JudikaturOLG Innsbruck

7Bs202/25a – OLG Innsbruck Entscheidung

Entscheidung
31. Juli 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M. als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 25.6.2025, GZ **-7, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug n i c h tzu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).

Text

BEGRÜNDUNG:

Der ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck die über ihn zum Verfahren ** des Landesgerichts Innsbruck wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 1 erster Fall StGB verhängte Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Der Drittelstichtag wird am 24.9.2025 erreicht sein.

Im Zuge amtswegiger Überprüfung der bedingten Entlassung zu diesem Stichtag erklärte der Strafgefangene, diese anzustreben. Er bereue seine Taten und habe aus seinen Fehlern gelernt. Er wolle ein geordnetes Leben führen und einer Arbeit nachgehen (ON 2.3). Die Leitung der Justizanstalt Innsbruck bescheinigte dem in der Hauswerkstätte beschäftigten Strafgefangenen ein sehr gutes Anstalts- und Sozialverhalten ohne Ordnungswidrigkeiten und verwies auf einen Deutschkurs in der Haft. Sie äußerte keine Bedenken gegen eine bedingte Entlassung (ON 2.2). Die Staatsanwaltschaft Innsbruck sprach sich aus spezialpräventiven Erwägungen dagegen aus (ON 4).

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss hat das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Drittelstichtag abgelehnt und diesen mit nach wie vor bestehenden spezialpräventiven Hindernissen begründet (ON 7).

Gegen diesen Beschluss richtet sich eine rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen, die er nicht weiter schriftlich ausführte (ON 8).

Rechtliche Beurteilung

Die Oberstaatsanwaltschaft enthielt sich einer Stellungnahme zur Beschwerde, die nicht im Recht ist.

Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafen oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber 3 Monate verbüßt, so ist ihm gemäß § 46 Abs 1 StGB der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.

Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat(en), das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begründeten freiwillige Behandlung im Sinn von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat(en) begangen wurde(n), eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann.

Das gute Anstalts- und Sozialverhalten ohne Ordnungswidrigkeiten, der Deutschkurs und die Besserungsbeteuerung des Strafgefangenen sind prognostisch positiv zu veranschlagen. Dem steht aber ein massiv getrübtes Vorleben entgegen. Aus der inländischen Strafregisterauskunft ergibt sich zwar nur die dem derzeitigen Vollzug zugrundeliegende Eintragung infolge der genannten Verurteilung des Landesgerichts Innsbruck zu AZ **. Allerdings weisen die ECRIS-Auskünfte für Ungarn und Deutschland zahlreiche weitere Eintragungen auf. Aus der deutschen ECRIS-Auskunft ergeben sich zwei Eintragungen wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen und Verurteilungen zu Geldstrafen in den Jahren 2014 und 2024 (ON 6, 1 ff). Für die Frage der bedingten Entlassung entscheidend sind aber die Eintragungen in der ECRIS-Auskunft für Ungarn. Daraus ergeben sich nämlich 11 Verurteilungen ab 2010, wobei der Strafgefangene wiederholt ua wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen, wegen Gewalt- und Aggressionsdelikten und auch wegen strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung zu auch langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt wurde. Es wurden Gesamtstrafen gebildet und die mehrjährigen Strafenblöcke bis 20.6.2013, 24.9.2019 und 25.8.2023 bzw. 12.9.2023 vollzogen. Diese Hafterfahrungen haben nicht tatabhaltend gewirkt. Vielmehr charakterisiert das strafrechtliche Vorleben den Strafgefangenen als einen rückfallslabilen Delinquenten.

Bei einer gesamthaften Betrachtung dieser Umstände teilt das Beschwerdegericht die Einschätzung des Erstgerichts, dass die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose, dass der Strafgefangene durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, auch zum Drittelstichtag nicht zu rechtfertigen ist.

Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB bieten sich fallbezogen bei dem äußerst rückfallslabilen Strafgefangenen nicht an.

Ausgehend davon musste die Beschwerde erfolglos bleiben.