Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Offer als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., und die Richterin Mag. a Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats im Übergabeverfahren nach dem EU JZG betreffend A* wegen Übergabe zur Strafvollstreckung über die Beschwerde des Genannten gegen Pkt 1. des Beschlusses des Landesgerichts Feldkirch vom 22.4.2025, AZ ** (= GZ B* 16 der Staatsanwaltschaft Feldkirch), nach der am 22.5.2025 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Mag. a Fuchs, der Sitzungsvertreterin der Oberstaatsanwaltschaft OStA Mag. a Draschl, des Betroffenen und seiner Verteidigerin RiAA Mag. a Brändle für RA Mag. Amoser für RA MMag. Clemens Rainer-Theurl öffentlich durchgeführten Verhandlung am selben Tag beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Feldkirch führt zu AZ B* ein Übergabeverfahren gegen den ** geborenen deutschen Staatsangehörigen A* wegen dessen Übergabe zur Strafvollstreckung nach Deutschland. Der Genannte wurde am 6.4.2025 durch Polizeibeamte der PI C* aufgrund einer aufrechten Personenfahndung im SIS wegen des Europäischen Haftbefehls des Landgerichts – 7. Große Strafkammer – Ravensburg vom 10.3.2025, AZ D*, aus eigener Macht festgenommen und über Anordnung der Staatsanwaltschaft Feldkirch in die Justizanstalt Feldkirch eingeliefert (ON 2.2., 1ff und ON 2.3). Über ihn wurde sodann die Übergabehaft aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 18 Abs 2 EU JZG iVm § 29 ARHG iVm § 173 Abs 2 Z 1 StPO verhängt.
Nach Durchführung einer Haft- und Übergabeverhandlung am 22.4.2025 „erklärte“ das Erstgericht – soweit für dieses Beschwerdeverfahren noch von Relevanz – mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss antragskonform zu 1. die Übergabe des A* zur Strafvollstreckung an Deutschland zur Vollstreckung einer noch zu verbüßenden Restfreiheitsstrafe von 320 Tagen auf Grundlage des Europäischen Haftbefehls des Landgerichts – 7. Große Strafkammer – Ravensburg vom 10.3.2025, AZ D*, mit den Wirkungen der Spezialität „für zulässig“ (ON 15 und ON 16).
Gegen diesen Ausspruch richtet sich eine rechtzeitige Beschwerde des Betroffenen, die in weiterer Folge auch fristgerecht schriftlich ausgeführt wurde. Sie zielt darauf ab, die begehrte Übergabe zur Strafvollstreckung fallbezogen nicht zu bewilligen. Argumentativ macht die Beschwerde Einwände im Sinn des § 19 Abs 4 EU-JZG geltend. Sie bringt vor, dass im Ausstellungsstaat eine erhebliche Gefahr der politischen Verfolgung des Betroffenen bestehe. Seit Beginn der Covid-19-Pandemie habe er den Eindruck, von den deutschen Behörden kontinuierlich aufgrund von Suchtmitteldelikten im Zusammenhang mit Cannabis strafrechtlich verfolgt zu werden. Trotz Legalisierung von Cannabis sei es mehrfach zu Hausdurchsuchungen gekommen. Man habe mehrere Ansätze verfolgt, um ihm strafrechtlich relevantes Verhalten anlasten zu können. Sein Mobiltelefon, der Laptop und diverse Speicherkarten seien sichergestellt worden. Zuletzt sei ihm fälschlicherweise angelastet worden, 9/2023 ein neunjähriges Mädchen sexuell belästigt zu haben. Dieser Verdacht sei fadenscheinig und konstruiert. Es sei schlicht so, dass er aufgrund seiner kritischen Äußerungen in den sozialen Medien gegenüber der deutschen Politik sowie wegen seiner Teilnahme an zahlreichen Demonstrationen gegen die Covid-19-Maßnahmen politisch verfolgt werde. Ihm werde vorgeworfen, ein Verschwörungstheoretiker und Anhänger rechtsextremer Ideologien zu sein. Man betrachte ihn als Staatsfeind. Angesichts des konstruierten Vorwurfs der sexuellen Belästigung eines Kindes befürchte er schwerwiegenden Misshandlungen durch Mithäftlinge ausgesetzt zu sein. Es sei mit körperlicher Gewalt, Drohungen und anderen Misshandlungen zu rechnen (ON 5 im Akt 7 Bs 126/25z des Oberlandesgerichts Innsbruck).
Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte in der mündlichen Verhandlung über die Beschwerde, dieser keine Folge zu geben.
Die Beschwerde ist nicht im Recht.
