11Bs137/25x – OLG Innsbruck Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterinnen Mag. a Hagen als Vorsitzende sowie Mag. a Obwieser und Mag. a Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 25.4.2025, GZ B* 23, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nichtzu (§ 89 Abs 6 StPO).
Text
Begründung:
Der ** geborene A* wurde mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 11.2.2025, AZ B*, wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt (ON 16).
Danach hat er „am 08.01.2025 in C*
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Feldkirch den Antrag des Verurteilten, ihm einen Aufschub des Strafvollzugs nach § 39 Abs 1 SMG zu gewähren (ON 22), mit der wesentlichen Begründung ab, dass er weder wegen einer Straftat nach dem Suchtmittelgesetz noch einer mit der Beschaffung von Suchtmitteln in Zusammenhang stehenden Straftat verurteilt worden sei. Zum Tatzeitpunkt sei er nur unter Alkoholeinfluss gestanden, für eine Beeinträchtigung durch Drogen lägen bis zum Schluss des Verfahrens keine Hinweise vor.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige, schriftlich ausgeführte Beschwerde des Verurteilten, die darauf abzielt, den angefochtenen Beschluss im Sinn des nach § 39 Abs 1 SMG begehrten Aufschubs abzuändern. Begründend wird vorgebracht, er sei zum Tatzeitpunkt am 8.1.2025 nicht nur alkoholisiert gewesen, sondern habe sich auch unter dem Einfluss von Kokain und Speed befunden. Zudem seien 2,5 Gramm Speed bei ihm sichergestellt worden. Er habe bei der Bezirkshauptmannschaft C* einen Termin am 20.5.2025 [gehabt], aber weil er in die Justizanstalt Klagenfurt überstellt werde, sei die Angelegenheit nach ** weiter geleitet worden. Die Voraussetzungen im Sinn des § 39 SMG seien somit gegeben. Er sei suchtkrank und eine Therapie sei zweckmäßiger als die weitere Haft, weshalb er um Stattgebung der Beschwerde bitte. Der Beschwerde angeschlossen ist ein Dekurs des Anstaltsarztes der Justizanstalt Feldkirch, wonach der Zugangsharn des Beschwerdeführers vom 9.1.2025 positiv auf Amphetamin und Kokain getestet wurde sowie die Ladung der Bezirkshauptmannschaft C* zur amtsärztlichen Untersuchung am 20.5.2025 (ON 26)
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist nicht berechtigt.
Die in der Beschwerde angesprochene Gewöhnung an Suchtmittel ist notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für einen Strafaufschub nach § 39 Abs 1 SMG. Nach der genannten Bestimmung ist der Vollzug einer nach diesem Bundesgesetz (SMG) – außer nach § 28a Abs 2, 4 oder 5 (SMG) – oder einer wegen einer Straftat, die mit der Beschaffung von Suchtmitteln in Zusammenhang steht, verhängten Geldstrafe oder drei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe unter den weiteren Voraussetzungen des § 39 SMG aufzuschieben. In Betracht kommen aber nur Strafen, die nach dem Suchtmittelgesetz oder wegen einer Straftat, die mit der Beschaffung von Suchtmitteln im Zusammenhang steht, verhängt wurden ( Matzka/Zeder/Rüdisser, SMG³, § 39 Rz 11 mwN).
Im Anlassfall wurde der Verurteilte nicht nach dem Suchtmittelgesetz, sondern wegen strafbarer Handlungen gegen die Staatsgewalt und gegen Leib und Leben verurteilt. Die abgeurteilten Taten stellen nach dem Akteninhalt keinen Akt der Beschaffungskriminalität dar. Vielmehr liegen bloße Aggressionsdelikte als Folge des Suchtmittelmissbrauchs vor ( Matzka/Zeder/Rüdisser aaO § 35 Rz 29).
Ausgehend davon liegen die Voraussetzungen für den begehrten Strafaufschub nach § 39 Abs 1 SMG im konkreten Fall nicht vor, weshalb die Beschwerde des Verurteilten erfolglos bleibt.