Das Oberlandesgericht Innsbruck beschließt durch den gemäß § 33 Abs 2 erster Satz StPO zuständigen Senatspräsidenten Mag. Dampf als Einzelrichter in der Strafsache gegen A* jun.wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 17.6.2025, GZ **-209:
Der Beschwerde wird dahin F o l g e gegeben, dass der angefochtene Beschluss a u f g e h o b e n und die Sache an das Landesgericht Innsbruck zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung z u r ü c k v e r - w i e s e n wird.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte der Vorsitzende des Schöffengerichts die von A* jun. gemäß § 381 Abs 1 StPO zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens mit einem Pauschalkostenbeitrag (Z 1) in Höhe von EUR 3.000,--. Die Begründung beschränkt sich auf folgende Ausführungen:
Zu den Kosten gemäß Z 1 : Der (die) Verurteilte hat ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen. Die Höhe ergibt sich aus dem Verfahrensaufwand und der finanziellen Leistungsfähigkeit des Verurteilten; weitere Kosten in Form von Gebühren sind nicht entstanden.
Dagegen richtet sich die durch den Verteidiger ausgefertigte rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten (ON 212), zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt und die im Ergebnis zutreffend aufzeigt, dass der angefochtene Beschluss offenbar unzureichend im Sinne des § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO begründet ist, weil er schon jegliche Ausführungen zur tatsächlichen Vermögens- und Einkommenssituation sowie zu anderen für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des ersatzpflichtigen Verurteilten maßgebenden Umständen vermissen lässt (§ 381 Abs 5 StPO). Bereits dieses Begründungsdefizit erfordert die Kassation des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung. Dabei wird insbesondere auch auf die in der Beschwerde angeführten wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten einzugehen und zudem § 227 Abs 2 FinStrG zu beachten sein.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden