **-5, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszugnicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
A*, geboren am **, verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck im Anschluss an eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu ** des Bezirksgerichtes Salzburg und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagen zu ** des Landesgerichtes Salzburg eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu ** des Landesgerichtes Salzburg. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 19.4.2027. Am 4.4.2026 wird der Strafgefangene die Hälfte der Freiheitsstrafen verbüßt haben.
Der Strafgefangene hat trotz mehrmaliger Aufforderung keinen Erhebungsbogen zur Frage einer bedingten Entlassung zu diesem Stichtag abgegeben. Der Leiter der Justizanstalt bescheinigt ihm ein durchschnittliches Anstalts- und Sozialverhalten mit mehreren Ordnungswidrigkeiten und äußerte im Hinblick darauf Bedenken gegen eine bedingte Entlassung. Die Staatsanwaltschaft Innsbruck äußerte sich aus spezialpräventiven Gründen ablehnend und wies auf die Vorstrafen des Strafgefangenen, seine Führung in der Justizanstalt und die Ordnungswidrigkeiten hin.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafen ab und begründete dies mit näher dargelegten spezialpräventiven Erwägungen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die sogleich bei der Zustellung erhobene Beschwerde des Strafgefangenen, deren schriftliche Ausführung er sich zwar vorbehielt, jedoch nicht einbrachte.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt nicht durch.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (§ 46 Abs 1 StGB). Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist nach § 46 Abs 4 StGB darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 46 Rz 15/1).
Die Strafregisterauskunft des A* weist bereits 13 Eintragungen auf, wobei drei Verurteilungen im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB zu vorangegangenen stehen. Bei seiner derzeitigen Hafterfahrung handelt es sich bereits um die vierte. Nach dem Vollzug einer einmonatigen Freiheitsstrafe und einer Ersatzfreiheitsstrafe von etwas mehr als 13 Tagen im Jahr 2006 wurde er am 23.3.2009 aus dem Vollzug eines Strafenblocks von 30 Monaten und 5 Tagen unter Anordnung von Bewährungshilfe bedingt entlassen. Vom 7.8.2022 bis 12.1.2023 wurde A* zu ** des Landesgerichtes Salzburg in Untersuchungshaft angehalten, welche auf den unbedingten Teil der in diesem Verfahren über ihn verhängten Freiheitsstrafe angerechnet wurde. Bereits am 1.5.2023 beging er das zu ** des Landesgerichtes Salzburg abgeurteilte Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, am 15.8.2023 das zu ** des Bezirksgerichtes Salzburg abgeurteilte Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB. Der drohende Vollzug des zu ** des Landesgerichtes Salzburg bedingt ausgesprochenen Strafteils von 13 Monaten vermochte ihn von diesen Taten ebenso wenig abzuhalten, wie von der Begehung der dem derzeitigen Vollzug zugrundeliegenden Vergehen der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und der Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1 und Abs 3 Z 1 StGB am 29.3.2024. Auch die Anordnung von Bewährungshilfe hat sich beim Strafgefangenen wiederholt als wirkungslos erwiesen (Punkt 8 und 10 der Strafregisterauskunft).
Dieses Vorleben lässt auch nach Ansicht des Beschwerdegerichts die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose und damit eine bedingte Entlassung bereits nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe nicht zu. Die Beschwerde musste daher erfolglos bleiben.
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