Gemäß § 19 Abs 1 EU-JZG sind die Voraussetzungen für eine Übergabe (§§ 4 bis 13 sowie Abs 4) anhand des Inhalts des Europäischen Haftbefehls zu prüfen. Nur dann, wenn das zuständige österreichische Gericht der Ansicht ist, dass der Inhalt des Europäischen Haftbefehls und die sonst von der ausstellenden Justizbehörde zur Verfügung gestellten Angaben nicht ausreichen, um über die Übergabe entscheiden zu können, hat es von der ausstellenden Justizbehörde unverzüglich die erforderlichen zusätzlichen Angaben zu verlangen (§ 19 Abs 2 EU-JZG). Für ein letzteres Vorgehen besteht mit Blick auf den aktenkundigen schlüssigen Europäischen Haftbefehl kein Anlass.
Nach § 4 Abs 2 EU-JZG kann ein Europäischer Haftbefehl unter anderem zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe vollstreckt werden, wenn noch mindestens vier Monate zu vollstrecken sind und die zugrundeliegende Handlung unabhängig von ihrer gesetzlichen Bezeichnung auch nach dem Recht des Vollstreckungsstaats eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung darstellt, wobei mehrere Freiheitsstrafen oder ihre zu vollstreckenden Reste zusammenzurechnen sind.
Gemäß § 4 Abs 3 EU-JZG ist für eine Entscheidung nach Abs 2 die beiderseitige Strafbarkeit jedoch nicht zu prüfen, wenn die dem Europäischen Haftbefehl zugrundeliegende mit Strafe bedrohte Handlung von der ausstellenden Justizbehörde einer der in Anhang I, Teil A, angeführten Kategorie von Straftaten zugeordnet wurde und nach dem Recht des Ausstellungsstaats mit einer Freiheitsstrafe, deren Obergrenze mindestens drei Jahre beträgt, oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme in dieser Dauer bedroht ist.
Nach dem Inhalt des hier gegenständlichen Europäischen Haftbefehls des Landgerichts – 7. Große Strafkammer – Ravensburg vom 10.3.2025, AZ D*, wurde der Betroffene mit dem seit 28.11.2018 rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Ravensburg zum zitierten Aktenzeichen iVm dem Widerrufsbeschluss des Landgerichts Ravensburg vom 2.9.2024, rechtskräftig seit dem 10.10.2024, AZ E*, zu einer - zunächst zur Bewährung ausgesetzten - Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Wegen der späteren Widerrufsentscheidung ist derzeit noch eine Restfreiheitsstrafe von 320 Tagen zu verbüßen.
Gegenstand der Verurteilung war ein Schuldspruch des Betroffenen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach §§ 29a BtMG, 27 dStGB. Begangen wurde diese Tat im April/Mai 2018 in Serbien/Kosovo/Deutschland. Tatverfangen war die Aus- und Einfuhr von brutto ca 35 kg Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 12,08 % THC (entspricht ca 4,01 kg THC netto; siehe ON 2.1, 1 ff und ON 11). Die deutschen Strafverfolgungsbehörden haben diese Straftat als Katalogstraftat „illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen“ eingeordnet.
Diese rechtliche Würdigung der dem Europäischen Haftbefehl zugrundeliegenden Straftat als Listendelikt ist fallbezogen mit Blick auf die Strafdrohungen des § 29a BtMG auch für dessen Gehilfen nach § 27 dStGB offensichtlich weder fehlerhaft, noch hat die betroffene Person dagegen begründete Einwände erhoben (§ 19 Abs 3 EU-JZG).
Die Voraussetzungen für die Mindestvollstreckungsdauer sind erfüllt. Damit ist aber davon auszugehen, dass der im Inland betretene Betroffene nach § 4 Abs 2 EU-JZG eine der Übergabe zugrundeliegende mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat. Eine Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit hatte nicht stattzufinden.
Der – vom Beschwerdeführer nicht behauptete, jedoch amtswegig zu prüfende – Ablehnungstatbestand des § 5a EU-JZG steht der Übergabe schon deswegen nicht entgegen, weil der Betroffene zwar Unionsbürger ist, aber weder seinen Wohnsitz noch seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat. Das Vorbringen, dass er seit August 2024 seinen Lebensmittelpunkt in Österreich und hier eine Lebensgefährtin habe, mit der er zusammenzuziehen und eine gemeinsame Familie zu gründen plane, ist nicht glaubwürdig. Nach dem Akteninhalt ist er vielmehr im Inland nicht sozial verfestigt. Er geht hier keiner Beschäftigung nach und verfügt weder über Wohnsitz noch über einen gewöhnlichen Aufenthalt. Damit kann auch nicht im Sinn des § 5a Z 2 EU-JZG davon ausgegangen werden, dass die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe im Inland der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des in Deutschland Verurteilten in die österreichische Gesellschaft dienen würde.
