Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Dampf und die Richterin Dr. Offer als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen der als Medieninhaltsdelikte nach § 1 Abs 1 Z 12 MedienG begangenen Verbrechen der Aufforderung zur nationalsozialistischer Wiederbetätigung nach § 3d Abs 1 VG und einer weiteren strafbaren Handlung über den Einspruch des Genannten gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Feldkirch vom 17.2.2025, AZ ** (= GZ **-46 des Landesgerichts Feldkirch) in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Einspruch wird a b g e w i e s e n .
Die Anklageschrift ist r e c h t s w i r k s a m .
Gegen diese Entscheidung steht ein Rechtsmittel n i c h t zu (§ 214 Abs 1 letzter Halbsatz StPO).
BEGRÜNDUNG:
Mit der beim Landesgericht Feldkirch als Geschworenengericht eingebrachten Anklageschrift vom 17.2.2025 (ON 46) legt die Staatsanwaltschaft Feldkirch dem ** geborenen A* zur Last:
Er habe
1.) im Zeitraum von 31.03.2023 bis 27.06.2024 durch den Betrieb des Youtube-Kanals „ B* “ (an Anlehnung an das berühmte Holocaust-Opfer Anne FRANK), wobei in der Kanalinfo angeführt ist „Deutsche wehrt euch endlich gegen die politische Niedertracht“ und „DEUTSCHLAND IST EUER LAND UND EUER DEUTSCHES ERBE ALSO STEHT ENDLICH DAFÜR EIN, 1989ERWACHE !!!!!!!!!!“, womit er dazu aufruft in der Bundesrepublik Deutschland (und im Ergebnis auch in der Republik Österreich) einen Umsturz zu bewirken und die nationalsozialistische Staatsform wieder einzuführen, und dadurch deutsch-völkisches Denken und nationalsozialistisches Gedankengut fördert;
2.) im Zeitraum von 21.11.2022 bis 31.03.2023 durch den Betrieb des Youtube-Kanals „C * “ (in Anlehnung an die deutsche Publizistin und Gegnerin des Rechtsextremismus), wobei in der URL die Zahlenfolge „1488“ verwendet wird (dabei steht „14“ für die „Fourteen Words“ von David Eden LANE* und „88“ für „Heil Hitler“) und er in der Beschreibung eines Videos namens „LUNIKOFF“ zu Propagandaaktionen aufruft mit dem Ziel, in der Bundesrepublik Deutschland (und im Ergebnis auch in der Republik Österreich) einen Umsturz zu bewirken und die nationalsozialistische Staatsform wieder einzuführen, Vorschaubilder mit durchgestrichenen Botschaften wie „Multikulti“ und dergleichen verwendet und dadurch deutsch-völkisches Denken und nationalsozialistisches Gedankengut fördert;
3.) im Zeitraum von 30.11.2022 bis 31.03.2023 durch den Betrieb des Youtube-Kanals „D * “ (in Anlehnung an die Bundesministerin des Innern und für Heimat der Bundesrepublik Deutschland), wobei in der URL die Zahlenfolge „88“ (für „Heil Hitler“) verwendet wird und er eine Playlist mit dem Titel „ROCK GEGEN ZOG“ (Abkürzung für Zionist Occupied Government) erstellt und in der Beschreibung eines Videos die Formulierung „LASST DAS DEUTSCHE VOLK ENDLICH ERWACHEN“ (in Anlehnung an den Leitspruch „Deutschland erwache“ der Sturmabteilung der NSDAP) verwendet, womit er die Weltverschwörung des Judentums propagiert und den Hass gegen Personen fremder Herkunft schürt und dadurch deutsch-völkisches Denken und nationalsozialistisches Gedankengut fördert;
4.) im Zeitraum von 08.02.2023 bis 27.06.2024 durch den Betrieb des Youtube-Kanals „E * “ (in Anlehnung an den Täter eines Angriffs auf eine jüdische Synagoge in ** im Jahr 2019), wobei er in den Kommentaren zu den hochgeladenen Videos die Wendungen „DEUTSCHLAND ERWACHE“ (Leitspruch der Sturmabteilung der NSDAP) und „BRD=Volksverrat DRUM AUF ZU EINER NEUEN 1989TAT!!!!“ verwendete und somit zu einem Umsturz in der Bundesrepublik Deutschland (und im Ergebnis auch in der Republik Österreich) aufruft und dadurch deutsch-völkisches Denken und nationalsozialistisches Gedankengut fördert;
