Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechts-sachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Vötter und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Rofner als weitere Mitglieder des Senats (Senatszusammensetzung gemäß § 11a Abs 2 Z 2 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Forcher-Mayr&Kantner Rechtsanwältepartner-schaft in 6020 Innsbruck, gegen die beklagte Partei B* , vertreten durch Mag. Michael Tinzl&Mag. Albert Frank, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, wegen (eingeschränkt) brutto EUR 3.892,38 abzüglich netto EUR 2.623,-- sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen die im Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 22.11.2024 (signiert mit 17.12.2024), **, enthaltene Kostenentscheidung (Rekursinteresse: EUR 826,39), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Kostenrekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihrer Vertreter die mit EUR 270,19 (darin enthalten EUR 45,03 an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .
BEGRÜNDUNG:
Mit Urteil vom 22.11.2024 erkannte das Erstgericht die Klagsforderung mit brutto EUR 3.892,38 abzüglich netto EUR 2.623,-- als zu Recht und die von der Beklagten Partei eingewendeten Gegenforderungen in Höhe von EUR 1.945,20 als nicht zu Recht bestehend. Es verpflichtete die Beklagte, dem Kläger brutto EUR 3.892,38 abzüglich netto EUR 2.623,-- samt 12,58 % Zinsen aus dem sich ergebenden Netto-betrag seit 29.7.2023 zu zahlen sowie EUR 2.099,58 (darin enthalten EUR 280,26 an Umsatzsteuer und EUR 418,-- an Barauslagen) an Prozesskosten zu ersetzen.
Die Kostenentscheidung begründete es zusammengefasst damit, dass an den Kläger die Monatslohnzettel erst in der Tagsatzung vom 16.2.2024 und die Arbeitszeitauf-zeichnungen erst am 15.5.2024 erstmals übergeben worden seien, weshalb das (ursprüngliche) Klagebegehren zu den Punkten 2. und 3. bis dahin zu Recht bestan-den habe. Weil das Klagebegehren jeweils nach Übergabe eingeschränkt worden sei, sei aber auch die Bemessungsgrundlage im Kostenverzeichnis entsprechend zu reduzieren. Im Übrigen seien sowohl die Schlüssigstellung des Klagebegehrens vom 25.3.2024 als auch die Vertagungsbitte vom 2.8.2024 in der Sphäre des Klägers gelegen, weshalb ihm hiefür nach § 48 Abs 1 ZPO kein Kostenersatz zustehe. Der Schriftsatz vom 9.2.2024 habe kein neues Vorbringen, sondern nur rechtliche Aus-führungen enthalten; da damit allerdings Urkunden gelegt worden seien, sei dieser nach TP 1 RATG zu honorieren. Insgesamt ergebe sich der aus dem Urteilsspruch ersichtliche Kostenersatz an zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zur zweck-entsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten.
Der Kläger bekämpft diese Kostenentscheidung mit einem fristgerecht erstatteten Rekurs , in dem er erkennbar eine Rechtsrüge ausführt und einen Kostenmehr-zuspruch von EUR 826,39 begehrt.
In seiner ebenfalls fristgerecht erstatteten Rekursbeantwortung beantragt der Beklagte , dem Rechtsmittel der Gegenseite keine Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Der Kläger vertritt die Ansicht, der vorbereitende Schriftsatz vom 9.2.2024 sei zur Vorbereitung der ersten Verhandlung am 16.2.2024 notwendig gewesen, weil der Beklagte in seinem vorbereitenden Schriftsatz vom 9.2.2024 das Klagebegehren voll-inhaltlich bestritten habe. Er habe behauptet, dass der Kläger überhaupt keine Über-stunden geleistet habe und auch das Klagebegehren zu den Lohnzetteln für Juni und Juli 2023 sowie zu den Arbeitszeitaufzeichnungen für diese Monate bestritten. Daher hätte dieser Schriftsatz nach TP 3A RATG mit insgesamt brutto EUR 502,70 honoriert werden müssen.
Überdies sei dem Kläger in der Verhandlung vom 16.2.2024 der vorbereitende Schriftsatz vom 25.3.2024 aufgetragen worden; dieser sei daher nach TP 3A RATG – und nicht nach TP 1 RATG – mit insgesamt brutto EUR 377,88 zu honorieren.
