Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Klammer als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Obwieser und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und bildlicher sexualbezogener Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs 1 Z 2 fünfter Fall StGB über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Landesgericht Innsbruck vom 28.01.2025, GZ ** (= GZ B*-30 Staatsanwaltschaft Innsbruck), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszugnicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG :
Die Staatsanwalt Innsbruck führt zu AZ B* ein Ermittlungsverfahren gegen A* wegen des Verdachts des Vergehens des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und bildlicher sexualbezogener Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs 1 Z 2 fünfter Fall, Abs 3 zweiter Satz erster und zweiter Fall StGB.
Am 04.11.2024 bestellte die Staatsanwaltschaft Sachverständige der Fa. C* GmbH, **, ** zu Sachverständigen in diesem Ermittlungsverfahren (ON 14) mit dem (zusammengefassten) Auftrag zur forensischen Auswertung von zwei näher bezeichneten Datenträgern und Erstattung von Befund und Gutachten zu Besitz, Bezugsquellen und Weitergabe von kinderpornografischen Dateien binnen zwölf Monaten. Mit Schreiben vom 27.11.2024 teilte die Fa. C* GmbH die Person des intern betrauten Sachverständigen mit, sowie, dass mit dem Abschluss der Begutachtung in ca 15 bis 16 Monaten gerechnet werden könne (ON 18).
Mit Schriftsatz vom 16.12.2024 (ON 21) erhob der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck Einspruch wegen Rechtsverletzung und begründete diesen zusammengefasst damit, durch die von der Staatsanwaltschaft festgelegte zeitliche Befristung für die Erstattung von Befund und Gutachten des Sachverständigen aus dem Fachgebiet der digitalen Forensik, der C* GmbH, von zwölf Monaten sowie den seitens der Staatsanwaltschaft akzeptierten zeitlichen Horizont von 15 bis 16 Monaten in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt zu sein. Diese Vorgangsweise verletze sein subjektives Recht auf Verfahrensbeschleunigung nach § 9 Abs 1 StPO, das rechtliche Gehör nach § 6 Abs 1 und 2 StPO sowie insgesamt sein Recht auf ein faires Verfahren nach Art 6 Abs 1 EMRK. Der Beschuldigte beantragte, die Verletzung seiner subjektiven Rechte festzustellen und einen Sachverständigen mit einem Zeithorizont von drei Monaten zu bestellen.
Erst nach neuerlicher Vorlage und entsprechender Antragstellung durch den Beschuldigten am 24.01.2025 (ON 28) legte die Staatsanwaltschaft Innsbruck den Einspruch wegen Rechtsverletzung (siehe dazu Schreiben vom 28.01.2025, ON 29) dem Landesgericht Innsbruck ohne weitere Stellungnahme zur Entscheidung vor (ON 1.12).
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Erstgericht dem Einspruch nicht Folge, verwies hinsichtlich des dem Beschuldigten zur Last gelegten Sachverhaltes sowie der Rechtmäßigkeit der Bestellung des Sachverständigen auf die Ausführungen im Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 03.12.2024 (ON 20) und begründete die Entscheidung weiter wie folgt: Der Sachverständige habe eine realistische Zeitspanne in Aussicht gestellt, in welcher mit der Auftragserledigung zu rechnen sei. Diese prognostizierte Zeitspanne ermögliche aller Voraussicht nach eine Enderledigung des Ermittlungsverfahrens innerhalb der Frist des § 108 Abs 1 StPO. Eine Entziehung des bereits erteilten Auftrags würde lediglich zu einer weiteren Verzögerung des Verfahrens führen, wobei nicht abschätzbar sei, dass ein anderer betrauter Sachverständiger für die Auftragserledigung weniger Zeit in Anspruch nehmen würde.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde des Beschuldigten mit dem Argument, dass nach § 9 Abs 1 StPO als Ausfluss des Grundrechtes auf ein faires Verfahren nach Art 6 Abs 1 EMRK jeder Beschuldigte das subjektive Recht habe, dass seine Sache innerhalb angemessener Frist erledigt und das Verfahren stets zügig geführt werde. Der in Aussicht gestellte Zeithorizont von 15 bis 16 Monaten für die Gutachtenserstellung verstoße gegen dieses Recht. Zudem verwirkliche dieser unzumutbar lange Zeithorizont auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 6 Abs 1 und Abs 2 StPO, da dem Beschuldigten gemäß dieser Bestimmung Gelegenheit zur Beseitigung der Verdachtsgründe und zu seiner Rechtfertigung zu gewähren sei. Die zeitliche Verzögerung von 15 bis 16 Monaten berge die Gefahr des Verblassens von Erinnerungen und Wissen um bestimmte Vorgänge sowie den Verlust möglicher entlastender Beweismittel. Der Beschwerdeantrag ist darauf gerichtet, der Beschwerde Folge zu geben und dem Einspruch stattzugeben indem
Der Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungsnahme enthielt, kommt keine Berechtigung zu.
