Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden, die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Rofner und Mag. Kitzbichler sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Clemens Rainer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir. RR Susanne Weber (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Mitglieder des Senats in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch B*, Mitarbeiter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für **, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse , vertreten durch deren Mitarbeiter C*, ebendort, wegen Kinderbetreuungsgeld, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits-und Sozialgericht vom 29.1.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung dahingehend abgeändert , dass sie lautet:
„Der Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei für den den Zeitraum vom 30.3.2023 bis 3.3.2024 pauschales Kinderbetreuungsgeld für ihren am D* geborenen Sohn E* in Höhe von EUR 6.001,44 nachzuzahlen, wird abgewiesen .“
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist seit 2.11.2021 bei einem Unternehmen in ** unselbstständig beschäftigt. Vom 28.11.2022 bis 29.3.2023 bezog sie Wochengeld. Anlässlich der Geburt ihres ersten Kindes am D* (E*) beantragte sie bei der Beklagten das pauschale Kinderbetreuungsgeld (KBG-Konto) in der Variante 851 Tage bis 31.5.2025, das für den Zeitraum 30.3.2023 bis vorerst 8.3.2024 gewährt wurde, da die Niederlassungsberechtigung des Kindes zum Zeitpunkt der Gewährung nur bis zum 8.3.2024 bestand. Bei Ablauf der ursprünglichen Befristung übermittelte die Klägerin der Beklagten einen entsprechenden Verlängerungsantrag, dem sie einen Nachweis der Verlängerung des Aufenthaltstitels beilegte. Der Klägerin wurde das Kinderbetreuungsgeld bis zum 3.3.2024 ausbezahlt.
Anlässlich der Geburt ihres zweiten Kindes am F* bezog sie vom 4.3.2024 bis 25.6.2024 Wochengeld. Für dieses zweite Kind wurde ihr von der Beklagten wie beantragt das pauschale Kinderbetreuungsgeld (KBG-Konto) für den Zeitraum F* bis 8.5.2025 gewährt.
Mit Bescheid der Beklagten vom 13.8.2024wurde der am 20.6.2024 bei der Beklagten eingelangte Antrag der Klägerin auf Änderung der Kinderbetreuungsgeld-Pauschalvariante für ihr erstes Kind auf die Neuvariante 400 Tage abgelehnt. Die Beklagte begründete diese Entscheidung mit § 5a Abs 2 KBGG, wonach eine Änderung der Anspruchsdauer ausgeschlossen sei, sofern dadurch - wie hier - vergangene Bezugszeiträume nachträglich geändert werden sollen.
Dieser Sachverhalt steht im Berufungsverfahren unbekämpft fest (§§ 2 Abs 1 ASGG, 498 Abs 1 ZPO).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Klage , mit der die Klägerin für den Zeitraum vom 30.3.2023 bis 3.3.2024 die Nachzahlung von EUR 6.001,44 an pauschalem Kinderbetreuungsgeld für ihren am D* geborenen Sohn begehrt.
Sie bringt dazu im Wesentlichen vor, mit dem Begriff der Bezugszeiträume seien nur Zeiten des tatsächlichen Bezuges von Kinderbetreuungsgeld erfasst. Beantrage daher eine Kinderbetreuungsgeldbezieherin nach Kenntniserlangung von einer neuerlichen Schwangerschaft die Anspruchsdauer des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes auf den Zeitraum bis zum Eintritt des individuellen Beschäftigungsverbotes zu verkürzen, sei dies zulässig, weil die begehrte Änderung der Anspruchsdauer zu keiner nachträglichen Änderung vergangener Bezugszeiträume führe. Der Tagsatz sei neu zu berechnen und führe hier zu einem Nachzahlungsanspruch von EUR 6.001,44.
Die Beklagtebestritt und hielt den im Anstaltsverfahren eingenommenen Standpunkt aufrecht. Die Klägerin sei gemäß § 5a Abs 2 KBGG zum Zeitpunkt der Antragstellung auch nicht mehr als beziehender Elternteil anzusehen, da ihr Anspruch mit der Geburt des zweiten Kindes geendet habe.
Mit Urteil vom 29.1.2025 gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt, ging dabei vom eingangs referierten Sachverhalt aus und gelangte rechtlichzum Ergebnis, eine nachträgliche Änderung der Anspruchsdauer von 851 Tagen auf 400 Tage habe im gegenständlichen Fall keine Auswirkungen auf den „Bezugszeitraum“, da damit nur die tatsächlichen Auszahlungstage des Kinderbetreuungsgeldes umfasst seien. Aufgrund des Schutzzwecks des § 5a KBGG sei die darin enthaltene Tatbestandsvoraussetzung „beziehender Elternteil“ dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass auch diejenigen Elternteile antragslegitimiert seien, deren Anspruchsvoraussetzung infolge Geburt eines weiteren Kindes bereits geendet hätten. Dies unter der Voraussetzung, dass der Antragsteller jener Elternteil sei, der zuletzt den Antrag auf Auszahlung gestellt habe.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die rechtzeitige Berufung der Beklagten aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinn einer Klagsabweisung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungs-und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt in ihrer ebenfalls rechtzeitig erstatteten Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen.
Da nach Art und Inhalt des geltend gemachten Rechtsmittelgrunds die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung nicht erforderlich ist, war über das Rechtsmittel in nichtöffentlicher Sitzung zu befinden (§§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO). Dabei erweist sich die Berufung als berechtigt .
1.1. Der Argumentation der Rechtsmittelwerberin, die erstgerichtliche Entscheidung weiche vom Antrag und Bescheidinhalt ab, was den Grundsatz der sukzessiven Kompetenz verletze, ist nicht beizupflichten:
Die Reichweite des Bescheidspruchs ist einerseits nach dem Entscheidungsgegenstand des bekämpften Bescheides und andererseits auch vor dem Hintergrund des gestellten Klagsantrags zu interpretieren. Der mögliche Streitgegenstand eines gerichtlichen Verfahrens in Sozialrechtssachen ist - außer in den Säumnisfällen (§ 67 Abs 1 Z 2 ASGG) - dreifach eingegrenzt durch Antrag, Bescheid und Klagebegehren (RS0105139 [T1]).
Bei einem Begehren auf Zahlung von Kinderbetreuungsgeld liegen die Voraussetzungen für ein Grundurteil iSd § 89 Abs 2 ASGG nicht vor, sodass darüber in Form eines exekutionsfähigen Leistungsurteils zu entscheiden ist (10 ObS 19/10g).
Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin, der bei Bewilligung zu einer Nachzahlung geführt hätte, ab. Die Klägerin hielt ihren Antrag auf Änderung der Bezugsvariante im Verfahren dergestalt aufrecht, dass sie von der beantragten neuen Anspruchsdauer von 400 Monaten jene Zeiten, in denen sie Wochengeld bezog, abzog und die Nachzahlung berechnete. Sie stellte somit richtig ein aus der Berechtigung des Änderungsantrags abgeleitetes Leistungsbegehren. Die Klage ist somit weder auf ein Auswechseln der rechtserzeugenden Tatsachen noch der Leistungen gerichtet, auf die die Beklagte im bekämpften Bescheid nicht erkannt hat (vgl RS0107802).
1.2.Die Rechtsmittelwerberin argumentiert, die Klägerin sei zum Zeitpunkt des Änderungsantrags nicht mehr beziehender Elternteil gewesen. Der Begriff des „beziehenden Elternteiles“ umfasse nach 10 ObS 110/22g auch den Zeitraum des Ruhens des Anspruches in dem beantragten und gewährten Anspruchszeitraum, sohin hier bis zum 8.3.2024. Selbst wenn man annehmen würde, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die Weitergewährung (Verlängerung des Aufenthaltstitels über den 8.3.2024 hinaus) erfüllt gewesen wären und ein Ruhen während des Wochengeldbezugs vorliege, habe der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld aufgrund der Geburt des zweiten Kindes am F* gemäß § 3 Abs 6 KBGG spätestens mit Ablauf des 29.4.2024 geendet. Der bereits beendete Anspruch könne mit dem späteren Antrag vom 20.6.2024 nicht mehr rückwirkend geändert werden.
1.2.1.Gemäß § 5a Abs 2 KBGG ist eine spätere Änderung der festgelegten Anspruchsdauer nur einmal pro Kind auf Antrag und nur bis spätestens 91 Tage vor Ablauf der ursprünglich beantragten Anspruchsdauer möglich (materiell-rechtliche Frist). Die Änderung kann nur auf Antrag des beziehenden Elternteiles erfolgen und bindet auch den anderen Elternteil. Die Änderung der Anspruchsdauer ist nur unter Einhaltung der Reziprozität und aller gesetzlichen Bedingungen möglich und sie ist ausgeschlossen, sofern dadurch vergangene Bezugszeiträume nachträglich geändert werden sollen. Die Änderung bewirkt, dass die Eltern so zu stellen sind, wie sie stünden, wenn von Anfang an die nun geänderte Anspruchsdauer festgelegt worden wäre, weshalb die durch die Änderung ausgelöste Neubemessung des Tagesbetrages einen Nachzahlungsanspruch oder eine Rückzahlungsverpflichtung für vergangene Zeiträume auslöst.
