Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Dr. Prantl als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Schallhart und die Richterin Mag. Ecker-Gorny als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* AG , vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei B* GmbH , vertreten durch CHG Czernich Haidlen Gast&Partner Rechtsanwälte GmbH in Innsbruck, wegen EUR 34.886,98 s.A., über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 34.886,98) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 30.06.2025, **-12, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Berufung wird Folge gegeben, die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen .
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Die in Tirol ansässige Versicherungsnehmerin der Klägerin beauftragte die Beklagte mit der Errichtung einer 2003 übergebenen Metallverglasung in **.
Mit Klage vom 10.02.2025 begehrt die Klägerinvon der Beklagten eine Zahlung in Höhe von EUR 34.886,98 mit der Begründung, die Glasdachkonstruktion sei mangelhaft, da mangels Scheibenzwischenräumen kein Dämmwert gegeben sei. Zu geringe Abstandhalter zwischen den Glaselementen hätten zu Schäden geführt. Die Ansprüche seien nicht verjährt. Die früher aufgetretenen Schäden seien nicht als Primärschäden zu qualifizieren. Es seien damals noch nicht alle notwendigen Informationen für eine Klagsführung vorgelegen. Die Klägerin habe den Schaden bezahlt (§ 67 VersVG). Es sei österreichisches Recht anzuwenden, da der von der Versicherungsnehmerin der Klägerin mit der Beklagten geschlossene Vertrag die engste Verbindung zu Österreich aufweise. Die Werklieferung sei in Österreich unter Einhaltung österreichischer bautechnischer Vorschriften und einer österreichischen Baubewilligung zu erbringen gewesen. Die Beklage sei zwar in Italien ansässig, Vertragssprache sei aber Deutsch. Das Projekt sei durch einen österreichischen Architekten geplant worden. Aufgrund der Entfernung zum Erfüllungsort von 130 km und des Projektumfangs sei anzunehmen, dass ein Baubüro vor Ort eröffnet worden sei. Nach italienischem Recht wären die Ansprüche nicht verjährt. Zu früher aufgetretenen Schäden sei eine andere Schadenursache vermutet worden. Es werde beantragt, der Beklagten aufzutragen, die wesentlichen Urkunden vorzulegen, insbesondere den Werkvertrag, in dem üblicherweise Bestimmungen über das anzuwendende Recht oder über den Gerichtsstand enthalten seien.
Die Beklagte wandte ein, bereits 2008 bzw 2009 sei ein Primärschaden aufgetreten, der nach Einholung eines Gutachtens reguliert worden sei. Bereits der damals beauftragte Sachverständige sei zum Ergebnis gekommen, dass die Glasbrüche thermisch induziert und durch innere Spannungen im Glas ausgelöst worden seien. Mangels Haftungsfeststellung seien weitere Schadenersatzansprüche verjährt. Ein weiterer 2015 aufgetretener Glasbruch sei von der Beklagten auftragsgemäß repariert und von der Versicherungsnehmerin bezahlt worden. Die neu aufgetretenen Schäden seien im November 2021 bemerkt und reguliert worden. Die Beklagte habe ihre Leistungen sach- und fachgerecht erbracht. Es handle sich durchgehend um dieselben Schadenbilder. Die Versicherungsnehmerin der Klägerin hätte eine Erkundigungsobliegenheit getroffen. Die Sache weise die engere Beziehung zu Italien auf, weshalb italienisches Recht anwendbar sei, wo die Beklagte ihren Sitz habe. Die Ansprüche seien auch nach italienischem Recht verjährt, nach welchem Gewährleistungsansprüche zehn Jahre ab Herstellung des Gewerks absolut verjährten. Der Vorlageantrag sei nicht gesetzeskonform, da die Urkunden nicht individualisiert seien. Es handle sich um einen Erkundungsbeweis.
Das Erstgericht wies die Klage ab, wobei es von folgendem Sachverhalt ausging:
Bereits 2008/2009 sind beim Dreifach-Isolierglas Brüche der mittleren Scheibe aufgetreten. Ein Sachverständiger führte in seinem Gutachten 2009 [in der Folge: Erstgutachten] aus, dass der Bruch thermisch induziert und durch interne Spannungen im Glas ausgelöst worden sei. 2021/2022 traten neuerlich Brüche der mittleren Scheiben auf. Laut einem neuerlich eingeholten Gutachten vom 31.10.2022 [in der Folge: Zweitgutachten] liege die Ursache der Brüche in einem „Zusammenstehen“ der Scheiben, sodass bereits bei geringen Erschütterungen oder auch durch Selbstauslösung ein Glasbruch entstehen könne. Die Ursache liege in zu gering dimensionierten Abstandhaltern, Verwerfungen der Scheiben und „Pumpwirkungen“ aufgrund thermischer Einflüsse. Das Bauprojekt wurde von einem Architekten mit Sitz in Österreich geplant.
Rechtlich urteilte das Erstgericht, nach dem auf vor 17.12.2009 abgeschlossene Rechtsgeschäfte anzuwendenden EVÜ sei italienisches Recht anzuwenden. Es werde vermutet, dass der Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staat aufweise, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen habe, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihre Hauptverwaltung habe. Dies sei die Beklagte. Eine Rechtswahl werde nicht behauptet, österreichisches Recht sei nicht konkludent vereinbart. Aus den von der Klägerin behaupteten externen Faktoren könne keine schlüssige Rechtswahl abgeleitet werden. Nach italienischem Recht sei die absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren für Gewährleistungsansprüche abgelaufen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsstattgabe. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagte beantragt mit rechtzeitiger Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Die Berufung ist im Sinne des Aufhebungsantrags berechtigt.
1. Als Verfahrensfehler macht die Klägerin als Begründungsmangel geltend, die Ausführungen im Erstgutachten seien oberflächlich und verkürzt wiedergegeben, sodass die Unterschiede zum Zweitgutachten nicht erkennbar seien. Weiters rügt sie, dass ihre Zeugen nicht einvernommen und das beantragte Gutachten nicht eingeholt worden seien. Es hätte sich ergeben, dass die Versicherungsnehmerin bis zum Zweitgutachten keine Kenntnis von der Schadenursache gehabt habe. Erst ab diesem Zeitpunkt laufe die Verjährung. Weitere Schäden seien nicht vorhersehbar gewesen. Der Antrag auf Urkundenvorlage sei zu Unrecht abgewiesen worden. Die Klägerin habe den Antrag konkretisiert und die Vorlage des Auftrags und der Auftragsbestätigung vom 11.04.2003 gefordert. Es sei unzweifelhaft gewesen, um welche Dokumente es sich handle. Eine genauere Präzisierung überspanne die Konkretisierungspflicht. Die Beklagte habe sich selbst auf die Auftragsbestätigung vom 11.04.2003 bezogen, weshalb sie zur Vorlage verpflichtet gewesen sei. Die Vorlage wäre wesentlich gewesen, da in grenzüberschreitenden Verträgen üblicherweise Bestimmungen über das anzuwendende Recht enthalten seien oder Rückschlüsse auf eine konkludente Vereinbarung österreichischen Rechts möglich seien.
In der Rechtsrügeargumentiert die Berufungswerberin, die Vertragsanknüpfungen des EVÜ seien nur als Vermutungen formuliert, welche durch eine noch engere Verbindung widerlegt werden könnten. Das EVÜ unterscheide sich trotz Ähnlichkeiten vom IPRG. Die Bestimmungen der Rom I-VO könnten teilweise zum Vergleich herangezogen werden. Die Vermutung nach Art 4 Abs 2 EVÜ gelte dann nicht, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände engere Verbindungen zu einem anderen Staat ergäben. Das Vertragsverhältnis habe in Österreich zu erbringende Werkleistungen betroffen, wodurch sich eine engere Verbindung zu Österreich ergebe. Die Arbeiten hätten auf der Planung eines österreichischen Architekten beruht, sodass der technische Schulterschluss mit diesem vorzunehmen gewesen sei. Es seien österreichische Bauvorschriften und Arbeitnehmerschutzvorschriften zu beachten gewesen. Es entspreche den Gewohnheiten und Gebräuchen im Baugewerbe, das Recht des Erfüllungsorts, sohin Österreich, zu vereinbaren. Auftraggeber hätten kein Interesse an der Vereinbarung ausländischen Rechts, insbesondere bei Verträgen mit italienischen Unternehmen, um langwierige Verfahren vor italienischen Gerichten zu vermeiden. Es sei Deutsch als Vertragssprache verwendet worden, obwohl der Sitz der Beklagten in Italien liege. Bei Vertragsverhältnissen innerhalb Italiens werde unabhängig von der Amtssprache als Vertragssprache nur Italienisch verwendet. Diesbezüglich wird ein sekundärer Feststellungsmangel geltend gemacht. Das Erstgericht hätte feststellen müssen, dass die Vertragssprache Deutsch sei und die Beklagte vor Ort ein Baubüro eröffnet habe, was für einen engeren Bezug zu Österreich spreche. Die Vertragsparteien hätten österreichisches Recht konkludent vereinbart, was sich aus dem Erfüllungsort, der zwingenden Anwendung österreichischer bautechnischer Vorschriften, der Notwendigkeit einer österreichischen Baubewilligung, Deutsch als Vertragssprache und der Planung durch einen österreichischen Architekten ergebe.