B.) sich in einem unbekannten Zeitraum bis zum 27.06.2024 in ** und an anderen Orten in Vorarlberg auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem er den Nationalsozialismus und die Person Adolf Hitler verherrlichend, spezifische Zielsetzungen der NSDAP unsachlich, einseitig und propagandistisch vorteilhaft darstellend diverse Manifeste und Flugblätter erstellte und diese für propagandistische Zwecke vorrätig hielt, in denen er die Ideen des Nationalsozialismus anpreist und dazu aufruft, Deutschland in der Form bis zum 08.05.1945 wieder aufleben zu lassen, das deutsche Volk als „Judaslohnherde“ und die deutsche Regierung als „Judasheer“ bezeichnet sowie wiederholt den Leitspruch „DEUTSCHE ERWACHT“ (in Anlehnung an den Leitspruch der Sturmabteilung der NSDAP „Deutschland erwache“) verwendet.
Diese angeklagten Sachverhalte subsumierte die Staatsanwaltschaft
zu A./ mehreren Verbrechen der Aufforderung zu nationalsozialistischer Wiederbetätigung nach § 3d Abs 1 VG als Medieninhaltsdelikte nach § 1 Abs 1 Z 12 MedienG
zu B./ als das Verbrechen der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 VG.
Zum näheren der Anklage zu Grunde liegenden Sachverhalt und zu den beweiswürdigenden Erwägungen der Anklagebehörde wird zur Vermeidung einer bloß referierenden Wiederholung auf die Begründung der Anklageschrift verwiesen (ON 46, AS 4 ff).
Gegen diese Anklageschrift richtet sich ein rechtzeitiger, vom Angeklagten selbst verfasster Einspruch, mit dem er - soweit für das Einspruchsverfahren von Relevanz - zunächst kritisiert, dass gegen ihn zwei getrennt geführte Anklageschriften eingebracht worden seien, obwohl die Staatsanwaltschaft bereits im Zeitpunkt der Erhebung der ersten Anklageschrift in Kenntnis der ihm nunmehr zur Last gelegten Vorwürfe gewesen sei. Dies verletze seine Rechte als Beschuldigter und sei er zum Youtube-Kanal der B* noch nicht befragt worden. Darüber hinaus sei er kein Nationalsozialist oder Anhänger des Nationalsozialismus, sondern nur ein Mensch mit einem eigenen Weltbild und eigenen Ansichten, die er vertrete. Österreich sei ihm egal, seine Aktivitäten richteten sich nur gegen die BRD, deshalb sei es eine Lüge, dass er damit auch gegen Österreich agiere. Die ihm zur Last gelegten Anklagevorwürfe hätten nichts mit echter nationalsozialistischer Wiederbetätigung oder einem Aufruf zur NS-Wiederbetätigung zu tun. Vielmehr benutze er gerne unkonforme Sprache und Symbole für seinen Protest, diese seien Ausdruck seiner Meinungsfreiheit, die in Österreich nicht existiere. Sein Interesse gelte allein den Zionisten und ihren weltweit okkupierten Regierungen, die von ihm benutzten Begriffe (ua „ZOG“, „Rock gegen ZOG“, „deutsch-völkisches Denken“ „Deutschland Erwache“), genannten Personen und Zahlencodes („88“ und „1488“) hätten nichts mit Wiederbetätigung zu tun, sondern dienten nur der Provokation und dem Ausdruck seiner - im Einspruch näher dargelegten - politischen Meinung. Auch werde ihm mit seinen persönlichen Daten und Gedanken, die sich auf dem USB-Stick befänden, ein Strick gedreht, seine eigenen Gedanken und Ansichten über Geschichte und Politik würden in Österreich nicht gern gesehen. Seinem Handeln könne keine Wiederbetätigung entnommen werden, nur weil er mit Hitlers Glaube an Familie, Erfolg, Heimatkultur, Nation, Tradition, Jugend und Ahnen etwas anfangen könne, sei er kein Nationalsozialist oder Anhänger des Nationalsozialismus oder habe sich wiederbetätigt (ON 47).
Dem Einspruch, zu dem sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, kommt keine Berechtigung zu.
Der Einspruch stützt sich nicht ausdrücklich auf einen Fall des § 212 StPO, macht aber inhaltlich die Einspruchsgründe nach § 212 Z 1, 2 und Z 3 StPO geltend. Gemäß § 212 StPO hat das Oberlandesgericht im Einspruchsverfahren zu prüfen, ob 1. die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten mit gerichtlicher Strafe bedroht sind oder sonst ein Grund vorliegt, der die Verurteilung des Angeklagten aus rechtlichen Gründen ausschließt, 2. Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz hinreichend geklärten Sachverhalts nicht ausreichen, um eine Verurteilung des Angeklagten auch nur für möglich zu halten und von weiteren Ermittlungen eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist, 3. der Sachverhalt nicht soweit geklärt ist, dass eine Verurteilung des Angeklagten nahe liegt, 4. die Anklageschrift sonst an wesentlichen formellen Mängeln leidet (§ 211 StPO), 5. die Anklageschrift ein für die angeklagten Straftaten sachlich nicht zuständiges Gericht anruft, 6. die Anklageschrift ein örtlich nicht zuständiges Gericht anruft, 7. der nach dem Gesetz erforderliche Antrag eines hiezu Berechtigten fehlt oder 8. die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Unrecht nachträglich nach § 205 Abs 2 StPO oder nach § 38 Abs 1 oder Abs 1a SMG fortgesetzt hat.
Soweit der Einspruch zunächst die Unzulässigkeit der Anklage mit dem Vorbringen behauptet, die Trennung der Ermittlungsverfahren nach § 27 StPO durch die Staatsanwaltschaft sei willkürlich und verletze den Einspruchswerber in seinen Rechten, wird keiner der in § 212 StPO taxativ aufgezählten Einspruchsgründe vorgebracht. Im Übrigen gestattet § 27 StPO der Staatsanwaltschaft von Amts wegen oder auf Antrag die getrennte Führung des Ermittlungsverfahrens gegen einzelne Beschuldigte oder wegen einzelner Straftaten, insbesondere um Verzögerungen zu vermeiden, schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen (§ 1 Datenschutzgesetz - DSG, BGBl I Nr. 165/199) eines Beschuldigten zu wahren oder die Haft eines Beschuldigten zu verkürzen. Ob ein Teil des Ermittlungsverfahrens zu trennen ist, hat damit die Staatsanwaltschaft im Rahmen - an die in dieser Bestimmung genannten Kriterien - gebundenen Ermessens zu entscheiden ( Nordmeyer in Fuchs/Ratz , WK StPO § 27 Rz 3), wobei Verfahren bei mehreren, nacheinander erhobenen Anklagen in Bezug auf (hier:) subjektiv konnexe Straftaten ohnehin nach Maßgabe des § 37 Abs 3 StPO vom zuständigen Gericht zu verbinden sind ( Oshidari in Fuchs/Ratz , WK StPO § 37 Rz 7).
