Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A* B*, und 2. C* B* , vertreten durch den bestellten Verfahrenshelfer Dr. Alois Schneider, Rechtsanwalt in 6240 Rattenberg, wider die beklagten Parteien 1. F* B*, und 2. G* B* , wegen EUR 23.500,-- s.A. über den Rekurs der klagenden Parteien (Rekursinteresse EUR 23.500,-- s.A.) gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 31.7.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Rekurs wird zurückgewiesen .
Die klagenden Parteien haben die Kosten des Rechtsmittelverfahrens selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig .
begründung:
Mit der am 28.5.2025 eingebrachten Klage begehren die Kläger die Zahlung von EUR 23.500,--. Beide würden an einer körperlichen und geistigen Beeinträchtigung leiden. Ihr mittlerweile verstorbener Vater habe den Klagsbetrag den Beklagten mit dem Ersuchen übergeben, ihn zu verwahren und im Bedarfsfall an die Kläger herauszugeben. Nun behaupteten die Beklagten zu Unrecht, dass ihnen dieser Geldbetrag geschenkt worden sei.
Mit Beschluss vom 2.6.2026 (ON 2) unterbrach das Erstgericht das Verfahren gemäß § 6a ZPO und verständigte das Bezirksgericht Reutte als Pflegschaftsgericht über die Klage und ersuchte um Prüfung, ob hinsichtlich der Kläger die Voraussetzungen des § 271 ABGB vorlägen oder sonstige pflegschaftsgerichtliche Maßnahmen (Genehmigung der Klagsführung) notwendig seien. Das Pflegschaftsgericht teilte am 17.7.2025 (ON 4) mit, dass am 16.7.2025 eine gesetzliche Erwachsenenvertreterin registriert worden und ua für die Vertretung in gerichtlichen Verfahren zuständig sei.
Mit dem angefochtenen Beschluss setzte das Erstgericht das Verfahren fort und trug den Klägern auf, die Klage innerhalb von sechs Wochen durch Vorlage der Genehmigung der Klagsführung durch die Erwachsenenvertreterin und der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung der Klagsführung zu verbessern.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der rechtzeitige Rekurs der Kläger, die gestützt auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung beantragen, das Rekursgericht möge den angefochtenen Beschluss ersatzlos beheben und darauf aufbauend der bestellten Erwachsenenvertreterin die Vorlage der Genehmigung der Klagsführung durch das zuständige Pflegschaftsgericht aufzutragen; hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag.
Der Rekurs ist unzulässig .
1. Die Kläger argumentieren, das Erstgericht hätte die Erwachsenenvertreterin beauftragen müssen, die Klagsführung zu genehmigen. Diese Genehmigung liege ohnehin bereits vor. Zur Beantragung einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung sei lediglich die Erwachsenenvertreterin, nicht aber der Verfahrenshelfer, legitimiert.
2.Das Rechtsmittel ist unzulässig. Wie die Rekurswerber selbst ausführen, stellt die angefochtene Entscheidung einen Auftrag nach § 6 Abs 2 ZPO dar. Derartige Aufträge können gemäß § 6 Abs 3 leg cit durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden. Es ist daher zurückzuweisen.
3. Aufgrund der Unzulässigkeit des Rechtsmittels haben die Kläger dessen Kosten selbst zu tragen.
4. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung liegen nicht vor. Der Revisionsrekurs ist daher nicht zulässig.
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