Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A*wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbots nach § 133a StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 26.9.2025, GZ **-5, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Begründung :
Der ** geborene Strafgefangene verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck die über ihn zum Verfahren ** des Landesgerichts Linz wegen der Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs 1 und Abs 3 Z 1 bis 3 und Abs 4 erster Fall FPG und weiterer strafbarer Handlungen verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren. Am 14.6.2025 hat er die Hälfte dieser Freiheitsstrafe verbüßt. Der Drittelstichtag wird am 14.2.2026 erreicht sein.
Zu AZ ** hat das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht am 20.5.2025 den Antrag des Strafgefangenen, vorläufig vom weiteren Vollzug dieser Freiheitsstrafe nach § 133a StVG abzusehen, abgewiesen und dies mit generalpräventiven Hindernissen im Hinblick auf die besondere Tatschwere der dem Vollzug zugrundeliegenden Taten nach § 133a Abs 2 StVG begründet. Diese Entscheidung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Am 18.9.2025 beantragte der Strafgefangene neuerlich ein Vorgehen nach § 133a StVG. Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht diesen Antrag unter Hinweis auf die abschlägige rechtskräftige Entscheidung zu AZ ** des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht wegen res iudicata zurückgewiesen (ON 5).
Gegen diesen Beschluss richtet sich eine Beschwerde des Strafgefangenen, der erklärte diese nicht auszuführen und um unverzügliche Vorlage des Aktes zur Entscheidung durch das Beschwerdegericht ersuchte (ON 6).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, ist nicht im Recht.
Auch eine gerichtliche Entscheidung, mit der ein Antrag nach § 133a StVG abgewiesen wird, entfaltet Einmaligkeitswirkung. Ein solcher Antrag kann daher nicht beliebig oft wiederholt werden. Nur eine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände kann trotz rechtskräftiger Entscheidung eine neuerliche meritorische Prüfung zulassen ( Pieber in Höpfel/Ratz, WK² StVG § 133a Rz 26/1 mwN).
Fallbezogen erging die erste Entscheidung nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit. Damit steht diese einem neuerlichen Antrag nach zwei Drittel der Strafzeit grundsätzlich nicht entgegen. Allerdings kann eine solche Entscheidung - wie jene über die bedingte Entlassung - frühestens zu einem Zeitpunkt getroffen werden, in dem die zeitlichen Voraussetzungen zumindest in die Nähe gerückt sind, sohin bis zu drei Monate vor dem Drittelstichtag ( Pieber aaO § 133a Rz 25 mwN).
In Anbetracht der auf generalpräventive Hindernisse nach § 133a Abs 2 StVG rekurrierenden abschlägigen Entscheidung zu AZ ** des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht kommt eine neuerliche meritorische Entscheidung daher frühestens mit 14.11.2025 in Betracht.
Ausgehend davon hat das Erstgericht den neuerlichen (verfrühten) Antrag mangels Neuerungen zu Recht wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen, weil allein der weitere Vollzug der Freiheitsstrafe derzeit eine neuerliche meritorische Prüfung eines Vorgehens nach § 133a StVG nicht zulässt.
Damit konnte die Beschwerde nicht durchdringen.
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