Dem Vorbringen, lediglich von seinem Recht auf freie Meinungsäußerung (Art 10 MRK) Gebrauch gemacht zu haben (§ 212 Z 1 StPO), ist zu entgegnen, dass ein Verbot nationalsozialistischer Betätigung im Interesse der nationalen Sicherheit und der territorialen Unversehrtheit in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist und die Freiheit der Meinungsäußerung nicht in einem Art 17 MRK widersprechenden Sinn geltend gemacht werden kann, womit ein auf die im Verfassungsrang stehenden Bestimmungen der §§ 3d, 3g VG gestützter Eingriff zulässig ist (vgl 14 Os 57/06y; 15 Os 142/13s [15 Os 143/13b]).
Auch das weitere Vorbringen, dem Einspruchswerber gehe es nicht um Österreich, sondern nur um Deutschland und handle es sich bei den zu Punkt B./ unter Anklage gestellten Schriften um persönliche Daten und Gedanken des Einspruchswerbers, steht einer grundsätzlichen Strafbarkeit nach § 3d bzw § 3g VG nicht entgegen (vgl etwa 15 Os 20/06i; RIS-Justiz RS0080022).
Darüber hinaus findet im Einspruchsverfahren eine Überprüfung der Fundierung der Beweisfrage (lediglich) insofern statt, als das Oberlandesgericht, soweit es Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz hinreichend geklärten Sachverhalts für nicht ausreichend erachtet, um eine Verurteilung auch nur für möglich zu halten, und auch von weiteren Ermittlungen eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist (§ 212 Z 2 StPO) dem Einspruch Folge gibt und das Verfahren einstellt (§ 215 Abs 2 StPO). Eine Zurückweisung der Anklage (§ 215 Abs 3 StPO) hingegen setzt (neben den hier nicht relevanten Fällen des § 212 Z 4 und 8 StPO) voraus, dass dies zur besseren Aufklärung des Sachverhalts notwendig (§ 212 Z 3 StPO), demnach der Sachverhalt auf Basis der Aktenlage (noch) nicht anklagereif ist.
Mit seinem zusammengefassten Vorbringen, er habe weder aufgefordert, sich nationalsozialistisch wiederzubetätigen noch aktiv zu werden, die Aufmachung der Youtube-Kanäle sei keine Wiederbetätigung, die von ihm verwendeten Symbole, Zahlenfolgen und Redewendungen hätten nichts mit NS-Betätigung zu tun, ist der Angeklagte zur äußeren Tatseite auf die polizeilichen Ermittlungsergebnisse dargestellt in den Anlass- und Abschlussberichten des LSE-F* (vormalig LVT) samt OSINT-Recherchen (insbesondere ON 2, ON 5, ON 11, ON 24, ON 31 und ON 32) zu verweisen, auf die sich die Staatsanwaltschaft stützen konnte und die vom Einspruchswerber auch gar nicht bestritten wird. Ausgehend davon ist der Schluss in der Anklageschrift auf die innere Tatseite aus dem Akteninhalt ableit- und vertretbar. Dem Vorbringen des Einspruchswerbers, er sei zum Youtube-Kanal „B*“ nicht befragt worden (der Sache nach § 212 Z 3 StPO) ist zunächst zu entgegnen, dass das Einbringen einer Anklage ohne vorherige förmliche Einvernahme des (hier:) Angeklagten für sich allein keinen tauglichen Zurückweisungsgrund nach § 212 Z 3 StPO darstellt, zumal es - um den durch Art 6 MRK auf Verfassungsebene gehobenen Grundsatz des beiderseitigen rechtlichen Gehörs hinreichend Rechnung zu tragen - unerheblich ist, ob die Vernehmung des Angeklagten im Rahmen des Ermittlungsverfahrens (durch Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft) oder in der Hauptverhandlung durchgeführt wird ( Kroschl in Schmölzer/Mühlbacher , StPO § 3 Rz 18). Anlassbezogen wurde der Angeklagte aber im Zuge