Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Schallhart und Mag. Eppacher als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. B* , und 2. C* Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit , beide vertreten durch Tramposch&Partner Rechtsanwälte OG in Innsbruck, wegen (ausgedehnt und eingeschränkt) EUR 102.755,90 s.A. und Feststellung (Streitwert EUR 25.000) über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 6.10.2025, D*, (Rekursinteresse EUR 1.735,73) in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung unter Einschluss des unbekämpft gebliebenen und bestätigten Teils dahingehend abgeändert , dass sie zu lauten hat wie folgt:
„1. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Klagsvertreters die mit EUR 9.920,66 bestimmten Kosten des bisherigen Verfahrens zu ersetzen.
2. Die beklagten Parteien sind gemäß § 70 ZPO zur ungeteilten Hand schuldig, dem Bund innerhalb von 14 Tagen jene Beträge zu ersetzen, von deren Entrichtung der Kläger aufgrund der ihm bewilligten Verfahrenshilfe (D*-3) einstweilen befreit wurde, das sind:
die Pauschalgebühren für das Verfahren erster Instanz:
TP1 GGG + Streitgenossenzuschlag EUR 3.423,20
die Pauschalgebühren für das Verfahren zweiter Instanz:
TP2 GGG + Streitgenossenzuschlag EUR 1.937,94
sowie die Gebühren der Sachverständigen:
Dr. E* (ON 41) EUR 2.614,00
F*. Dr. G* (ON 51, 61) EUR 2.589,00.“
Die Kosten des Rekursverfahrens werden wechselseitig aufgehoben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
BEGRÜNDUNG:
Der Kläger begehrte ursprünglich an Schadenersatz EUR 61.072,50 s.A. sowie eine mit EUR 25.000 bewertete, unbegrenzte Haftungsfeststellung. Mit Schriftsatz (ON 25) dehnte er das Zahlungsbegehren auf EUR 102.755,90 s.A. aus und begrenzte das Feststellungsbegehren hinsichtlich der Zweitbeklagten mit der Versicherungssumme, ohne die Bewertung des Feststellungsbegehrens zu ändern. Das Leistungsbegehren schlüsselte sich auf in restliches Schmerzengeld von EUR 86.700, Taxikosten von EUR 507,50, Behandlungskosten von EUR 3.248,40 und Pflege- und Haushaltshilfekosten von EUR 12.300. Rechtskräftig zugesprochen wurden EUR 85.000 an Schmerzengeld (wobei vorprozessual bereits EUR 25.000 bezahlt wurden), EUR 3.248,40 an Behandlungskosten, EUR 507,50 an Fahrtkosten sowie EUR 945 an Haushaltskostenhilfe. Das Mehrbegehren von EUR 13.054,94 s.A. wurde abgewiesen.
Mit dem angefochtenen Beschluss fällte das Erstgericht die bis zur rechtskräftigen Erledigung der Hauptsache vorbehaltene Kostenentscheidung und verpflichtete die Beklagten zur Zahlung von EUR 10.223,51 an den Kläger sowie zum Ersatz jener Beträge, von deren Entrichtung dieser aufgrund bewilligter Verfahrenshilfe einstweilen befreit war, an den Bund über insgesamt EUR 11.143 mit der Begründung, der Kläger sei in Phase 1 zur Gänze durchgedrungen und in Phase 2 ab Klagsausdehnung nur geringfügig unterlegen, weshalb ihm voller Kostenersatz zustehe.
Im Umfang eines Kostenzuspruchs von EUR 9.717,16 an den Kläger und von EUR 9.913,62 an den Bund erwuchs die Entscheidung in Rechtskraft.
Gegen den darüber hinausgehenden Zuspruch richtet sich der rechtzeitige Rekurs der Beklagten aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abweisung in diesem Umfang. Der Kläger begehrt mit rechtzeitiger Rekursbeantwortung, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Der Rekurs ist teilweise berechtigt.
1. Zu den Vertretungskosten argumentieren die Rekurswerber, der Kläger sei in Phase 1 mit dem Feststellungsbegehren gegenüber der nicht unbeschränkt haftenden Zweitbeklagten nicht zur Gänze durchgedrungen. Mangels gesonderter Bewertung der Haftungsbeschränkung mit der Versicherungssumme sei davon auszugehen, dass der Kläger nur mit der Hälfte des Feststellungsbegehrens durchgedrungen sei. Gegenüber der Zweitbeklagten sei er somit zu ca. 7 % des Klagebegehrens unterlegen, weshalb ihm für die Klage bei einem fiktiven Streitwert von EUR 79.822,50 lediglich brutto EUR 2.264,86 zustünden.
In der zweiten Prozessphase stehe dem Kläger richtigerweise Kostenersatz nur auf Basis des fiktiven Streitwerts von EUR 114.700,90 zu, sodass sich dessen Kostenersatz hier mit EUR 5.230,96 errechne.
1.1. Es trifft zu, dass der Oberste Gerichtshof in den von den Rekurswerbern zitierten Entscheidungen mangels gesonderter Bewertung der Haftungsbeschränkung mit der Versicherungssumme von einem Obsiegen zur Hälfte ausgegangen ist. Dies deckt sich auch mit dem Rechtssatz RS0125649, wobei diesem in der zuletzt veröffentlichten Entscheidung der Beisatz hinzugefügt ist, dass hinsichtlich des Feststellungsbegehrens nur noch die Frage der Begrenzung mit der Versicherungssumme strittig war [T2]. In der später ergangenen Entscheidung 2 Ob 63/11w erkannte der Oberste Gerichtshof das geringfügige Unterliegen hinsichtlich des Ausspruchs über die Haftungsbeschränkung bei der Ermittlung des Kostenersatzanspruches als nicht ins Gewicht fallend (§ 43 Abs 2 erster Fall ZPO). Dort war nicht bloß die Beschränkung des Feststellungsbegehrens mit der Höchstversicherungssumme strittig. So verhält es sich auch in diesem Verfahren. Die Beklagten haben in der Klagebeantwortung das Feststellungsbegehren nicht nur wegen der Beschränkung mit der Versicherungssumme, sondern grundsätzlich das Bestehen von Spät- und Dauerfolgen bestritten und die Berücksichtigung des Gurtenmitverschuldens des Klägers gefordert. Auch im konkreten Fall ist das Unterliegen mit der Beschränkung auf die Versicherungssumme in der Kostenentscheidung als geringfügig zu vernachlässigen (vgl dazu auch Obermaier Kostenhandbuch 4 Rz 1.167).
1.2. Berechtigt ist allerdings der Einwand, dass in Phase 2 nach § 43 Abs 2 ZPO dem Kläger Kostenersatz lediglich auf Basis des fiktiven Streitwerts zusteht. Bei einem Zuspruch nach § 43 Abs 2 ZPO ist Bemessungsgrundlage für den Kostenersatz der um das kostenunschädliche Unterliegen reduzierte Betrag, der sogenannte echte Streitwert ( Obermaier Kostenhandbuch 4 Rz 1.182), das sind hier EUR 114.700,90.
Der Vertretungskostenersatz an den Kläger berechnet sich sohin wie folgt:
Klage EUR 2.468,16
Schriftsatz TP3A EUR 2.092,46
Tagsatzung 2 Std TP3A EUR 3.138,70
anteilige Berufungskosten, unbekämpft geblieben EUR 2.221,34
gesamt EUR 9.920,66
2. Gegen den Barauslagenersatz argumentieren die Rekurswerber, der Kläger sei in der ersten Prozessphase aufgrund des teilweisen Unterliegens mit dem Feststellungsbegehren und in der zweiten Prozessphase nur teilweise durchgedrungen, weshalb lediglich 93 % der Barauslagen in der ersten Prozessphase und 91 % der Barauslagen in der zweiten Prozessphase zu ersetzen seien. Die Pauschalgebühr für die Berufung sei nach dem Rechtsmittelerfolg nur zu 77 % zu ersetzen.
2.1. Gerichtsgebühren sowie Gebühren von Sachverständigen sind nach § 43 Abs 1 Satz 3 ZPO allein getragene Barauslagen, für die der dritte Satz des § 43 Abs 1 ZPO das Verbot der Quotenkompensation anordnet. In Fällen des § 43 Abs 2 ZPO ist die Pauschalgebühr nur auf Basis des ersiegten Betrags zuzusprechen ( Obermaier Kostenhandbuch 4 Rz 1.183 f).
Für den ersten erstinstanzlichen Verfahrensabschnitt wurde bereits dargelegt, dass das geringfügige Unterliegen wegen der Haftungsbeschränkung für den Kostenersatz nicht ins Gewicht fällt. Bei Zugrundelegung des echten Streitwerts ergibt sich für die Gerichtsgebühren kein Tarifsprung. Da in Phase 2 nach § 43 Abs 2 ZPO vom gänzlichen Obsiegen des Klägers ausgegangen wird, sind die Sachverständigengebühren nicht um die rechnerische Erfolgsquote zu kürzen. Berechtigt ist allerdings der Einwand, dass der Ersatz der Pauschalgebühren für das Berufungsverfahren um 23 % zu kürzen ist, da der Kläger mit der Berufung nur zu 77 % durchgedrungen ist. Damit schlüsselt sich der Barauslagenersatz wie folgt auf:
Pauschalgebühr erste Instanz EUR 3.423,20
Pauschalgebühr zweite Instanz (77 % von EUR 2.516,80) EUR 1.937,94
Sachverständigengebühren neurologisch EUR 2.614,00
Sachverständigengebühren unfallchirurgisch EUR 2.589,00
gesamt EUR 10.564,14
3. Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren beruht auf §§ 50, 43 Abs 1 ZPO iVm § 11 Abs 1 ZPO. Die Beklagten waren bei einem Rekursinteresse von EUR 1.735,73 mit EUR 881,71 erfolgreich. Dies entspricht einem Rechtsmittelerfolg von rund 50 %. Die Kosten sind gegenseitig aufzuheben.
4. Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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