Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Gosch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts Mag. a Pfisterer und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Tögel als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* , vertreten durch Mag. Herbert Praxmarer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wider die beklagte Partei C* D* , vertreten durch Dr. Ekkehard Erlacher, Dr. in Renate Erlacher-Philadelphy, Mag. a Katharina Erlacher, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck wegen (eingeschränkt) EUR 45.500,00 s.A. über die Berufung (Berufungsinteresse: EUR 45.500,00 s.A.) und die Berufung im Kostenpunkt (Rekursinteresse: EUR 4.921,02 s.A.) der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 30.08.2023, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
I.
II.
Die Berufung wegen Nichtigkeit wird v e r w o r f e n.
III.
1. Im Übrigen wird der Berufung in der Hauptsache k e i n e Folge gegeben.
2. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Klagsvertreters die mit EUR 3.697,02 (darin enthalten EUR 616,17 an USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
3. Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
IV.
1. Der Berufung der beklagten Partei im Kostenpunkt wird t e i l w e i s e Folge gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung dahingehend a b g e ä n d e r t , dass diese – unter Einschluss des in Rechtskraft erwachsenen Teils – insgesamt lautet:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Klagsvertreters die mit EUR 19.041,34 (darin enthalten EUR 2.774,39 an USt und EUR 2.395,00 an Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen.“
2. Die beklagte Partei ist schuldig der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Klagsvertreters die mit EUR 133,25 (darin EUR 22,21 an USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
3. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g.
Entscheidungsgründe:
Bei der Bewertung der Liegenschaft sei außerdem zu berücksichtigen, dass es sich um ein einfaches und selbst errichtetes Wohnhaus mit erheblichen Baumängeln handle. Der Wert der Liegenschaft habe im Übergabezeitpunkt unter Berücksichtigung aller Umstände maximal EUR 200.000,00 betragen. Es habe zwar keine Verbücherung des Wohnungsgebrauchsrechts zugunsten der Mutter und des Bruders bestanden, jedoch jedenfalls eine obligatorische Verpflichtung.
Die Berufung wegen Nichtigkeit ist zu verwerfen.
2. Der Berufungswerber macht als Verfahrensmangel geltend, dass das Erstgericht an die Richterin persönlich adressierte Korrespondenz nicht dargetan habe, ohne aber daraus einen stringenten Schluss zu ziehen, dass diese Schreiben in die Entscheidungsfindung eingeflossen wären. Außerdem hätte die Richterin eine Stellungnahme zum Vorliegen einer allfälligen Befangenheit unterlassen, was ebenso einen Verfahrensmangel verwirkliche, wobei er selbst lediglich unsubstantiierte, nicht näher konkretisierte Vermutungen und Unterstellungen vorbringt, ohne auch nur ansatzweise objektivierbare Anhaltspunkte darzulegen, aus denen auf eine Befangenheit der Richterin geschlossen werden könnte.
2.1. Diese Äußerungen überzeugen schon deswegen nicht, weil nicht nachvollziehbar ist, wie sich die Richterin zu einer angeblichen Befangenheit äußern hätte sollen, wenn selbst dem Beklagten nicht klar zu sein scheint, worauf er seine Annahmen der Befangenheit stützt.
Die Ausführungen des Berufungswerbers, wonach „nicht gänzlich auszuschließen sei, dass die Schreiben die Entscheidungsfindung dennoch allenfalls beeinflusst habe “, sind schon deswegen nicht geeignet, einen Verfahrensmangel zu begründen, weil aus ihnen nicht hervorgeht, dass diese Schreiben in der angefochtenen Entscheidung überhaupt verwertet wurden und damit möglicherweise den Ausgang des Verfahrens zum Nachteil des Berufungswerbers beeinflusst haben könnten. Auf diese Ausführungen ist daher nicht weiter einzugehen.
Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass dem Protokoll der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 18.11.2022 (E*-75) zu entnehmen ist, dass erörtert wurde, dass ein weiteres Schreiben des Zeugen M* B* bei Gericht eingelangt sei. Dies setzt voraus, dass sich bereits zuvor Schreiben des Genannten im – im Übrigen elektronisch für den Beklagtenvertreter einsehbaren – Akt befanden.
Das Erstgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass die Übergabe der Liegenschaftsanteile an den Beklagten auf dem Wunsch der Mutter beruhte, das Vermögen in der Familie zu erhalten und ihre Anteile vor einem möglichen Pflegeregress zu schützen, und bereits erbrachte sowie allfällige zukünftige Unterstützung oder Pflege der Mutter durch den Beklagten und seine Gattin nicht der Grund für die Übergabe der Liegenschaftsanteile an den Beklagten war.
Dies gilt allerdings nicht für vorbehaltene Nutzungsrechte des Schenkers, bei denen bereits im Übergabszeitpunkt mit völliger Sicherheit feststeht, dass sie mit dessen Tod untergehen (RS0133183).
4. Im Ergebnis ist somit auch der Rechtsrüge der Erfolg zu versagen.
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