6Bs213/25m – OLG Innsbruck Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 7.7.2025, GZ **-7, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Text
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene A* verbüßt seit 3.6.2025 in der Justizanstalt Innsbruck eine Freiheitsstrafe von vier Jahren zu ** des Landesgerichtes Innsbruck. Unter Anrechnung der Vorhaften fällt das urteilsmäßige Strafende auf den 28.2.2028. Die Hälfte der Freiheitsstrafe wird der Strafgefangene am 28.2.2026 verbüßt haben (IVV-Auszug ON 3).
Mit seiner Eingabe vom 21.6.2025 ersucht der Strafgefangene um bedingte Entlassung, weil er genug Zeit gehabt hätte, über seine Tat nachzudenken (ON 2).
Sowohl die Leitung der Justizanstalt Innsbruck als auch die Staatsanwaltschaft Innsbruck traten diesem Antrag entgegen, weil die zeitlichen Voraussetzungen für eine Entscheidung noch nicht vorlägen.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht den selbständigen Antrag des Strafgefangenen zurück, weil eine Entscheidung sowohl über eine bedingte Entlassung als auch über ein vorläufiges Absehen vom Strafvollzug frühestens mit 28.11.2025 getroffen werden könne.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die sogleich bei der Zustellung erhobene, schriftlich nicht ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen.
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt nicht durch.
§ 46 Abs 1 StGB sieht die bedingte Entlassung eines Verurteilten frühestens nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe vor. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers frühestens am 28.2.2026 in Betracht kommt.
Die Beschlussfassung über eine bedingte Entlassung ist frühestens drei Monate vor dem in Betracht kommenden Zeitpunkt (Stichtag) möglich, davor jedoch ausgeschlossen ( Pieber in Höpfel/Ratz, WK² StVG § 152 Rz 17).
Der vom Strafgefangenen bereits 18 Tage nach Übernahme in den Vollzug der vierjährigen Freiheitsstrafe gestellte Antrag auf bedingte Entlassung ist somit jedenfalls verfrüht und wurde vom Erstgericht zu Recht zurückgewiesen.
Der angefochtene Beschluss entspricht der Sach- und Rechtslage, weshalb die dagegen vom Strafgefangenen erhobene Beschwerde erfolglos bleiben musste.