Erklärter Wille des Gesetzgebers bei Umwandlung der Pauschalvarianten in ein Kinderbetreuungsgeld-Konto mit der Novelle BGB I 2016/53 war es, Eltern die Möglichkeit zu geben, die Dauer des Leistungsbezugs flexibel an ihre individuelle Lebens-, Berufs-und Einkunftssituation sowie ihre Zukunftspläne anzupassen. Diese Flexibilität kann innerhalb eines unveränderbar vorgegebenen Rahmens ausgeübt werden, wobei sich die Höhe der Leistung reziprok zur gewählten Leistungsdauer verhält (ErläutRV 1110 BlgNR 25. GP 1). Dieses Bestreben liegt auch der Schaffung der Möglichkeit einer nachträglichen Änderung des Anspruchsdauer zugrunde (vgl 10 ObS 47/21s [Rz 14]). Wenn eine Mutter daher versucht, die Anspruchsdauer an die durch die erneute Schwangerschaft eingetretene (neue) Situation anzupassen, steht das nicht im Gegensatz zu den mit § 5a Abs 2 KBGG verfolgten Zielen.
1.2.2. Hier wurde die Anspruchsdauer bei der erstmaligen Antragstellung verbindlich festgelegt. Die Anspruchsdauer war somit – wie von der Beklagten im Verfahren infolge der Verlängerung des Aufenthaltstitels zugestanden – 851 Tage, hier von D* bis 31.5.2025.
Mit dem in § 5a Abs 2 Satz 4 KBGG verwendeten Begriff der Bezugszeiträume sind nur Zeiten des tatsächlichen Bezugs von Kinderbetreuungsgeld, nicht jedoch Zeiten eines Ruhens desselben erfasst (10 ObS 78/23b Rz 19).
Die Klägerin bezog ab 4.3.2024 aufgrund der erneuten Schwangerschaft Wochengeld von der Beklagten. Der Bezugszeitraum der gewährten Variante (30.3.2023 bis 3.3.2024) ist ident mit dem Bezugszeitraum der beantragten neuen Variante, weshalb entgegen der Argumentation der Beklagten keine nachträgliche Änderung vergangener Bezugszeiträume vorliegt, sondern tatsächlich nur eine Neubemessung des Tagsatzes zu erfolgen hätte.
1.2.3. Jedoch ist zu prüfen, ob die Klägerin am 20.6.2024 als zuvor beziehender Elternteil noch eine Änderung beantragen konnte. Zu diesem Zeitpunkt bezog sie Wochengeld anlässlich der Geburt ihres zweites Kindes.
Mit dem beziehenden Elternteil ist derjenige gemeint, der Kinderbetreuungsgeld tatsächlich bezieht. Bei der teleologischen Interpretation geht es um die Frage, welchen Zweck die Vorschrift vernünftigerweise haben könnte und kommt dieser Auslegung anerkanntermaßen besonderes Gewicht zu (1 Ob 107/98 m). Diese Interpretation kann auch zu Ergebnissen führen, an die die Redaktoren der Rechtsnorm nicht gedacht haben, weil sie das Problem nicht erkannt haben ( Schauer in ABGB-ON 1.01 § 6 Rz 18).Angesichts des Schutzzwecks des § 5a Abs 2 KBGG ist der beziehende Elternteil in Abgrenzung zum anderen Elternteil zu sehen, um ungewollte Änderungen der Anspruchsdauer mit all seinen Auswirkungen auf Rückzahlungsverpflichtungen ohne Zustimmung des beziehenden Elternteils hintan zu halten. Die Vermeidung unerwünschter oder eigenmächtiger Änderungen über den beziehenden Elternteil hinweg kann daher nur mit der wörtlichen Einschränkung auf diesen Elternteil sichergestellt werden.
Für einen Änderungsantrag nach § 5a Abs 2 KBGG ist der Elternteil legitimiert, in dessen beantragten (und gewährten) Anspruchszeitraum die durch das Ruhen bewirkte „Bezugslücke“ fällt (10 ObS 110/22g, vgl OLG Wien 10 Rs 68/21z vom 26.1.2023). Zum Antragszeitpunkt lag hier jedoch keine „Bezugslücke“ durch ein Ruhen des Anspruchs vor, sondern endete der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld durch die Geburt des zweiten Kindes bereits mit Ablauf des 29.4.2024 (§ 3 Abs 6 KBGG).
Aus der Diktion des Gesetzgebers in § 5a Abs 2 KBGG, wonach die Änderung der Anspruchsdauer ua nur unter Einhaltung aller gesetzlichen Bedingungen möglich sei, lässt sich nicht ableiten, dass es seine Absicht war, auch Änderungen nach Anspruchsende zuzulassen. Erklärter Wille des Gesetzgebers bei Umwandlung der Pauschalvarianten in ein Kinderbetreuungsgeld-Konto mit der Novelle BGB I 2016/53 war es zB auch, dass restliche, nicht in Anspruch genommenen Tage (wie bisher auch), und zwar ohne Ausnahme verfallen, wenn der Bezug später beginnt, der Bezug vorzeitig endet oder andere Bezugslücken (egal aus welchen Gründen) entstehen (ErläutRV 1110 BlgNR 25. GP 1 S ).