Soweit der Beschwerdeführer die Unzulässigkeit der Übergabe mit dem Diskriminierungsverbot des § 19 Abs 4 zweite Alternative EU-JZG behauptet, ist ihm Folgendes entgegen zu halten:
Das Diskriminierungsverbot nach § 19 Abs 4 EU-JZG steht einer Übergabe dann entgegen, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Europäische Haftbefehl ausgestellt wurde, um die gesuchte Person aus diskriminierenden Motiven zu verfolgen oder zu bestrafen oder wenn die Stellung der Person dadurch auf sonstige Weise beeinträchtigt würde. Zu diesen diskriminierenden Motiven zählen Geschlecht, Rasse, Religion, ethnische Herkunft, Staatsangehörigkeit, Sprache, politische Überzeugung oder sexuelle Ausrichtung. Die erforderlichen objektiven Anhaltspunkte sowie eine drohende Bestrafung/Verfolgung aus diskriminierenden Motiven müssen sich aus den Einwänden der mittels Europäischem Haftbefehl gesuchten Person ergeben. Es müssen substantiierte Behauptungen dafür vorliegen.
Diesem Erfordernis eines substantiierten Vorbringens werden die Einwände des Betroffenen, dass er seit Beginn der Covid-19-Pandemie den subjektiven Eindruck habe, kontinuierlich wegen seiner kritischen Äußerungen in den sozialen Medien gegenüber der deutschen Politik sowie seiner Teilnahme an zahlreichen Demonstrationen gegen die Covid-19-Maßnahmen politisch verfolgt zu werden, nicht ansatzweise gerecht. Der Vorwurf nach dem deutschen Betäubungsmittelgesetz delinquiert zu haben, betrifft einen Tatzeitraum lange vor Ausbruch der Covid-19-Pandemie. Er gehört typologisch zum reinen Kriminalstrafrecht. Für die Behauptung eines fälschlichen Vorwurfs der sexuellen Belästigung eines neunjährigen Mädchens finden sich im Akt keine Anhaltspunkte, unabhängig davon, dass die Übergabe zur Strafvollstreckung ohnedies unter dem Grundsatz der Spezialität erfolgt (vgl Schallmoser in WK 2 EU-JZG § 19 Rz 24/1 mwN).
Ebenso wenig konkret und einer Übergabe sohin nicht entgegenstehend ist das weitere Vorbringen, dass er im Fall der Übergabe befürchte schweren körperlichen Misshandlungen durch Mithäftlinge ausgesetzt zu sein. Zwar kann eine Übergabe für den Aufenthaltsstaat eine Konventionsverletzung bedeuten, wenn die betroffene Person im Zielstaat einer Strafe oder Behandlung ausgesetzt wird, welche die Schwelle zur unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung erreicht und daher mit Art 3 MRK (bzw dem gleichlautenden Art 4 Grundrechtecharta) unvereinbar ist. Haftbedingungen können unter diesem Gesichtspunkt eine unmenschliche oder erniedrige Behandlung sein, auch wenn sie nicht darauf abzielen, den Gefangenen zu demütigen oder zu erniedrigen. Sie verletzen Art 3 EMRK, wenn sie erhebliches physisches oder psychisches Leid verursachen, die Menschenwürde beeinträchtigen oder Gefühle von Demütigung und Erniedrigung erwecken (RIS-Justiz RS0123229, RS0127406). Allerdings ist bei Übergaben in einen Konventionsstaat wie Deutschland die Verantwortlichkeit des Vollstreckungsstaats eingeschränkt, wenn der Betroffene im Zielstaat – wovon bei Deutschland auszugehen ist – (rechtzeitig) Rechtsschutz gegen Konventionsverletzungen erlangen kann. Geht zudem die Gefahr nicht vom Staat, sondern – wie behauptet – von Mithäftlingen aus, wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen substantiiert und konkret vorzubringen, dass der Zielstaat nicht in der Lage oder Willens ist, ihn ausreichend zu schützen ( Göth-Flemmich in Höpfel/Ratz, WK 2 ARHG § 19 Rz 9f mwN).
Weil damit die Übergabevoraussetzungen (§ 4 Abs 2 EU-JZG) vorliegen und weder die vom Beschwerdeführer geltend gemachten noch sonstige Ablehnungstatbestände (§§ 5 ff und 19 Abs 4 EU-JZG) vorliegen, ist die Übergabe des Betroffenen zur Strafvollstreckung an Deutschland zulässig und wurde demnach vom Erstgericht im Ergebnis zu Recht der Sache nach bewilligt.
Damit musste die Beschwerde erfolglos bleiben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 21 Abs 1 zweiter Satz EU-JZG iVm § 31 Abs 6 dritter Satz ARHG und § 89 Abs 6 StPO).
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