JudikaturOLG Innsbruck

6Bs188/25k – OLG Innsbruck Entscheidung

Entscheidung
15. Juli 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 und 5 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 4.6.2025, GZ **-6, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).

Text

BEGRÜNDUNG:

A*, geboren am **, verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu ** des Landesgerichtes Innsbruck. Im Anschluss daran ist der Vollzug einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu ** des Landesgerichtes Innsbruck vorgesehen. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 10.4.2026. Die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafen wurde mit dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 26.2.2025 zu ** abgelehnt.

Am 10.8.2025 wird A* zwei Drittel der Freiheitsstrafen verbüßt haben. Er strebt seine bedingte Entlassung zu diesem Stichtag an und führte dazu im Erhebungsbogen und anlässlich seiner Anhörung aus, er bereue seine Taten und bitte darum, ihm ein geregeltes Leben mit Arbeit, Wohnung und dem Kontakt mit seinem Sohn zu ermöglichen. Dem Erhebungsbogen beigeschlossen ist eine schriftliche Wiedereinstellungszusage der B* GmbH vom 4.10.2024 (ON 2.5 und 5)

Die Leitung der Justizanstalt Innsbruck bescheinigt dem Strafgefangenen trotz mehrerer Ordnungswidrigkeiten ein gutes Anstalts- und Sozialverhalten und äußerte keine Bedenken gegen eine bedingte Entlassung (ON 2.1). Die Staatsanwaltschaft Innsbruck nahm aus spezialpräventiven Gründen ablehnend Stellung (ON 4).

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht nach Anhörung des Strafgefangenen dessen bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Drittel der Freiheitsstrafen ab und begründete dies mit näher dargelegten spezialpräventiven Erwägungen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die sogleich nach der Verkündung angemeldete und in der Folge schriftlich ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen. Darin erklärt er zunächst, wie es zu seinen Ordnungsstrafen gekommen sei. Nach seiner Haftentlassung könne er bei seiner Schwester wohnen und wieder bei seinem bisherigen Arbeitgeber, dem B*, zu arbeiten beginnen. Dies ermögliche ihm, den Unterhalt für seinen Sohn zu bezahlen. Eine weitere Inhaftierung würde seine Schuldenlast erhöhen. Er bitte um eine letztmalige Chance, mit Unterstützung des Vereins C* ein straffreies Leben führen zu können.

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt nicht durch.

Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (§ 46 Abs 1 StGB).

Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist nach § 46 Abs 4 StGB darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 46 Rz 15/1).

Die Arbeitsplatzzusage, die aufrechte Wohnmöglichkeit bei der Schwester und die Einsichts- und Besserungsbeteuerungen des Strafgefangenen sind zweifellos positiv zu vermerken. Allerdings weist seine Strafregisterauskunft mittlerweile bereits 16 Eintragungen auf, wovon vier Verurteilungen im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB zu vorangegangenen stehen. A* wurde bereits zweimal aus dem Vollzug von Freiheitsstrafen bedingt entlassen. Beide bedingten Entlassungen mussten in der Folge aufgrund neuerlicher Delinquenz widerrufen werden. Zuletzt wurde am Strafgefangenen bis 11.11.2019 ein Strafenblock bestehend aus vier Freiheitsstrafen in der Dauer von insgesamt zwei Jahren und neun Monaten ungekürzt vollzogen. Am 1.9.2022 beging er im Zustand voller Berauschung die zu ** des Landesgerichtes Innsbruck abgeurteilten strafbaren Handlungen. Nicht einmal ein halbes Jahr nach Rechtskraft dieser Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von immerhin 18 Monaten machte er sich jener Vergehen schuldig, welche der Verurteilung zu ** des Landesgerichtes Innsbruck zugrundeliegen. Somit konnten weder die Androhung des Vollzugs von Freiheitsstrafen noch der ungekürzte Vollzug mehrerer Freiheitsstrafen A* von der neuerlichen Begehung strafbarer Handlungen abhalten. Auch die wiederholte Anordnung von Bewährungshilfe erwies sich in der Vergangenheit als wirkungslos (Punkte 2 und 6 der Strafregisterauskunft).

Dieses Vorleben des Strafgefangenen lässt auch nach Ansicht des Beschwerdegerichts die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose und damit eine bedingte Entlassung des Strafgefangenen auch nach Verbüßung von zwei Drittel der Freiheitsstrafen nicht zu, weshalb die Beschwerde erfolglos bleiben musste.