Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Klammer als Einzelrichterin (§ 33 Abs 2 StPO) in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach §§ 88 Abs 3 und Abs 4 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Feldkirch gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 24.11.2024, GZ **-62, beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Mit einzelrichterlichem Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 28.05.2024 wurde A* von der wegen der Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 3 und 4 zweiter Fall StGB und des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB wider ihn erhobenen Anklage gemäß § 259 Z 3 StPO rechtskräftig freigesprochen (ON 53). Eine gegen dieses Urteil zunächst angemeldete Berufung wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruches über die Schuld zum Nachteil des A* wurde seitens der Staatsanwaltschaft in der Folge zurückgezogen (ON 55). Ein Rechtsmittelverfahren fand sohin nicht statt.
Mit Schriftsatz vom 12.09.2024 (ON 57) beantragte der Freigesprochene durch seinen Verteidiger die Bestimmung eines Beitrages zu den Verteidigungskosten, verwies dabei auf die beigelegte Honorarnote samt Leistungsaufstellung in Höhe von EUR 16.248,82, die auch einen 50 %igen Erfolgszuschlag umfasst, sowie darauf, dass es sich um ein Verfahren mit einem Aktenumfang von über 500 Seiten, zwei Angeklagten, mehreren Privatbeteiligten, der Vorlage eines Privatgutachtens, der Notwendigkeit verschiedener Beweisanträge sowie einem rechtlich komplexen Tatvorwurf im Hinblick auf die Verantwortung als Lawinenkommissionsmitglied, sohin nicht um ein Standardverfahren eines einfachen Verteidigungsfalles handelt.
Die Staatsanwaltschaft wies ihrerseits in ihrer Stellungnahme (ON 58.1) darauf hin, dass der 50 %ige Erfolgszuschlag außer Betracht zu bleiben habe und von einem überdurchschnittlich komplexen und umfangreichen Standardverfahren nicht die Rede sein könne.
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte der Erstrichter den Beitrag zu den Verteidigungskosten mit EUR 7.500,--. Er ging davon aus, es handle sich aufgrund der Komplexität der Sach- und Rechtslage um einen überdurchschnittlichen Fall mit einem eher umfangreichen Aktenumfang. Der aktenkundige Verteidigungsaufwand im Hauptverfahren, insbesondere die eingebrachten Schriftsätze mit Beweisanträgen und Auseinandersetzung mit Sachverständigenfragen und die Dauer der Hauptverhandlung mit Zeugeneinvernahmen und mündlicher Erörterung des Sachverständigengutachtens seien zu berücksichtigen. Die im Kostenverzeichnis als Barauslagen bezeichneten ERV-Kosten seien Honorarbestandteil und daher vom Pauschalbeitrag bereits umfasst.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 64.1) mit dem Antrag auf Herabsetzung des Verteidigungskostenbeitrages. Ein Rechtsmittelverfahren habe nicht stattgefunden, der Aktenumfang sei durchschnittlich und auch die Sach- und Rechtslage nicht überdurchschnittlich. Zudem habe der Erfolgszuschlag außer Betracht zu bleiben. Bei einem Zuspruch in Höhe von 70 % der tatsächlich angefallenen Kosten könne von einem bloßen Beitrag nicht mehr die Rede sein.
Eine Äußerung des Freigesprochenen langte innerhalb der gesetzten Frist nicht ein.
Die Oberstaatsanwaltschaft enthielt sich einer Stellungnahme.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Gemäß § 393a Abs 1 StPO hat der Bund auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung unter anderem dann zu leisten, wenn ein nicht lediglich aufgrund einer Privatanklage oder der Anklage eines Privatbeteiligten (§ 72 StPO) Angeklagter freigesprochen wird. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Angeklagten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Angeklagte bedient. Nach Abs 2 Z 2 leg cit ist der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung unter Bedachtnahme auf den Umfang des Verfahrens, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen und darf im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichtes EUR 13.000,-- nicht übersteigen.
Grundsätzlich soll bei der mit BGBl I 96/2024 novellierten Bestimmung des § 393a StPO auch weiterhin an der Bemessung des Kostenbeitrags in Form von Pauschalkostenbeiträgen festgehalten werden, jedoch sollen diese nicht nur signifikant erhöht, sondern auch die Kriterien zur Bemessung des Pauschalkostenbeitrages innerhalb eines mehrstufigen Modells neu definiert oder eingeführt werden (EBRV 2557 BlgNR 27. GP S 2).
