Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Offer als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Preßlaber und den Richter Mag. Melichar als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* B* wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der C* gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 4.11.2025, GZ **-7.2, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird t e i l w e i s e Folge gegeben und die Ordnungsstrafe auf EUR 100,-- herabgesetzt.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung :
In dem gegen A* B* vor dem Landesgericht Feldkirch geführten Strafverfahren verhängte die Einzelrichterin mit dem nun angefochtenen Beschluss über die Zeugin C* eine Geldstrafe von EUR 200,--, weil diese der Vorladung als Zeugin unentschuldigt keine Folge geleistet habe (ON 7.2).
Dagegen erhob C* fristgerecht Beschwerde, in der sie zusammengefasst vorbringt, zur Hauptverhandlung nicht erschienen zu sein, weil sie davon ausgegangen sei, dass dieser Termin aufgrund der Erkrankung ihrer – ebenfalls als Zeugin geladenen - Schwester automatisch verschoben werde. Diese habe ihr auch erklärt, dass sich die Beschwerdeführerin nicht auch noch zusätzlich melden müsse, da es ohnedies zu einer Verschiebung des Termins kommen werde (ON 11).
Nach Prüfung gemäß § 243 Abs 2 StPO erachtete die Einzelrichterin keinen Grund für eine Nachsicht oder Milderung der Ordnungsstrafe als gegeben und legte die Beschwerde dem Oberlandesgericht vor (ON 1.7).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, erweist sich als teilweise berechtigt.
§ 242 Abs 3 StPO sieht vor, dass über einen, ungeachtet der an ihn ergangenen Vorladung ungerechtfertigt ausgebliebenen Zeugen eine Geldstrafe von bis zu EUR 1.000,-- zu verhängen ist. Voraussetzung dafür ist das Vorliegen eines Zustellnachweises und Ungehorsam des Ausgebliebenen ( Danek/Mann in Fuchs/Ratz, WK StPO § 242 Rz 9). Die verhängte Strafe ist nachzusehen, wenn der Zeuge bescheinigt, dass ihm die Ladung zur Hauptverhandlung nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist oder dass ihn ein unvorhergesehenes und unabwendbares Hindernis von der Teilnahme an der Verhandlung abgehalten hat (§ 243 Abs 2 StPO). Wenn die Bescheinigung erbracht wird, dass die Strafe zur Schuld oder zu den Folgen des Ausbleibens unverhältnismäßig wäre, kann auch eine Milderung ausgesprochen werden.
Die Ladung zur Hauptverhandlung wurde der Zeugin durch Hinterlegung zur Abholung ab 23.10.2025 zugestellt (Zustellnachweis zu ON 1.2). Gegenteiliges behauptet auch die Beschwerde nicht. Der vorliegend geltend gemachte Umstand, der Zeugin sei von ihrer Schwester – ebenfalls geladene Zeugin im gegenständlichen Strafverfahren – mitgeteilt worden, dass es zu einer Verschiebung der Hauptverhandlung kommen werde, weil sie sich krankheitshalber für die Hauptverhandlung entschuldigt habe, stellt kein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis im Sinn des § 243 Abs 2 StPO dar. Vielmehr wäre nach dieser Mitteilung zumindest eine telefonische Rückfrage bei Gericht angezeigt gewesen, ob die Hauptverhandlung stattfinden wird oder nicht. In Ansehung der Höhe der Geldstrafe ist aber zu berücksichtigen, dass zum einen Folgen des Ausbleibens insofern nicht gegeben waren, als sich auch die Zeugin D* B* für die Verhandlung vom 4.11.2025 entschuldigt und der Angeklagte der Verlesung der Zeugenaussagen beider Zeuginnen nicht zugestimmt hat (ON 7.1, 5), sodass eine Vertagung der Hauptverhandlung ohnehin unumgänglich war. Zum anderen wird die Schuld der Zeugin aber auch durch die oben angeführte Mitteilung ihrer Schwester gemindert, sodass die Geldstrafe auf EUR 100,-- gemildert werden kann.
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