Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Vötter und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Rofner als weitere Mitglieder des Senats in der Außerstreitsache der Antragstellerin A* , vertreten durch List Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die Antragsgegnerin C* , wegen Enteignungsentschädigung (EUR 110.549,30), über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 5.2.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
1. Das mit Beschluss des Rekursgerichts vom 17.3.2025 unterbrochene Rechtsmittelverfahren wird f o r t g e s e t z t .
2. Dem Rekurs, dessen Kosten die Antragstellerin selbst zu tragen hat, wird k e i n e Folge gegeben.3. Der (ordentliche) Revisionsrekurs ist n i c h t zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Liegenschaften EZ ** und **, beide KG ** B*.
Mit Bescheid des F* E* vom 24.4.2024 wurde (nach den Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes [TStG]) eine Enteignungsentschädigung für Teilflächen dieser Liegenschaften in Höhe von insgesamt EUR 40.261,21 festgesetzt.
Mit am 11.11.2024 beim Erstgericht eingebrachten verfahrenseinleitenden Schriftsatz strebt die Antragstellerin die Festsetzung eines Entschädigungsbetrags von EUR 110.549,30 an. Der Rechtsweg sei zulässig, weil es sich bei der Enteignungsentschädigung um eine Materie des Zivilrechts im Sinn des Art 6 EMRK und damit ein „civil right“ handle.
Die Antragsgegnerin hält dem den Einwand der Unzulässigkeit des Rechtswegs mit der Begründung entgegen, im hier maßgeblichen Anwendungsbereich des TStG sei eine sukzessive Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte mit 1.1.2014 abgeschafft worden, sodass ausschließlich das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht offenstehe.
Mit Beschluss vom 5.2.2025 folgte das Erstgericht diesem Standpunkt, erklärte das gerichtliche Verfahren für nichtig und wies den verfahrenseinleitenden Antrag zurück.
Hiegegen hat die Antragstellerin – zulässig und rechtzeitig – Rekurs mit dem Antrag erhoben, dem Erstgericht aufzutragen, das ordentliche Verfahren über die Festsetzung der angemessenen Enteignungsentschädigung durchzuführen; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Antragsgegnerin beantragt in ihrer rechtzeitigen Rechtsmittelgegenschrift, dem Rekurs der Gegenseite den Erfolg zu versagen.
Zudem stellte die Antragstellerin beim Verfassungsgerichtshof einen unter anderem § 70 TStG betreffenden Normenkontrollantrag, der zu G ** erfasst wurde.
Mit Beschluss des Rekursgerichts vom 17.3.2025 wurde hierauf das Rechtsmittelverfahren bis zum Abschluss des beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Verfahrens unterbrochen.
Mit Beschluss vom 6.6.2025 lehnte dieser die Behandlung des Antrags mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg ab. Es sei dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht entgegen zu treten, wenn ein Tiroler Straßengesetz die Entscheidung über die von der Behörde festgesetzte Vergütung nicht dem ordentlichen Gericht, sondern dem Landesverwaltungsgericht zuweise.
Damit ist nunmehr zufolge §§ 80a Abs 1 AußStrG, 528b Abs 3 ZPO das Rekursverfahren fortzusetzen und in nichtöffentlicher Sitzung zu befinden. Hiebei erweist sich das Rechtsmittel als nicht berechtigt :
1.Der Rekurs reflektiert im Wesentlichen auf eine Verfassungswidrigkeit der hier maßgeblichen Bestimmungen des TStG, argumentiert bei Vorliegen eines Übereinkommens seien die hieraus erwachsenen Rechte vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen und verweist auf § 18 Abs 1 EisbEG, welche Bestimmung nach wie vor eine sukzessive Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Festsetzung des Entschädigungsbetrags enthalte.
Ersterem genügt die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs entgegen zu halten; im Übrigen wurde ein Übereinkommen nicht getroffen und ist das Eisenbahnentschädigungsgesetz hier nicht anwendbar. Dass aus dem TStG eine sukzessive Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ableitbar wäre, macht – zutreffend – auch der Rekurs nicht geltend. Somit ist das Erstgericht zutreffend von einer Unzulässigkeit des Rechtswegs ausgegangen.
2. Daher ist dem Rechtsmittel ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 Abs 2 AußStrG. Im Hinblick auf das Unterliegen der Antragstellerin auch im Rechtsmittelverfahren hat sie die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen ( Obermaier in Gitschthaler/Höllwerth AußStrG 2 § 78 Rz 44). Die Antragsgegnerin hat für ihre Äußerung keine Kosten verzeichnet.
Da eine Rechtsfrage mit der von § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Qualität nicht zu lösen war, ist auszusprechen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist (§ 59 Abs 1 Z 2 AußStrG).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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