Da auch weiterhin ein – wenngleich weit höher als bisher bemessener – Pauschalbeitrag zugesprochen werden soll, wird dieser auch künftig nicht in allen Fällen die gesamten (notwendigen und zweckmäßigen) Verteidigungskosten, sondern nur einen Teilbetrag davon abdecken (können), welcher unter Bedachtnahme auf die gesetzlich normierten Kriterien festzusetzen sein wird. Im Hinblick auf das Kriterium des Umfangs des Verfahrens ist auch weiterhin sowohl die Phase des Ermittlungs- und Hauptverfahrens als auch ein allfälliges Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen. Es soll daher der Verfahrensaufwand im gesamten Strafverfahren und auch dessen Komplexität entsprechend zu berücksichtigen sein. Die Bemessung des Beitrags zu den Kosten der Verteidigung soll stets unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verteidigung bzw der einzelnen Verteidigungshandlungen stehen.
Die Höhe des zu bestimmenden Verteidigungskostenbeitrages soll entsprechend dem Verhältnis des konkreten Verteidigungsaufwandes zum realistischerweise in Betracht kommenden Höchstaufwand in der jeweiligen Verfahrensart festzusetzen sein. Erfolgs- und Erschwerniszuschläge bleiben dabei außer Betracht. Grundsätzlich umfasst der durchschnittliche Verteidigungsaufwand in einem Standardverfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts die Vertretung im Ermittlungsverfahren, die Teilnahme an der Hauptverhandlung in der Dauer von fünf Stunden und die Einbringung eines prozessrelevanten Schriftsatzes mit einem Aufwand in Höhe von rund EUR 6.500,-- (EBRV 2557 BlgNR 27. GP S 6 ff).
Das gegenständliche Strafverfahren umfasst bis zum Urteil 53 Ordnungsnummern.
Erst nach Erhebung des Strafantrages erfolgte am 03.05.2024 die Vollmachtsbekanntgabe durch den Verteidiger mit dem gleichzeitigen Ersuchen um Freischaltung des elektronischen Aktes zur Einsicht (ON 35). Noch vor der Hauptverhandlung wurden Schriftsätze eingebracht, wobei der Schriftsatz vom 16.05.2024 (ON 39.1) umfangreiche Befangenheits- und Beweisanträge enthält. Mit weiterem Schriftsatz vom 21.05.2024 wurde ein vom 20.05.2024 stammendes und 55 Seiten umfassendes lawinentechnisches Privatgutachten vorgelegt (ON 41). Der Schriftsatz vom 24.05.2024 (ON 45) enthält Ergänzungen zum Befangenheitsantrag gegen den gerichtlichen Sachverständigen.
Das Strafverfahren gegen A* betraf die Vorwürfe der grob fahrlässigen (schweren) Körperverletzung mehrerer Personen und der Gefährdung der körperlichen Sicherheit weiterer Personen durch die Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt als Mitglied der Lawinenkommission hinsichtlich der Freigabe einer Piste.
Die Hauptverhandlung fand am 28.05.2024 in der Dauer von (unter Berücksichtigung von Pausen) ca 6 Stunden statt und umfasste die Einvernahme von zwei Angeklagten, von drei Zeugen, des privaten Sachverständigen als Zeugen und der Erörterung des Sachverständigengutachtens (ON 52). Die dem Angeklagten zur Last gelegten Vergehen bargen durchaus schwierige Sachfragen mit der Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit dem gerichtlichen Sachverständigengutachten unter Beiziehung des privaten Sachverständigen.
Mit Blick auf den zweckmäßigen Verteidigungsaufwand, insbesondere die Dauer der Hauptverhandlung, die notwendige Erörterung des Sachverständigengutachtens unter Beiziehung eines privaten Sachverständigen sowie die bereits im Vorfeld der Hauptverhandlung eingebrachten Schriftsätze ist der vom Erstgericht bemessene und etwas über dem Durchschnitt eines Standardverfahrens der Grundstufe liegende Verteidigungskostenbeitrag, der auch unter Außerachtlassung des Erfolgszuschlages bloß einen Beitrag darstellt, angemessen und bedarf keiner Herabsetzung.
Der Beschwerde war daher nicht Folge zu geben.
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