Der Einspruch wegen Rechtsverletzung nach § 106 StPO steht jedermann zu, der sich durch eine (tatsächliche oder rechtliche) Handlung der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren in einem subjektiven Recht verletzt erachtet. Als subjektive Rechte sind solche zu verstehen, welche die Voraussetzungen und Bedingungen festlegen, die bei Ermittlungen beziehungsweise der Ausübung von Zwang gegenüber Betroffenen nach der StPO konkret einzuhalten sind (Abs 1 Z 2) oder welche dem Betroffenen einen Anspruch auf ein bestimmtes Verfahrensrecht nach der StPO einräumen (Abs 1 Z 1; Kirchbacher, StPO 15 § 106, Rz 2).
Eine Verletzung eines subjektiven Rechts liegt nicht vor, soweit das Gesetz von einer bindenden Regelung des Verhaltens der Staatsanwaltschaft absieht und von diesem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (§ 106 Abs 1 letzter Satz StPO; Pilnacek/Stricker in Fuchs/Ratz, WK StPO § 106, Rz 19).
Das Gericht hat jeweils nur die Rechtmäßigkeit staatsanwaltschaftlichen Handelns, nicht jedoch die Zweckmäßigkeit einzelner von ihr vorgenommener Ermittlungsschritte zu prüfen. Bei willkürlichem Handeln wird der Ermessensspielraum jedenfalls verlassen und bewirkt ein solches eine Rechtsverletzung ( Hinterhofer/Oshidari , Strafverfahren, Rz 7.1061).
Der für eine Gutachtenserstellung zu veranschlagende Zeitraum orientiert sich am Umfang und dem Schwierigkeitsgrad der Expertise und liegt im Ermessen der Staatsanwaltschaft. Durch die dem Sachverständigen von der Staatsanwaltschaft gewährte Frist wird dem Beschuldigten weder die Ausübung eines Rechts verwehrt, noch handelt es sich um eine unter Verletzung von Bestimmungen der StPO angeordnete oder durchgeführte Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme iSd § 106 Abs 1 StPO. Lediglich eine willkürliche Fristsetzung könnte zu einer konkreten Rechtsverletzung führen. Derartiges ist fallaktuell jedoch zu verneinen. Die Festplatten des Computers umfassen laut dem Zwischenbericht der LPD ** (ON 9.2 AS 3) insgesamt acht Terabyte Daten. Auf dem Mobiltelefon des Beschuldigen finden sich 80.358 Bilder. Es ist evident, dass eine derart große Datenmenge die Frist zur Erstellung eines Gutachtens verlängert. Es ist nicht davon auszugehen, dass eine Frist von 3 Monaten zur Auswertung einer derart großen Datenmenge ausreicht.
Gemäß der Bestimmung des § 6 StPO steht dem Beschuldigten die Möglichkeit zu, sich vor Gericht zu verteidigen und die erhobenen Vorwürfe zu entkräften. Das bedingt, dass er sich vorbereiten kann, dass er Gelegenheit zur Rede erhält und dass er die gegen ihn sprechenden Beweise hinterfragen kann ( Wiederin in Fuchs/Ratz, WK StPO § 6 Rz 46).
Dem Einwand, die zeitliche Verzögerung berge die Gefahr des Gedächtnisverlustes sowie des Verlustes möglicher entlastender Beweismittel, ist entgegenzuhalten, dass sowohl der Computer als auch das Mobiltelefon von der Polizei sichergestellt wurden. Die Möglichkeit eines Gedächtnisverlustes begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 6 StPO. Der geltend gemachte Einwand ist spekulativ und entbehrt eines konkreten Anhaltspunktes.
Der Sachverständige hat am 27.11.2024 (ON 18) mit der Auswertung der Daten begonnen. Die Gutachtenserstellung dauert damit im Ermittlungsverfahren seit etwas mehr als drei Monaten an. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes liegt daher derzeit nicht vor.
Zur Argumentation betreffend Art 6 Abs 1 EMRK ist anzumerken, dass es bei jeder Entscheidung über die angemessene Verfahrensdauer und die Feststellung möglicher Verstöße gegen das darin beinhaltete Beschleunigungsgebot immer nur auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommen kann ( Kier in Fuchs/Ratz,WK StPO § 9 RZ 16 mwN). Den Strafverfolgungsbehörden liegt in diesem Fall eine äußerst umfangreiche Menge an Datenmaterial vor, die auszuwerten ist. Der Beschuldigte befindet sich derzeit nicht in Haft. Schließlich ist zu beachten, dass das Beschleunigungsgebot zwar eine vorrangige und zügige Bearbeitung der Rechtssache zu garantieren hat, dies aber nicht zur Folge haben darf, dass dadurch die sorgfältige und vollständige materielle Wahrheitsfindung und die umfassende Prüfung des Beweismaterials vernachlässigt wird ( Kier aaO RZ 29 mwN).
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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