Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Vetter und Dr. Pirchmoser als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Mag. Dr. Magdalena Atzl, Rechtsanwältin in Innsbruck, und der auf Seiten der klagenden Partei dem Streit beigetretenen Nebenintervenientin W* GmbH , vertreten durch Wetzl&Partner Rechtsanwälte GmbH in Steyr, gegen die beklagte Partei B* , vertreten durch Mag. Zeno Agreiter, Rechtsanwalt in Innsbruck, und der auf Seiten der beklagten Partei dem Streit beigetretenen Nebenintervenientin C* m.b.H. , vertreten durch Mag. Gabriele Buchegger, Rechtsanwältin St. Florian/Linz, wegen ausgedehnt EUR 76.650,-- s.A. und Feststellung (Interesse EUR 5.000,--), über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschuss des Landesgerichts Innsbruck vom 16.7.2024, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird F o l g e gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht z u - r ü c k v e r w i e s e n .
Begründung:
Mit Kaufvertrag vom 16.10.2018 erwarb der Kläger vom Beklagten die Liegenschaft EZ ** KG ** S* samt dem darauf befindlichen Bauwerk um einen Kaufpreis von EUR 169.000,--. Im gegenständlichen Verfahren begehrte der Kläger zuletzt – gestützt auf die Rechtsgründe des Schadenersatzes, der Gewährleistung, des Irrtums und der Bereicherung – die Zahlung von EUR 76.650,-- s.A. sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten für sämtliche zukünftige Schäden.
Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang.
Im fortgesetzten Verfahren gab das Erstgericht ein bautechnisches Gutachten in Auftrag. Zur Deckung der diesbezüglich voraussichtlich auflaufenden Gebühren erlegte der Kläger auftragsgemäß einen Kostenvorschuss von EUR 5.000,-- bei Gericht. Nach einer vom Sachverständigen erstatteten Kostenwarnung trug das Erstgericht dem Kläger einen weiteren Kostenvorschuss von EUR 10.120,-- auf.
Der Kläger stellte daraufhin am 28.8.2023 einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (ON 78) und brachte dazu vor, er habe bereits EUR 5.000,-- als Kostenvorschuss für den Sachverständigen bezahlt. Jetzt müsse er nochmals EUR 10.120,-- bezahlen, was sein Budget bei weitem überschreite. In der Folge erlegte der Kläger jedoch den aufgetragenen Kostenvorschuss von EUR 10.120,--, woraufhin das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag des Klägers abwies, da davon auszugehen sei, dass er mittlerweile über finanzielle Mittel verfüge.
Am 24.11.2023 langte das bautechnische Sachverständigengutachten beim Erstgericht ein. Für dieses verzeichnete der Sachverständige Gebühren von EUR 14.880,--.
Mit Schriftsatz vom 12.12.2023 äußerte sich der Kläger zu diesem – seiner Ansicht nach unbrauchbaren – Sachverständigengutachten und beantragte dessen schriftliche Ergänzung und mündliche Erörterung.
Am 16.2.2024 beantragte der Kläger (neuerlich) die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a, b, c und Z 5 ZPO (ON 103) und brachte vor, er habe im laufenden Verfahren in den letzten Monaten insgesamt EUR 15.120,-- für einen Sachverständigen bezahlt. Weitere Gebühren und Kosten würden bei weitem sein Budget sprengen. Er könne sich auch nicht (noch) mehr Geld „borgen“.
Über Aufforderung des Erstgerichts teilte der Sachverständige am 29.2.2024 mit, dass für die schriftliche Gutachtensergänzung mit weiteren Kosten von EUR 9.600,-- brutto zu rechnen sei.
Mit Beschluss vom 25.3.2024(ON 112) bewilligte das Erstgericht dem Kläger die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1lit c ZPO, soweit die ihm nach der genannten Gesetzesstelle weiters erwachsenen Kosten und Gebühren den Betrag von EUR 18.000,-- übersteigen. Im darüber hinausgehenden Umfang wurde der Verfahrenshilfeantrag des Klägers abgewiesen.
