JudikaturOLG Innsbruck

6Bs155/25g – OLG Innsbruck Entscheidung

Entscheidung
19. August 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Klammer als Einzelrichterin (§ 33 Abs 2 StPO) in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Innsbruck gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 21.05.2025, GZ ** 14, beschlossen:

Spruch

Der Beschwerde wird F o l g e gegeben, der angefochtene Beschluss a u f g e h o b e nund der vom Bund dem A* nach § 393a Abs 1 StPO zu leistende Beitrag zu den Kosten seiner Verteidigung mit EUR 1.507,08 (darin enthalten EUR 7,08 an Barauslagen) bestimmt.

Gegen diese Bestimmung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

Text

Begründung:

Mit einzelrichterlichem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 13.05.2025 wurde A* von der wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB wider ihn erhobenen Anklage gemäß § 259 Z 3 StPO rechtskräftig freigesprochen (ON 12).

Mit Schriftsatz vom 20.05.2025 beantragte der Freigesprochene durch seine Verteidigerin die Bestimmung eines Beitrages zu den Kosten der Verteidigung und verwies dabei auf ein Leistungsverzeichnis mit Kosten in Höhe von EUR 3.129,36.

Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte der Erstrichter den Beitrag zu den Verteidigungskosten mit EUR 3.007,08, wobei darin Barauslagen in Höhe von EUR 7,08 inklusive Umsatzsteuer enthalten sind. In der Begründung wurde angeführt, es sei ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand zugrunde gelegt und die Kosten grundsätzlich antragsgemäß zugesprochen worden.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 16) mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den zu ersetzenden Verteidigungskostenbeitrag in angemessener Höhe zu bestimmen. Die Bestimmung des Beitrages in nahezu gänzlicher Höhe der verzeichneten Kosten stehe mit dem Gesetz nicht im Einklang, zumal lediglich ein Beitrag zu den Verteidigungskosten zuzusprechen sei.

Eine Äußerung zu dieser Beschwerde erstattete der Freigesprochene in der ihm dafür eingeräumten Frist nicht.

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist berechtigt.

Gemäß § 393a Abs 1 StPO hat der Bund auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung unter anderem dann zu leisten, wenn ein nicht lediglich aufgrund einer Privatanklage oder der Anklage eines Privatbeteiligten (§ 72 StPO) Angeklagter freigesprochen wird. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Angeklagten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Angeklagte bedient. Nach Abs 2 Z 2 leg cit ist der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung unter Bedachtnahme auf den Umfang des Verfahrens, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen sowie das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen und darf im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichtes EUR 13.000,-- nicht übersteigen.

Da auch weiterhin ein – wenngleich weit höher als bisher bemessener – Pauschalbeitrag zugesprochen werden soll, wird dieser auch künftig nicht die gesamten (notwendigen und zweckmäßigen) Verteidigungskosten, sondern lediglich einen Teilbetrag davon abdecken können, welcher unter Bedachtnahme auf die gesetzlich normierten Kriterien festzusetzen sein wird. Im Hinblick auf das Kriterium des Umfangs des Verfahrens ist auch weiterhin sowohl die Phase des Ermittlungs- und Hauptverfahrens als auch ein allfälliges Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen. Es soll daher der Verfahrensaufwand im gesamten Strafverfahren und auch dessen Komplexität entsprechend zu berücksichtigen sein, wobei die Bemessung des Beitrags zu den Kosten der Verteidigung stets unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verteidigung bzw der einzelnen Verteidigungshandlungen steht (EBRV 2557 BlgNR XXVII. GP S 6 f).

Wie bisher soll die Höhe des zu bestimmenden Verteidigungskostenbeitrags entsprechend dem Verhältnis des konkreten Verteidigungskostenaufwandes zum realistischerweise in Betracht kommenden Höchstaufwand in der jeweiligen Verfahrensart festzusetzen sein. Erfolgs- und Erschwerniszuschläge bleiben dabei außer Betracht. Grundsätzlich umfasst der durchschnittliche Verteidigungsaufwand in einem einfachen Standardverfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts die Vertretung im Ermittlungsverfahren, die Teilnahme an der Hauptverhandlung in der Dauer von fünf Stunden und die Einbringung eines prozessrelevanten Schriftsatzes mit einem Aufwand in Höhe von rund EUR 6.500,-- (EBRV 2557 BlgNR XXVII. GP S 8).

Das gegenständliche Strafverfahren umfasst bis zum Urteil unter Außerachtlassung des Antrages zur Bestimmung eines Kostenbeitrages elf Ordnungsnummern. Am 08.04.2025 erfolgte die Vollmachtsbekanntgabe mit dem Antrag auf Freischaltung des elektronischen Aktes zur Einsicht durch die Verteidigerin (ON 5). Die Hauptverhandlung fand am 13.05.2025 in der Dauer von 2/2 Stunden statt und umfasste die Einvernahme des Angeklagten sowie die Vernehmung zweier Zeugen. Notwendig war außerdem ein Aktenstudium, die Besprechung mit dem Mandanten sowie die Auslesung der Steckzeiten von Schlüsseln (vgl ON 12.1 AS 2). Ein Rechtsmittelverfahren fand nicht statt.

Der im Leistungsverzeichnis berechnete Erfolgszuschlag ist bei der Bemessung des Kostenbeitrages nicht zu berücksichtigen,

Das Verfahren birgt keine schwierige Sach- und Rechtslage. Insgesamt liegt ein einfaches Standardverfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts vor. Dafür spricht auch, dass sich der konkret verzeichnete Verteidigungsaufwand nach Abzug des hier nicht beachtlichen 50 %igen Erfolgszuschlags auf etwas über EUR 2.000,-- inklusive Umsatzsteuer beläuft. Im Hinblick auf den verzeichneten notwendigen und zweckmäßigen Aufwand der Verteidigung und den Umfang des Verfahrens ist der Zuspruch eines Beitrages zu den Kosten der Verteidigung in Höhe von EUR 1.500,-- gerechtfertigt. Die zusätzlich zuzusprechenden Barauslagen wurden nicht bekämpft.

Insgesamt war sohin der Kostenbeitrag mit EUR 1.507,08 (samt darin enthaltenen Barauslagen) zu bemessen.

Der Beschwerde war daher in spruchgemäßem Ausmaß Folge zu geben.