des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens mehrfach zu der gegen ihn bestehenden Verdachtslage (seit seiner Haftentlassung am 18.3.2022 mehrere Youtube-Kanäle erstellt und mit diesen rechtsradikale bzw nationalsozialistische Propaganda betrieben zu haben) einvernommen und konkret auch zur visuellen Gestaltung dieser Kanäle, der verwendeten Diktion, Bildsprache, Betitelung und visuellen Gestaltung befragt (vgl BV ON 11.5, ON 12.5, ON 15.2, ON 16), wobei er Fragen zu (weiteren) aktiven Kanälen ebenso wie zur Diktion „DEUTSCHLAND ERWACHE“ nicht (mehr) beantworten wollte (vgl BV in ON 11.5, 10 und 12; BV in ON 12.5, 4). Schließlich hat der Angeklagte, der sich nach Einlangen des Abschlussberichts (vgl ON 31, ON 32) mehrfach weigerte, an Haftprüfungsverhandlungen teilzunehmen (vgl ON 33, ON 38), in einem am 17.1.2025 am Landesgericht Feldkirch eingelangten Schreiben ua erklärt, „seine Schriften verfasst und Youtube-Accounts betrieben zu haben, um seine Ideen und Gedanken und Wünsche zu verbreiten“ und solcherart (auch) Stellung zu den wider ihn erhobenen Vorwürfen genommen (ON 44.1, 5). Ausgehend davon ist auch ohne eine weitere Vernehmung des Angeklagten der Sachverhalt ausreichend geklärt und liegt damit der Einspruchsgrund nach § 212 Z 3 StPO nicht vor. Ebenso wenig ist dadurch im Übrigen auch eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs begründet (vgl RIS-Justiz RS0108342; RS0108342).
Mit Blick auf die einschlägige Vorstrafenbelastung kann auch in Anbetracht der die innere Tatseite abstreitenden Verantwortung des Angeklagten bei der gesamthaften Betrachtung der Verfahrens- und Beweisergebnisse nicht gesagt werden, dass Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts nicht ausreichen, um eine Verurteilung des Angeklagten nach Bejahung eines zumindest bedingten - betreffend Punkt B. der Anklageschrift auch auf Wiederbetätigung gerichteten - Vorsatzes auch nur für möglich zu halten. Eine nationalsozialistische Gesinnung wird auf der inneren Tatseite nicht gefordert (RIS-Justiz RS0110512). § 212 Z 2 StPO kommt nur dann in Betracht, wenn das Einspruchsgericht der Überzeugung ist, dass der Angeklagte der Tat(en) keinesfalls überwiesen werden könne, dass somit Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz eingehender Ermittlungen nicht ausreichen, um bei lebensnaher Betrachtung eine Verurteilung auch nur (entfernt) für möglich zu halten ( Birklbauer in Fuchs/Ratz , WK StPO § 212 Rz 18).
Ob sich die, die Anklage in tatsächlicher Hinsicht rechtfertigende Verdachtslage zu einem Schuldnachweis verdichten wird, hat das Einspruchsgericht nicht zu prüfen. Die Klärung der Schuldfrage obliegt vielmehr dem, mit erhöhten Garantien ausgestatteten erkennenden Gericht (hier den Geschworenen), das die Tatfrage in freier Würdigung der Beweise nach Abführung der in der Hauptverhandlung vorgekommenen Beweise zu beurteilen haben wird ( Birklbauer aaO § 215 Rz 25).
Die Anklageschrift ruft das örtlich und sachlich zuständige Landesgericht als Geschworenengericht an (§ 31 Abs 2 Z 12 StPO [iVm § 3j VG] §§ 40 Abs 1, 41 Abs 1 MedienG iVm § 37 Abs 1 StPO). Sie leidet an keinen formellen Mängeln und liegen auch sonst keine Einspruchsgründe nach § 212 StPO vor. Damit war der Einspruch abzuweisen und die Rechtswirksamkeit der Anklage festzustellen (§ 214 Abs 6 StPO).
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