Das Erstgericht legte seiner Entscheidung in Bezug auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers dessen Angaben im Vermögensbekenntnis zugrunde. Weiters hielt es fest, bislang habe der Kläger in diesem Verfahren Kostenvorschüsse von gesamt EUR 18.920,-- erlegt. Es seien bereits EUR 3.800,-- an Sachverständigengebühren ausbezahlt und weitere EUR 14.880,-- verzeichnet worden. Mit weiteren Sachverständigengebühren in der Höhe von deutlich mehr als EUR 9.600,-- sei zu rechnen. Aufgrund der festgestellten wirtschaftlichen Situation des Klägers sei wegen der zu erwartenden finanziellen Belastungen durch die Kosten des Rechtsstreits sein notwendiger Unterhalt gefährdet. Ein schon erlegter Kostenvorschuss könne den notwendigen Unterhalt aber nicht mehr beeinträchtigen.
Gegen diese Entscheidung erhob der Beklagte am 9.4.2024 Rekurs (ON 114), in welchem er unter anderem geltend machte, der Kläger habe in seinen Vermögensbekenntnissen (ON 78 und ON 103) unrichtige und unvollständige Angaben über die tatsächliche Höhe seines Bausparvertrags und über die tatsächliche Höhe der von ihm allein zu tragenden Kreditrückzahlungen gemacht.
Mit Schriftsatz vom 11.4.2024 erstattete der Kläger ergänzendes Vorbringen und legte ein von ihm beauftragtes Privatgutachten, datierend vom 18.3.2024, vor (ON 116).
Mit Eingabe vom 8.5.2024 (ON 121) stellte der Beklagte den Antrag , dem Klägergemäß § 68 ZPO die Verfahrenshilfe „zu entziehen bzw diese für erloschen zu erklären“. Er brachte dazu zusammengefasst vor, das vom Kläger mit Eingabe vom 11.4.2024 vorgelegte Privatgutachten habe zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Erstgerichts auf Bewilligung der Verfahrenshilfe bereits vorgelegen. Der Kläger habe den Umstand, dass dieses vermutlich sehr kostenintensive Gutachten von ihm beauftragt worden sei, bis zum 11.4.2024 verschwiegen. Trotz wiederholter Verfahrenshilfeanträge und Behauptungen, die ihm auferlegten Kostenvorschüsse würden seinen notwendigen Unterhalt gefährden und seine finanziellen Möglichkeiten bei weitem übersteigen, bringe der Kläger offensichtlich immer wieder Geldmittel auf und schaffe es, aufwändige Privatgutachten erstellen zu lassen. Der Kläger habe es offenbar auch nicht für notwendig erachtet, sich gegenüber dem Gericht in irgendeiner Weise zu erklären, wie dieses Privatgutachten finanziert worden sei. Es sei offensichtlich die Absicht des Klägers gewesen, diese Umstände nicht in die Entscheidung über die Bewilligung der Verfahrenshilfe einfließen zu lassen. Auch habe der Kläger in seinen verschiedenen Vermögensbekenntnissen das Gericht bereits mehrfach nachweislich falsch informiert.
Mit Beschluss des Rekursgerichts vom 6.6.2024 zu 1 R 75/24z (ON 124) wurde dem Rekurs des Beklagten gegen den Beschluss des Erstgerichts vom 25.3.2024, mit welchem dem Kläger die Verfahrenshilfe zum Teil bewilligt wurde, nicht Folge gegeben.
In seiner ihm vom Erstgericht aufgetragenen Äußerung zum Antrag des Beklagtengemäß § 68 ZPO (ON 126) wies der Kläger am 11.7.2024 den Vorwurf, er habe dem Erstgericht irgend etwas verschwiegen, zurück. Das Privatgutachten sei seitens der Klagsvertreterin nicht früher vorgelegt worden, da diese nicht eher Zeit gehabt habe, das Gutachten zu studieren und den dazugehörigen siebenseitigen Schriftsatz zu verfassen. Das eingeholte Privatgutachten könne keinesfalls als sonderlich kostenintensiv bezeichnet werden und sei teilweise von dritter Seite, teilweise aber auch durch den Verkauf von Erbstücken (Schmuckstücken) finanziert worden. Dies sei jedoch rechtlich ohne Belang. Eine Veräußerung von lieb gewonnenem Schmuck bzw Erbstücken sei grundsätzlich nicht zumutbar. Darüber hinaus stelle diese Handlung abermals die Not des Klägers dar.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag des Beklagten auf Entziehung der dem Kläger gewährten Verfahrenshilfe zurück.
In rechtlicher Hinsichtführte das Erstgericht dazu aus, zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Entziehung bzw Erlöschen der Verfahrenshilfe sei der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe des Klägers noch nicht rechtskräftig erledigt gewesen. Demnach habe auch kein Antrag gemäß § 68 ZPO gestellt werden können, was zur Zurückweisung des Antrags führen habe müssen.
Ungeachtet dessen wäre der Antrag aber auch abzuweisen gewesen, da sich daraus keine Änderungen in den Vermögensverhältnissen des Klägers ergeben hätten. Der Kläger habe nachvollziehbar dargelegt, weshalb das eingeholte Privatgutachten nicht früher vorgelegt und wie dieses finanziert worden sei. Zudem seien vorhandene Mittel des Klägers schon bei der Gewährung der Verfahrenshilfe berücksichtigt und ein Selbstbehalt in Höhe von EUR 18.000,-- bestimmt worden. Zu den Vorwürfen der unrichtigen und unvollständigen Angaben des Klägers in seinen Vermögensbekenntnissen werde auf die Ausführungen des Rekursgerichts in seiner Entscheidung vom 6.6.2024 (1 R 75/24z) verwiesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Beklagten mit dem Antrag auf Abänderung der bekämpften Entscheidung im Sinne einer Stattgebung seines Antrags auf „Entziehung bzw Erlöschung“ der dem Kläger gewährten Verfahrenshilfe. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger hat sich nicht am Rekursverfahren beteiligt.
Der Rekurs ist im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt .
I.In seinem Rekurs wiederholt der Beklagte im Wesentlichen die bereits in seinem Antrag auf Entziehung bzw Erlöschung der Verfahrenshilfe gemäß § 68 ZPO vorgebrachten Argumente. Der Beklagte (gemeint wohl: der Kläger) sei trotz des Umstands, dass er in seinen wiederholten Verfahrenshilfeanträgen stets behauptet habe, nicht über die notwendigen finanziellen Mittel für die Tragung der gerichtlichen Sachverständigenkosten zu verfügen, trotzdem in der Lage gewesen, kostenintensive Privatgutachten zu finanzieren. Obwohl das Privatgutachten mit 18.3.2024 datiere, sei es erst am 11.4.2024 vorgelegt worden, sodass es weder in der erst- noch in der zweitinstanzlichen Entscheidung über die Bewilligung des Verfahrenshilfeantrags des Klägers Berücksichtigung finden habe können. Der Kläger habe wiederholt falsche und unvollständige Angaben in seinen Vermögensbekenntnissen gemacht.
Eine Entziehung der Verfahrenshilfe setze nicht voraus, dass trotz eventuell augenscheinlicher Änderung der Vermögensverhältnisse zuerst ein aufwändiges Rechtsmittelverfahren über die Bewilligung der Verfahrenshilfe durchzuführen sei. Die Gründe seien in jeder Phase des Verfahrens von Amts wegen oder auf Antrag wahrzunehmen. Umso weniger nachvollziehbar sei es, dass das Erstgericht sogar nach Rechtskraft des Verfahrenshilfebeschlusses keine meritorische Entscheidung gefällt, sondern seinen Antrag auf Entziehung der Verfahrenshilfe zurückgewiesen habe.
Daran vermöge auch der rechtlich und tatsächlich unrichtige Hinweis des Erstgerichts nichts zu ändern, dass der Antrag ungeachtet dessen auch abzuweisen wäre, weil sich dadurch keine Änderungen in den Vermögensverhältnissen des Klägers ergäben. Tatsachen, die auf geänderte Vermögensverhältnisse eines Verfahrenshilfewerbers hinweisen würden, müssten jederzeit – auch von Amts wegen – berücksichtigt werden und sei diesbezüglichen Hinweisen ernsthaft nachzugehen. Das Erstgericht habe sich offenbar mit einer Äußerung der Klagsvertreterin zufrieden gegeben, in der völlig unbelegte Behauptungen aufgestellt worden seien. Der Kläger habe sich weder zur konkreten Höhe der Kosten, die für das Privatgutachten angefallen seien, noch dazu geäußert, welchen Anteil er selbst davon getragen habe und wer noch bzw in welchem Ausmaß und zu welchen konkreten Bedingungen seine Verfahrenskosten mitfinanziert habe. Wenn das Erstgericht die Äußerung der Klagsvertreterin, wie der Kläger das Gutachten finanziert habe, als „nachvollziehbar“ bezeichne, obwohl kein einziger Beleg bzw Betrag mitgeliefert werde, mache dies einen sehr einseitigen Eindruck, genau so wie es das Erstgericht scheinbar wohlwollend zur Kenntnis nehme, dass die Klagsvertreterin aus Zeitmangel das schon in der Zeit des erstinstanzlichen Verfahrens fertige Privatgutachten nicht eingebracht habe.