Nach österreichischem Recht seien die Ansprüche nicht verjährt, da erst mit dem Zweitgutachten der Kausalzusammenhang zwischen den Schäden und den mangelhaften Arbeiten der Beklagten erkennbar geworden sei. Der 2009 aufgetretene Schaden sei nicht als Primärschaden anzusehen. Das Erstgutachten habe keinen Zusammenhang zwischen den Schäden und den Werkleistungen der Beklagten hergestellt, sondern einen Fremdkörper im Glas vermutet. Folgeschäden seien für die Versicherungsnehmerin unbestritten nicht vorhersehbar gewesen. Die Reparaturkosten 2009 seien von der Klägerin für die Versicherungsnehmerin bezahlt worden, was ebenfalls festgestellt hätte werden müssen. Zwischen 2009 und 2021 seien keine weiteren Schäden entstanden. Seit 2022 seien Vergleichsgespräche geführt worden. Auch dies hätte festgestellt werden müssen, woraus sich ergeben hätte, dass keine Verjährung nach österreichischem Recht eingetreten sei.
Auch nach italienischem Recht liege keine Verjährung vor. Die Verjährungsfrist beginne erst ab dem Zeitpunkt der erstmöglichen Geltendmachung zu laufen, also ab dem Moment, ab dem der Geschädigte Kenntnis gehabt habe oder bei Anwendung gewöhnlicher Sorgfalt Kenntnis von der Zurechenbarkeit des Schadens hätte erlangen können. Bis zum Zweitgutachten sei kein Kausalzusammenhang zur Beklagten herstellbar gewesen. Dabei habe das Erstgericht wesentliche Aussagen des Gutachtens nicht festgestellt, nämlich dass Abstandhalter zu gering dimensioniert worden seien. Das Erstgutachten sei nur überblicksartig und nicht ausreichend detailliert festgestellt worden, sodass ein Vergleich mit dem Zweitgutachten nicht möglich sei. Der Erstgutachter habe die Schäden auf ein mangelhaftes Glas, nicht auf Arbeiten der Beklagten zurückgeführt. Die Sachverständigen hätten nicht dieselbe Ursache für die Schäden erkannt.
2. Das Erstgericht hat die Grundsätze zum anzuwendenden Recht im Wesentlichen richtig dargelegt, sodass auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden kann. Allerdings sind das Beweisverfahren und die Sachverhaltsgrundlage noch zu unvollständig, um zu einer abschließenden Beurteilung gelangen zu können.
2.1 Es trifft zwar zu, dass der ursprüngliche Urkundenvorlageantrag der Klägerin laut Schriftsatz ON 5 weitgehend zu unbestimmt im Sinne der vom Erstgericht dazu dargelegten Grundsätze war. Allerdings hat die Klägerin den Urkundenvorlageantrag in der Tagsatzung (ON 10) zumindest teilweise konkretisiert, sodass dessen (schlüssige) Abweisung mit der angefochtenen Entscheidung teilweise zu Unrecht erfolgte.
Berechtigt ist die Abweisung des Antrags im Hinblick auf die Vorlage „wesentlicher Dokumente wie Auftragserteilung, Kommunikation etc“, weil die genaue Bezeichnung des Beweismittels fehlt, damit der Gegner weiß, was er vorlegen soll. Der Vorlageantrag entsprach insofern nicht dem Bestimmtheitserfordernis nach § 303 ZPO (vgl Kodek in Fasching/Konecny³ III/1 § 303 ZPO Rz 70).
Ein anderes Bild ergibt sich allerdings hinsichtlich der begehrten Vorlage des Werkvertrags/Auftrags der Versicherungsnehmerin der Klägerin mit der Nr 2003-11 sowie der Auftragsbestätigung vom 11.04.2003. Diese beiden Urkunden sind ausreichend konkretisiert und individualisiert, wobei deren Existenz von der Beklagten auch nicht bestritten wird.
Die Vorlage der Auftragsbestätigung vom 11.04.2003 kann von der Beklagten gemäß § 304 Abs 1 Z 1 ZPO nicht verweigert werden, da sie selbst auf diese Urkunde zum Zwecke der Beweisführung im Prozess Bezug genommen hat (Klagebeantwortung ON 2). § 304 Abs 1 Z 1 ZPO als auch § 82 Abs 1 ZPO stellen auf die Bezugnahme „zum Zwecke der Beweisführung“ ab, was hier erfüllt ist (vgl Kodek in Fasching/Konecny³ III/1 § 304 ZPO Rz 4).
