Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Vetter und Dr. Nemati als weitere Mitglieder des Senats im Konkursverfahren des Schuldners A* , nunmehr vertreten durch Battlogg Rechtsanwalts GmbH in Schruns, über den Rekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 2.5.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird F o l g e gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen .
BEGRÜNDUNG:
Über das Vermögen des Schuldners, der in ** ein Unternehmen mit dem Unternehmensgegenstand Handel und Reparatur von Sportartikeln (insbesondere Fahrrädern) betreibt, wurde mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 7.3.2025 das Insolvenzverfahren in Form eines Konkurses eröffnet. Gleichzeitig wurde die B* C* GmbH in ** zur Masseverwalterin bestellt.
In ihrem ersten Bericht vom 20.3.2025 (ON 8) zeigte die Masseverwalterin die Masseunzulänglichkeit an und teilte mit, dass der Schuldner eine Zusammenarbeit unter Beschimpfungen verweigere. Laut Auskunft der Steuerberatungskanzlei des Schuldners habe dieser seine unternehmerische Tätigkeit mit 31.12.2024 beendet. E*, S* und die Gewerbebehörde seien davon verständigt worden. Der Schuldner habe der Abwicklerin (der Masseverwalterin) und deren Stellvertreter den Zugang zu seinem Geschäftslokal verweigert. Über Hinweis, dass er infolge zurückgelegter Gewerbeberechtigung das Geschäft nicht betreiben dürfe, habe er mitgeteilt, dass das Mietverhältnis noch bis 2026 andauere und er deshalb noch weiter machen müsse. Das gemietete Geschäftslokal sei nach Außenansicht voll geräumt. Der Schuldner sei Eigentümer einer unbelasteten Liegenschaft mit einem Ausmaß von 615 m². Das Geschäftskonto des Schuldners weise per 11.3.2025 ein Guthaben von EUR 111,34 auf. Auf einem Sparbuch befinde sich ein Guthaben von EUR 139,88, wobei der Schuldner am 17.1.2025 davon EUR 9.000,-- behoben und auf das Geschäftskonto einbezahlt habe. Zugunsten der Vermieterin des Schuldners bestehe eine Bankgarantie im Ausmaß von EUR 4.000,--.
Die Masseverwalterin beantragte in diesem Schriftsatz zugleich die Bewilligung der Schließung des Unternehmens nach § 114a IO, da aufgrund der Zurücklegung des Gewerbes per 31.12.2024 das Unternehmen des Schuldners gewerberechtlich nicht geführt werden könne. Außerdem fehle es an einer aktuellen Buchhaltung. Mangels Zusammenarbeit mit dem Schuldner bestehe ein Informationsdefizit, welche sich trotz Bemühungen der Masseverwalterin nicht beseitigen lasse. Der Schuldner sei voraussichtlich nicht mit der Unternehmensschließung einverstanden.
Dieser Bericht der Masseverwalterin samt Antrag auf Bewilligung der Unternehmensschließung wurde dem Schuldner am 26.3.2025 zur Äußerung binnen drei Tagen zum Schließungsantrag zugestellt. Innerhalb der eingeräumten Frist langte eine Äußerung nicht ein.
Mit Schriftsätzen vom 23.3.2025 (ON 13) und 2.5.2025 (ON 21) beantragte der Schuldner die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach (erst noch zu erfolgender) Vollzahlung und Erlag des von der Masseverwalterin geforderten Betrages in Höhe von EUR 68.000,--.
In der Gläubigerversammlung, Prüfungs- und Berichtstagsatzung vom 5.5.2025 wiederholte der Schuldner seinen Antrag auf Aufhebung des Insolvenzverfahrens gemäß § 123b IO und legte zwei Sparbücher mit einem Einlagestand von EUR 23.482,17 bzw. EUR 2.228,43, welche der Masseverwalterin übergeben wurden (ON 23).
Das Erstgericht bewilligte mit dem angefochtenen Beschlussden Antrag der Masseverwalterin auf Unternehmensschließung gemäß § 114a Abs 2 IO.
In der Begründung führte es aus, dass sich aus dem Bericht der Masseverwalterin ergebe, dass eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens zu einer Erhöhung des Ausfalls im Sinne des § 115 Abs 1 IO führen werde. Haftungserklärungen Dritter im Sinne des § 115 Abs 2 IO lägen nicht vor, weswegen zur Vermeidung eines Ausfalls die sofortige Schließung des Unternehmens geboten sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Schuldners. Er strebt – gestützt auf die Rechtsmittelgründe der Nichtigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens – die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne einer Abweisung des Schließungsantrags an. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Rekurs ist im Sinne des eventualiter gestellten Aufhebungsantrags berechtigt.
Der Schuldner bemängelt, dass der angefochtene Beschluss von einer unzuständigen Richterin gefasst worden sei. Zuständig für sein Verfahren sei die Richterin Dr. F* und nicht Dr. G*. Der Schuldner habe einen Antrag auf Aufhebung des Insolvenzverfahrens gemäß § 123b IO eingebracht, wobei für den 5.5.2025 (Tagsatzung zur Verhandlung über den vom Schuldner gestellten Aufhebungsantrag) die Vorlage von Zahlungsbelegen über EUR 68.000,-- avisiert worden sei. Erst mit Schreiben vom 2.5.2025 habe die Masseverwalterin eine Kostenschätzung für die Fortführung des Unternehmens abgegeben. Der Schließung des Unternehmens liege kein Antrag der Masseverwalterin zugrunde bzw sei ein solcher dem Schuldner nicht zugestellt worden. Jedenfalls sei dem Schuldner das rechtliche Gehör dazu nicht gewährt worden. Das Erstgericht habe den Beschluss voreilig gefasst, sei nicht auf das Vorbringen des Schuldners in seinem Aufhebungsantrag eingegangen und führe das Verfahren „chaotisch“.
Darüber hinaus sei die Begründung des angefochtenen Beschlusses mangelhaft. Es sei unklar, von welchen Tatsachen das Erstgericht ausgehe und worauf es seine rechtliche Schlussfolgerung stütze, dass mit einem höheren Ausfall zu rechnen sei. Der Beschlussbegründung sei nicht einmal zu entnehmen, welche Gläubiger vorhanden seien, welche Beträge diese verlangten und welche Forderungen der Gläubiger zu Recht bestünden. Weiters fehlten Feststellungen zur Vermögenslage des Schuldners und zu seinen Möglichkeiten, sich finanzielle Mittel zu besorgen. Der „nebulöse“ Verweis auf den Bericht der Masseverwalterin entspreche nicht den „Begründungserfordernissen eines ordnungsgemäß begründeten Beschlusses“.
Dazu hat das Rekursgericht erwogen:
1. Zur behaupteten Nichtigkeit aufgrund Fassung des angefochtenen Beschlusses durch eine unzuständige Richterin ist anzuführen, dass infolge der Pensionierung der (zuvor zuständigen) Richterin Dr. F* nunmehr nach der aktuellen Geschäftsverteilung des Landesgerichts Innsbruck die Richterin Dr. G* für das zu beurteilende Insolvenzverfahren zuständig ist.
Die vom Schuldner geltend gemachte Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses liegt daher nicht vor.
2. Entgegen den Ausführungen des Schuldners in seinem Rekurs ist durch die Möglichkeit der Stellungnahme binnen drei Tagen zum Schließungsantrag (vgl ON 11) auch das rechtliche Gehör des Schuldners gewahrt worden.
3.Nach § 114a Abs 1 IO hat der Insolvenzverwalter das Unternehmen bis zur Berichtstagsatzung fortzuführen, es sei denn, es ist offenkundig, dass eine Fortführung des Unternehmens zu einer Erhöhung des Ausfalls führen wird, den die Insolvenzgläubiger erleiden.
Nach Abs 2 leg cit kann der Insolvenzverwalter ein Unternehmen nur nach Bewilligung durch das Insolvenzgericht schließen oder wiedereröffnen. Vor der Beschlussfassung hierüber hat das Gericht – sofern bestellt – den Gläubigerausschuss sowie, wenn es rechtzeitig möglich ist, auch den Schuldner zu vernehmen.
4. Sobald es für den Insolvenzverwalter aufgrund der von ihm zu tätigenden Erhebungen klar ersichtlich ist, dass eine Fortführung für die Insolvenzgläubiger „offenkundig“ nachteilig ist, hat er – wie dies auch hier erfolgt ist – bereits vor der Berichtstagsatzung die insolvenzgerichtliche Schließung zu beantragen. Unter welchen Voraussetzungen die Fortführung „offenkundig“ nachteilig ist, ist dem Gesetz mangels Definition zwar nicht zu entnehmen. Nach der herrschenden Auffassung gelten aber als Beispiele für eine „offenkundig“ nachteilige Fortführungssituation etwa das Fehlen von ausreichend liquiden Geldmitteln zur Fortführungsfinanzierung, der Austritt sämtlicher Dienstnehmer bereits vor der Verfahrenseröffnung, die Verweigerung der notwendigen Mitwirkung durch den Schuldner oder das Fehlen rechtlicher Voraussetzungen wie die mangelnde Gewerbeberechtigung ( Stapf/Stegerin KLS², § 114a IO Rz 2 mwN).
5. An diesen Voraussetzungen für die offenkundig nachteilige Fortführungssituation wurden im Bericht der Masseverwalterin die mangelnde notwendige Mitwirkung durch den Schuldner und das Fehlen rechtlicher Voraussetzungen (mangelnde Gewerbeberechtigung) genannt. Ob der Masseverwalterin ausreichend liquide Geldmittel zu Fortführungsfinanzierung zur Verfügung stehen, kann nach derzeitiger Aktenlage jedoch noch nicht abschließend beurteilt werden.
6.Nach § 115 Abs 1 IO darf das Insolvenzgericht die Schließung eines Unternehmens nur bewilligen, wenn aufgrund der Erhebungenfeststeht, dass anders eine Erhöhung des Ausfalls, den die Insolvenzgläubiger erleiden, nicht vermeidbar ist. Nach § 115 Abs 2 IO ist die Erhöhung des Ausfalls dann als vermeidbar anzusehen, wenn sich eine oder mehrere Personen in gegenüber dem Gericht abgegebenen schriftlichen Erklärungen ausdrücklich verpflichten, den Insolvenzgläubigern in betraglich und zeitlich ausreichendem Umfang für den Ausfall zu haften, den diese aufgrund der Fortführung erleiden können, und keine Bedenken gegen die Einhaltung dieser Verpflichtungen bestehen.
Die Unternehmensschließung ist somit an die Erhöhung des Ausfalls der Insolvenzgläubiger geknüpft. Es muss dabei nicht feststehen, dass anders als durch die Schließung die Erhöhung des Ausfalls der Insolvenzgläubiger nicht vermeidbar ist, sondern genügt nach der herrschenden Lehre eine überwiegende Wahrscheinlichkeit von über 50 % bzw nach der Rechtsprechung eine hohe Wahrscheinlichkeit ( Stapf/StegeraaO § 115 IO Rz 2 mwN).
7.Auch andere Gründe, als die in § 115 IO explizit genannten, können die Unternehmensschließung rechtfertigen. Darunter fallen auch die hier behaupteten rechtlichen (mangelnde Gewerbeberechtigung) oder faktischen Hindernisse (Verweigerung des Schuldners zur notwendigen Mithilfe, fehlende Buchhaltung). Anderes könnte jedoch dann gelten, wenn die Unternehmenssanierung zu erwarten ist ( Stapf/StegeraaO § 115 IO Rz 3 und 4 mwN).
8.Das Erstgericht hat nun aber im angefochtenen Beschluss mit einer nicht näher dargelegten Begründung lediglich ausgeführt, dass eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens zu einer Erhöhung des Ausfalls im Sinne des § 115 Abs 1 IO führe und zur Vermeidung eines Ausfalls die sofortige Schließung des Unternehmens geboten sei. Es wurden nur die „verba legalia“ wiedergegeben. Zielführende Erhebungen dazu wurden vom Erstgericht nicht getätigt und konkrete Feststellungen dazu wurden von ihm nicht getroffen. Das Fehlen der Gewerbeberechtigung bzw. die fehlende Mitwirkung durch den Schuldner und allfällige weitere für die Unternehmensschließung (vor der Berichtstagsatzung) sprechende Aspekte sind dem angefochtenen Beschluss hingegen nicht zu entnehmen.
9. Für das Rekursgericht ist daher tatsächlich nicht erschließbar, wie das Erstgericht zum von ihm für die Unternehmenschließung herangezogenen Grund der Erhöhung des Ausfalls der Insolvenzgläubiger bei Unternehmensfortführung gelangte. Es kann schon deshalb die Richtigkeit der Entscheidungsbegründung des Erstgerichts und seines Entscheidungswillens nicht überprüfen. Bereits dies bedingt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
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