Die in § 5a KBGG normierte Frist kann nicht isoliert und unabhängig des § 3 Abs 6 KBGG gesehen werden.
1.2.4.Dass ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gemäß § 3 Abs 6 Satz 2 KBGG für jenes Kind, für welches davor Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, wieder auflebt, wenn der Anspruch für das weitere Kind vorzeitig endet, ändert an dieser Beurteilung nichts, da dies nicht mit einem Ruhen des Anspruchs gleichgesetzt werden kann.
Der Sache nach wird bei einem Ruhen (§ 6 KBGG) der Anspruch auf die Leistung als solcher gewahrt, es wird lediglich die Auszahlung gehemmt bzw bei Bezug von Wochengeld nur ein allfälliger Differenzbetrag zum Kinderbetreuungsgeld ausgezahlt (vgl Schober in Sonntag/Schober/Konezny, KBGG 3 § 6 Rz 1-2).
Die Gesetzesmaterialien führten bereits zur ursprünglichen Formulierung (in § 5 KBGG) aus, dass bei nachfolgenden Geburten während des Kinderbetreuungsgeld-Bezugszeitraums der Anspruch für das zuerst geborene Kind mit dem Tag, der der Geburt des nachfolgenden Kindes vorangeht, endet. Ab dem Tag der Geburt des nachfolgenden Kindes beginnt ein neuer Anspruch für dieses weitere Kind. Wenn der Anspruch für das weitere innerhalb des ursprünglichen Bezugszeitraums (für das zuerst geborene) Kind zum Beispiel durch Tod endet, lebt der ursprüngliche Anspruch für die restliche Dauer (maximal bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des „früheren“ Kindes) wieder auf (ErläutRV 620 BlgNR 21. GP 62). Das Kinderbetreuungsgeld soll nur für das jeweils jüngst geborene Kind einer Familie gebühren (10 ObS 118/07m). Zur Novellierung des § 5 Abs 5 KBGG mit Bundesgesetz BGBl I 2007/76 führen die Gesetzesmaterialien aus: „Es erfolgt dahingehend eine Klarstellung, dass das Kinderbetreuungsgeld jedenfalls endet, wenn ein weiteres Kind geboren bzw ein jüngeres Kind adoptiert oder in Pflege genommen wird. Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für das ältere Kind endet unabhängig davon, ob die Eltern für das nun jüngste Kind tatsächlich Kinderbetreuungsgeld in Anspruch nehmen oder nicht (ErläutRV 229 BlgNR 23. GP 5).
Somit hat der Gesetzgeber im KBGG ausdrücklich einerseits Regeln für das Ende des Anspruchs (§ 3 Abs 6) und anderseits für ein Ruhen des Anspruchs normiert (§ 6), weshalb – entgegen den Ausführungen der Klägerin in der Berufungsbeantwortung – auch § 3 Abs 6 Satz 2 KBGG keine Grundlage für das Klagebegehren darstellt.
1.2.5.Im Übrigen kennt das Gesetz kein Institut, welches den Versicherten vor versicherungsrechtlichen Nachteilen bewahrt, wenn ihm ohne sein Verschulden eine zeitgerechte Antragstellung nicht möglich war. Auch eine wegen Unkenntnis des Gesetzes verspätete Antragstellung wirkt auf keinen früheren Zeitpunkt zurück (RS0085841). Der Antrag auf Änderung der KBG-Variante wäre somit vor Ende des entsprechenden KBG-Anspruchs zu stellen gewesen.
1.3. Die Berufung ist daher berechtigt, weshalb auf die von der Beklagten gerügte Höhe der vom Erstgerichts zugesprochenen Nachzahlung nicht mehr eingegangen werden muss. Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass die Berechnung des Differenzanspruchs durch die Klägerin von der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren nicht substantiiert bestritten wurde, sondern die qualifiziert vertretenen Parteien im Rahmen der Erörterung erklärt haben, die vorgetragenen Sachverhalte seien auf beiden Seiten unstrittig.
2. Da keine der Parteien Kosten verzeichnete, konnte ein Kostenausspruch sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch für das Rechtsmittelverfahren entfallen.
3.Da sich das Berufungsgericht auf eine klare Rechtslage und einschlägige Rechtsprechung stützen konnte, war eine Rechtsfrage mit der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zu lösen. Es ist daher auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500 Abs 2 Z 3, 502 Abs 5 Z 4 ZPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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