Den Auftrag/Werkvertrag mit der Nr 2003-11 hat die Beklagte zwar selbst nicht als Beweismittel angeboten, allerdings handelt es sich um eine gemeinschaftliche Urkunde nach § 304 Abs 1 Z 3 ZPO. Die Klägerin war zwar nicht selbst Vertragspartei, ihr Anspruch leitet sich aber aus der Legalzession nach § 67 Versicherungsvertragsgesetz aus dem Anspruch ihrer Versicherungsnehmerin ab, welche ihrerseits Vertragspartei ist. Für die Gemeinschaftlichkeit der Urkunde genügt es, dass der beurkundete Vorgang mit dem Rechtsverhältnis, an dem der die Vorlage Begehrende beteiligt ist, objektiv betrachtet in einer unmittelbaren rechtlichen Beziehung steht. Es kommt nicht darauf an, ob die Urkunde von den Parteien gemeinsam errichtet oder unterfertigt wurde. Entscheidend ist, dass der Text der Urkunde beide Parteien betrifft, wobei der Begriff der gemeinschaftlichen Urkunde weit zu verstehen ist. Es besteht kein Grund, dem Gegner die Möglichkeit der Beweisverhinderung zu eröffnen, wenn die Urkunde gerade ein beide Parteien betreffendes Rechtsverhältnis beurkundet. Insbesondere gehören Vertragsurkunden zu gemeinschaftlichen Urkunden (vgl dazu Kodek in Fasching/Konecny³ III/1 § 304 ZPO und § 303 ZPO Rz 7 f).
Aus diesen Urkunden können sich – worauf die Berufungswerberin zutreffend hingewiesen hat – für die Beurteilung des anwendbaren Rechts neue Umstände und Erweiterungen ergeben, sodass die Berufung im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag berechtigt ist.
3. Unabhängig davon, welches Recht schlussendlich zur Anwendung gelangt, teilt das Berufungsgericht die Auslegung der – verkürzt in den Feststellungen wiedergegebenen – Gutachten Beilagen B, C und 1 durch das Erstgericht nicht. Es ist zwar richtig, dass auch das Erstgutachten aus dem Jahr 2009 (Beilage 1) die Ursache des Glasbruchs in internen Spannungen des Glases sieht, jedoch werden die Spannungen hier auf – nicht zu verhindernde und von der Beklagten offensichtlich nicht schuldhaft zu vertretende – Fremdeinschlüsse im Glas oder auf zwischenzeitliche Beschädigungen zurückgeführt. Aus diesem Gutachten lässt sich nach Ansicht des Berufungsgerichts kein Verschulden der Beklagten ableiten. Demgegenüber sieht das Zweitgutachten aus dem Jahr 2022 (Beilagen B und C) die Ursache der Glasbrüche in einem Montagefehler der Beklagten, da zu geringe Abstandhalter verwendet worden seien. Unabhängig davon, ob dies tatsächlich die Ursache für die aufgetretenen Brüche ist, wäre bei isolierter Betrachtung allein dieser Gutachten davon auszugehen, dass die Versicherungsnehmerin der Klägerin erstmals mit Vorliegen des Zweitgutachtens im Jahr 2022 von einer Verantwortlichkeit der Beklagten erfuhr. Auch diese Frage kann aber nicht abschließend geklärt werden, da noch weitere Beweismittel, wie unter anderem die Einvernahme von Zeugen, angeboten wurden.
4. Das Erstgericht stützte bei Anwendung italienischen Rechts die Abweisung des Klagebegehrens auf Art 1669 ZGB (Codice civile), wonach eine Mangelhaftung nach Ablauf von zehn Jahren wegen absoluter Verjährung nicht mehr möglich sei. Die Klägerin macht aber keine Gewährleistungsansprüche, sondern Schadenersatzansprüche geltend, sodass bei Anwendung italienischen Rechts weiters zu prüfen wäre, ob auch allfällige Schadenersatzansprüche der Versicherungsnehmerin der Klägerin nach italienischem Recht verjährt wären oder solche – ähnlich wie nach österreichischer Rechtslage – unter bestimmten Umständen noch geltend gemacht werden könnten. Dazu wird auf die von der Klägerin in der Berufung genannten Entscheidungen italienischer Gerichtshöfe verwiesen. Bei Anwendung italienischen Rechts wäre diesbezüglich die entsprechende italienische Rechtslage zu erheben.
5. Da es sich um ein grenzüberschreitendes Geschäft handelt, ist gegebenenfalls auch die Anwendung des UN-Kaufrechts zu prüfen, sofern dessen Anwendung im Vertrag nicht ausgeschlossen wurde. Diesbezüglich ist die Sachlage mit den Parteien noch zu erörtern.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten (§ 52 Abs 4 und § 52 Abs 1 Satz 3 ZPO).
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