Dazu war zu erwägen:
1.1 Nach hA sind die Parteien in der Erstattung freiwilliger Schriftsätze im Rahmen der §§ 2 Abs 1 ASGG, 257 Abs 3, 431 Abs 1 ZPO nicht beschränkt. IdR ist aber auch ein im Sinn dieser Bestimmungen eingebrachter Schriftsatz nicht zu honorieren, wenn sein Inhalt bereits früher vorgetragen werden hätte können oder wenn sein Inhalt zwar einen Neuheitswert hat, diese neuen Tatsachen aber auch ohne nennenswerte Schwierigkeiten in der nächsten Verhandlung vorgetragen hätten werden können. Dies gilt insbesondere auch für einen zweiten vorbereitenden Schriftsatz ein- und derselben Partei vor der ersten Verhandlung, bei der das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen für eine Honorierung umso strenger zu prüfen ist. Sowohl bei einem zweiten vorbereitenden Schriftsatz als auch bei nach der ersten Verhandlung ein-gebrachten Schriftsätzen ist es Sache der Partei, plausibel darzulegen, warum sie das Vorbringen nicht bereits früher erstatten konnte ( Obermaier aaO Rz 3.58, 3.60 mwN).
In dieser Arbeitsrechtssache brachte der Kläger noch vor der ersten Verhandlung am 9.2.2024 einen vorbereitenden Schriftsatz samt Urkundenvorlage ein (ON 4). Dieser Schriftsatz enthält einerseits eine Wiederholung seines bereits in der Klage erstatteten Sachvorbringens zu den von ihm geleisteten Überstunden sowie den ihm seiner An-sicht nach zustehenden Diäten und darüber hinaus Rechtsausführungen zu mehreren Bestimmungen des AZG bzw des AVRAG. Neues Sachvorbringen wurde von ihm in diesem Schriftsatz nicht erstattet, sodass dieser Schriftsatz zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung mit Ausnahme dar darin enthaltenen und vom Erstgericht auch zutreffend nach TP 1 RATG honorierten Urkundenvorlage zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig war.
1.2 Nach der vorbereitenden Tagsatzung eingebrachte Schriftsätze sind, sofern sie vom Gericht nicht aufgetragen wurden, keine vorbereitenden Schriftsätze iSd ZPO und damit auch keine solchen im Sinn der TP 3.A.I.1.d; sie sind – wenn überhaupt – nach dem Auffangtatbestand des TP 2.1.1.e RATG zu honorieren ( Obermaier , Kosten-handbuch 4 [2024], Rz 3.59).
Aus dem Protokoll über die Streitverhandlung vom 16.2.2024 (ON 5), das, sofern – wie hier – kein ausdrücklicher Widerspruch einer Partei vorliegt, nach den §§ 2 Abs 1 ASGG, 215 Abs 1 ZPO den vollen Beweis über den Verlauf und den Inhalt einer Verhandlung liefert, ergibt sich wörtlich Folgendes:
„Im Zuge der Erörterung der Rechts- und Sachlage weist der Vorsitzende darauf hin, dass hinsichtlich der geltend gemachten Überstunden ein konkretes Vorbringen zur Lage der einzelnen Überstunden zu erstatten sein wird. Der Klagsvertreter kündigt diesbezüglich ein weiteres Vorbringen an. Dazu wird die Streitverhandlung erstreckt auf [...].“
Aus dem Wortlaut dieses Protokolls ist entgegen der Ansicht des Klägers kein gericht-licher Auftrag zur Einbringung eines (weiteren) Schriftsatzes, sondern lediglich zur Erstattung eines (konkreteren) Vorbringens zu entnehmen. Der von ihm in der Folge am 25.3.2024 zur Schlüssigstellung seines Klagebegehrens eingebrachte Schriftsatz (ON 6) ist daher, zumal das dort enthaltene Vorbringen einerseits bereits zu einem früheren Zeitpunkt oder aber auch in der abschließenden Streitverhandlung vorge-nommen werden hätte können, wie vom Erstgericht zutreffend beurteilt nicht zu entlohnen.
Der Kostenrekurs des Klägers bleibt daher insgesamt erfolglos.
2. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den §§ 2 Abs 1 ASGG, 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO. Der Beklagte hat infolge seine gänzlichen Abwehr-erfolgs Anspruch auf Ersatz der von ihm rechtzeitig und tarifgemäß verzeichneten Kosten seiner Rekursbeantwortung.
3. Die absolute Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus den §§ 2 Abs 1 ASGG, 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden