6Bs207/25d – OLG Innsbruck Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 6.7.2025, GZ **-5, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Text
BEGRÜNDUNG:
Der moldawische Staatsangehörige A*, geboren am **, verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck im Anschluss an eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten zu B* eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren zu C* des Landesgerichtes Klagenfurt. Im Anschluss daran ist der Vollzug eines Strafrests von zwei Jahren und zwei Monaten zu D* des Landesgerichtes Salzburg vorgesehen (Widerruf zu C* des Landesgerichtes Klagenfurt). Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 10.12.2027. Die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung von zwei Drittel des Strafenblocks am 20.1.2024 wurde mit dem unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 16.11.2023 zu ** abgelehnt. Auch Anträge auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug gemäß § 133a Abs 1 StVG blieben bereits wiederholt erfolglos (** und ** jeweils des Landesgerichtes Innsbruck).
Mit Antrag vom 20.6.2025 (ON 3.1) begehrt der Strafgefangene neuerlich das vorläufige Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG. Dabei erklärte er sich bereit, seiner Ausreiseverpflichtung umgehend nachzukommen und nahm zur Kenntnis, dass er wieder in Haft genommen und die Reststrafe vollzogen werde, wenn er der Ausreiseverpflichtung nicht nachkomme oder während der Dauer des Aufenthaltsverbotes wieder nach Österreich zurückkehre.
Die Anstaltsleitung befürwortete diesen Antrag nicht und wies darauf hin, dass dem Strafgefangenen bereits zu seiner früheren Identität ein Antrag gemäß § 133a StVG per 2.7.2020 bewilligt worden sei und er trotz aufrechten Aufenthaltsverbotes wieder eingereist sei (ON 3.4). Mit derselben Begründung äußerte sich auch die Staatsanwaltschaft Innsbruck ablehnend (ON 4).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht den Antrag des Strafgefangenen auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbotes ab, weil nicht davon auszugehen sei, dass er seiner Ausreiseverpflichtung tatsächlich nachkommen werde.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitig beim Oberlandesgericht Innsbruck eingebrachte Beschwerde des Strafgefangenen. Darin bringt er vor, er sei mit kurzer Unterbrechung seit etwa 14 Jahren in Haft. Während dieser Zeit habe er sich in der Anstaltsküche zum Chefkoch hochgearbeitet und ein Startkapital von rund EUR 15.000,-- angespart, um nach seiner Entlassung einen Neuanfang in seiner Heimat ohne Kriminalität zu wagen. Es sei sein innigster Wunsch mit seiner Frau eine Familie zu gründen. Er habe wertvolle Erfahrungen in der Küche gesammelt und wolle in seiner Heimat als Koch arbeiten und für seine Familie sorgen. Abschließend wiederholt der Strafgefangene seine Bereitschaft, Österreich zu verlassen und nicht zurückzukehren.
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt nicht durch.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate, verbüßt, so ist gemäß § 133a Abs 1 StVG vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn
1. gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot besteht,
2. er sich bereit erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird, und
3. der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegen stehen.
Gegen A* wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.9.2016 ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (ON 3.2). Er verfügt über ein gültiges Reisedokument (ON 3.6) und ein Guthaben in Höhe von EUR 14.883,38 (ON 3.7). Diese Voraussetzungen des § 133a Abs 1 StVG sind somit aktenkundig.
Allerdings wurde bereits mit Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom 9.4.2020 zu ** gemäß § 133a Abs 1 StVG vom Vollzug der über den Strafgefangenen zu C* des Landesgerichtes Klagenfurt und D* des Landesgerichtes Salzburg verhängten Freiheitsstrafen (frühestens) zum damaligen Zwei-Drittel-Stichtag 7.6.2020 vorläufig abgesehen. Die tatsächliche Ausreise erfolgte am 2.7.2020. Am 1.7.2021 und 2.7.2021 beging er in Österreich das zu B* des Landesgerichtes Innsbruck abgeurteilte Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und 2, 130 Abs 2 zweiter Fall, 15 StGB.
Hat sich ein Strafgefangener bereits in der Vergangenheit einem unbefristeten Aufenthaltsverbot widersetzt und ist wieder in das Bundesgebiet eingereist, so ist jedenfalls zu erwarten, dass er auch nach einem allfälligen Absehen vom Strafvollzug nach § 133a StVG erneut in das Bundesgebiet zurückkehren würde ( Drexler/Weger, StVG 5§ 133a Rz 2). Es mangelt damit an der Voraussetzung des § 133a Abs 1 Z 2 StVG, sodass der Antrag des Strafgefangenen zu Recht abgewiesen wurde und seine Beschwerde erfolglos bleiben musste.