Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Klammer und Mag. Obwieser als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 und 2 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 9.12.2025, GZ ** 6, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
A*, geboren am **, verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu ** des Landesgerichtes Innsbruck. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 5.5.2026. Die Hälfte der Freiheitsstrafe wird er am 5.2.2026 verbüßt haben, zwei Drittel am 5.3.2026.
Der Strafgefangene strebt seine bedingte Entlassung (ersichtlich) zum früheren Stichtag an und führt dazu im Erhebungsbogen aus, er könne als Bürokaufmann und Lagerlogistiker arbeiten und würde diesem Beruf gerne nachgehen. Seine Verlobte sei schwanger und er vermisse sie sehr. Für eine neuerliche Tat bestehe kein Grund. Er sei wirklich unschuldig. Seine Ex-Frau wolle ihn mit Lügen fertig machen, weil er in einer neuen Beziehung glücklich sei.
Die Leitung der Justizanstalt erachtete eine Stellungnahme aufgrund der erst kürzlich erfolgten Übernahme in Strafhaft für nicht möglich, äußerte jedoch keine Bedenken gegen eine bedingte Entlassung zum Stichtag 5.2.2026 (ON 2.2).
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck äußerte sich aus spezialpräventiven Gründen ablehnend (ON 4).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht nach Anhörung des Strafgefangenen dessen bedingte Entlassung sowohl nach Verbüßung der Hälfte als auch nach Vollzug von zwei Drittel der Freiheitsstrafe ab und begründete dies mit näher dargelegten spezialpräventiven Erwägungen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die sogleich nach der Verkündung erhobene Beschwerde des Strafgefangenen, auf deren schriftliche Ausführung er verzichtete (ON 5).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt nicht durch.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (§ 46 Abs 1 StGB). Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist nach § 46 Abs 4 StGB darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 46 Rz 15/1).
Die Strafregisterauskunft des A* weist bereits neun Eintragungen auf, wobei eine Verurteilung im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB zur vorangegangenen steht. Diesen Verurteilungen liegen überwiegend Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit und Freiheit anderer zugrunde. Abgesehen von einem dreitägigen Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe im Jahr 2020 befindet sich der Strafgefangene derzeit zum zweiten Mal in Strafhaft. Bis zu seiner bedingten Entlassung am 28.12.2024 (** des Landesgerichtes Innsbruck) verbüßte er den unbedingten Teil von fünf Monaten einer unter anderem wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 und 2 StGB zum Nachteil seiner – zwischenzeitlich geschiedenen – Ehegattin verhängten Freiheitsstrafe von insgesamt 15 Monaten (** des Landesgerichtes Innsbruck). Am 27.11.2024, also noch während dieses Vollzugs, bedrohte er mittels eines eigenen Angaben zufolge bei Haftantritt aus Versehen in der Hosentasche in die Justizanstalt mitgenommenen Mobiltelefons (ON 28, Seite 3, in ** des Landesgerichtes Innsbruck) seine geschiedene Ehegattin und deren neuen Partner jeweils mit dem Umbringen (nicht als ernstgemeinte Todesdrohung gewertet). Wegen dieser Taten verhängte das Landesgericht Innsbruck zu ** jene Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die A* derzeit verbüßt.
Von der Begehung dieser Taten vermochten den Strafgefangenen weder der andauernde Strafvollzug noch der drohende Vollzug des zu ** bedingt nachgesehenen Strafteils von zehn Monaten sowie ein damals bereits gegen ihn behängendes weiteres Strafverfahren zu ** des Landesgerichtes Innsbruck abzuhalten. Zu ** des Landesgerichtes Innsbruck wurde A* am 16.12.2024 eines am 17.9.2024 begangenen Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB zum Nachteil seines Neffen schuldig erkannt. Von der Verhängung einer Zusatzstrafe wurde unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck zu ** abgesehen.
Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass nunmehr der Vollzug von zwei Drittel der Freiheitsstrafe oder gar deren Hälfte ausreicht, um den Strafgefangenen in Hinkunft von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Dieses Vorleben lässt die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose und damit eine bedingte Entlassung selbst nach Verbüßung von zwei Drittel der Freiheitsstrafe nicht zu.
Damit musste die Beschwerde erfolglos bleiben.
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