Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 22.12.2025, GZ ** 5, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszugnicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17Abs 1 Z 3 StVG).
Begründung:
A* verbüßt derzeit - nach Überstellung von der Justizanstalt Korneuburg am 24.6.2025 - in der Justizanstalt Innsbruck die über ihn im Verfahren ** des Landesgerichts Korneuburg wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag (16.11.2025) wurde mit Beschluss des Vollzugsgerichts vom 25.8.2025, GZ **-6, aus spezialpräventiven Gründen abgelehnt. Das urteilsmäßige Ende fällt auf den 16.11.2026 (ON 2.4 und ON 3).
Im Zuge amtswegiger Prüfung beantragte der Strafgefangene die bedingte Entlassung zum Drittelstichtag 16.3.2026 mit der Begründung, er würde sehr gerne arbeiten und für seine Familie da sein. Im Fall einer bedingten Entlassung werde er sich auch monatlich einem Drogentest unterziehen und noch in Haft durch seine Erwachsenenvertretung eine Wohnung suchen lassen (ON 2.2).
Die Anstaltsleitung bescheinigt dem unbeschäftigten Strafgefangenen - trotz mehrerer Ordnungswidrigkeiten in der Justizanstalt Korneuburg und einer weiteren am 28.8.2025 in der Justizanstalt Innsbruck (vgl Infomaske Ordnungsstrafverfahren [ON 2.3] - ein gutes Anstalts- und Sozialverhalten in der Justizanstalt Innsbruck. Aufgrund der Führung des Strafgefangenen hegt die Anstaltsleitung keine Bedenken gegen eine bedingte Entlassung zum Drittelstichtag (ON 2.1).
Die Staatsanwaltschaft sprach sich aus spezialpräventiven Gründen gegen eine bedingte Entlassung aus (ON 4).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss lehnte das Vollzugsgericht die bedingte Entlassung aufgrund des erheblich getrübten Vorlebens und schon öfter verspürten Haftübels aus spezialpräventiven Gründen ab.
Dagegen richtet sich die sogleich nach Zustellung des Beschlusses erhobene Beschwerde des Strafgefangenen, die er nicht näher ausführte (ON 6).
Der Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, kommt keine Berechtigung zu.
§ 46 Abs 1 StGB schreibt die bedingte Entlassung frühestens nach der Hälfte vor, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Anm.: Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat(en), des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit ( Jerabek/Ropperin WK² StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinn von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat(en) begangen wurde(n), eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist der Rest der Strafe bedingt nachzusehen ( Jerabek/Ropper aaO Rz 15).
Das mittlerweile gute Anstalts- und Sozialverhalten seit der letzten Ordnungswidrigkeit am 28.8.2025 in der Justizanstalt Innsbruck ist zwar positiv zu werten. Allerdings weist die Strafregisterauskunft des Strafgefangenen schon fünf Eintragungen auf, denen fast ausschließlich Delikte gegen die Freiheit und gegen fremdes Vermögen zugrunde liegen. Beim gegenständlichen Vollzug handelt es sich um die dritte Hafterfahrung. Der Strafgefangene befand sich zunächst vom 11.4.2021 bis 11.6.2021 zu **, Landesgericht für Strafsachen Wien, in Untersuchungshaft. In diesem Verfahren wurde wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB eine teilbedingte Freiheitsstrafe verhängt. Vom 17.11.2022 bis 5.7.2024 verbüßte er einen Strafblock, der auf Verurteilungen wegen der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB, der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1, des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB und des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs 1 StGB beruht. Nach seiner Entlassung am 5.7.2024 beging er bereits am 8.7.2024 erneut Straftaten und wurde vom Landesgericht Korneuburg am 7.10.2024 zu ** zu jener Freiheitsstrafe verurteilt, die derzeit vollzogen wird.
Diese völlige Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen und insbesondere der sehr rasche Rückfall (drei Tage) nach seiner Entlassung am 5.7.2024 weisen den Beschwerdeführer als äußerst rückfallslabilen Täter aus. Im Übrigen ist auch ein sozialer Empfangsraum, insbesondere eine Wohnmöglichkeit und eine Beschäftigung, derzeit nicht gesichert. Somit ist die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Legalprognose, wonach er durch die bedingte Entlassung zum Drittelstichtag nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, selbst unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB, derzeit nicht zu rechtfertigen.
Die Beschwerde musste daher erfolglos bleiben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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