11Bs185/25f – OLG Innsbruck Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Obwieser und Mag. a Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über den Einspruch des Angeklagten gegen das einzelrichterliche Abwesenheitsurteil des Landesgerichts Innsbruck vom 21.5.2025, GZ **-9, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Der Einspruch wird z u r ü c k g e w i e s e n .
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 427 Abs 3 sechster Satz StPO).
Text
BEGRÜNDUNG:
Mit dem angefochtenen Abwesenheitsurteil wurde A* des Vergehens gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und weiterer Vergehen schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je EUR 10,--, im Uneinbringlichkeitsfall zu 150 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe sowie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Dem Angeklagten wurden das Abwesenheitsurteil samt Rechtsmittelbelehrung (für Abwesenheitsurteile) und das Protokoll über die Hauptverhandlung wirksam mit internationalem Rückschein am 23.6.2025 – und überflüssig ein weiteres Mal im Rechtshilfeweg am 22.7.2025 - eigenhändig zugestellt.
Gegen das Abwesenheitsurteil erhob der unvertretene Angeklagte mit Schreiben vom 1.7.2025, zur Post gegeben am 2.7.2025 und beim Landesgericht am 4.7.2025 eingelangt, rechtzeitig Einspruch, in dem er lediglich ausführte, dass die Begründung von seinem „Straf Rechtsanwalt“ zugesandt werde und und er in Deutschland nicht vorbestraft sei (ON 10). Eine Vollmachtsbekanntgabe oder eine schriftliche Ausführung des Einspruchs erfolgte bis dato entgegen der Ankündigung des Angeklagten nicht.
Rechtliche Beurteilung
Der Einspruch, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist nicht berechtigt.
Gemäß § 427 Abs 3 dritter Satz StPO ist einem Einspruch stattzugeben, wenn nachgewiesen wird, dass der Angeklagte durch ein unabweisbares Hindernis abgehalten wurde, in der Hauptverhandlung zu erscheinen. Das Vorliegen eines unabweisbaren Hindernisses muss vom Einspruchswerber nicht nur behauptet, sondern auch nachgewiesen werden, dh er muss den Einspruchsgrund konkret geltend machen und belegen (RIS-Justiz RS0101596; Bauer , WK-StPO § 427 Rz 21).
Weil der Angeklagte in seinem Einspruch nicht einmal behauptet, durch ein unabweisbares Hindernis am Erscheinen in der Hauptverhandlung am 21.5.2025, zu der er im Übrigen im Rechtshilfeweg eigenhändig geladen wurde, abgehalten worden zu sein, war sein Rechtsbehelf zurückzuweisen.