Der Kläger behaupte, durch Veräußerungen von Erbstücken (Schmuckstücken) das Privatgutachten finanziert zu haben, habe jedoch in seinen zwei Vermögensbekenntnissen nie irgendwelche Wertgegenstände angegeben. Der Verweis des Erstgerichts auf die Ausführungen des Rekursgerichts bezüglich unrichtiger und unvollständiger Angaben des Klägers in seinen Vermögensbekenntnissen sei nicht nachvollziehbar, zumal es sich bei der Verheimlichung von Schmuck im Vermögensbekenntnis um eine ganz andere Qualität der unrichtigen bzw unvollständigen Informationen handle. Das Ausmaß der falschen und unvollständigen Angaben des Klägers zu seinem Vermögen werde immer extremer.
Die Verfahrenshilfe sei dem Kläger für diejenigen Kosten und Gebühren gewährt worden, die EUR 18.000,-- übersteigen. Auch wenn dies nicht nachvollziehbar sei, so habe das Erstgericht bei der Festlegung dieses Betrags von bestimmten Anhaltspunkten ausgehen müssen. Wenn sich diese Ausgangslage durch zusätzlich auftauchendes Vermögen nun ändere, müsse sich folgerichtig auch der Betrag von EUR 18.000,-- im gleichen Ausmaß ändern. Festzuhalten sei weiters, dass der Kläger es ohnehin auch immer aus eigener Kraft schaffe, finanzielle Mittel für Gutachten aufzubringen, ohne auch nur beispielsweise seinen Bausparvertrag im Wert von über EUR 6.000,-- auflösen bzw eines seiner drei KFZ verkaufen zu müssen.
II. Dazu hat das Rekursgericht erwogen :
1.1.Gemäß § 68 Abs 1 ZPO hat das Prozessgericht erster Instanz von Amts wegen oder auf Antrag die Verfahrenshilfe soweit zur Gänze oder zum Teil für erloschen zu erklären , als Änderungen in den Vermögensverhältnissen der Partei dies erfordern.
Nach § 68 Abs 2 ZPO hat das Prozessgericht erster Instanz von Amts wegen oder auf Antrag die Verfahrenshilfe so weit zur Gänze oder zum Teil zu entziehen , als sich herausstellt, dass die seinerzeit angenommenen Voraussetzungen (für die Bewilligung der Verfahrenshilfe) nicht gegeben gewesen sind.
Während also Veränderungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse nach Bewilligung der Verfahrenshilfe zum Erlöschen derselben (mit Wirkung ex nunc) führen, stellt das Fehlen der Voraussetzungen schon im Bewilligungszeitpunkt einen Entziehungsgrund dar ( Klauser/Kodek, JN-ZPO 18 [2018] § 68 E 5 und 21). Wird die Verfahrenshilfe entzogen, dann fallen die Begünstigungen rückwirkend ab deren Bewilligung (ex tunc) fort.
Der Entzug der Verfahrenshilfe gemäß § 68 Abs 2 ZPO ist also nur zulässig, wenn sich die der Bewilligung zugrunde gelegten Annahmen als unrichtig herausstellen (RS0116781). Hier ist vor allem an unrichtige Angaben der Partei über ihre Vermögensverhältnisse zu denken, die vom Gericht dem Bewilligungsbeschluss zugrunde gelegt worden waren.
1.2.Auch wenn der Beklagte den Antrag stellt, dem Kläger gemäß § 68 ZPO die Verfahrenshilfe „zu entziehen bzw. diese für erloschen zu erklären“ , ergibt sich aus seinem Vorbringen klar, dass der Antrag konkret auf einen Entzug der Verfahrenshilfe abzielt. Der Beklagte behauptet, dass das Erstgericht – aufgrund unrichtiger Angaben des Klägers in seinem Vermögensbekenntnis und Verschweigen gewisser Umstände – zum Zeitpunkt der Bewilligung der Verfahrenshilfe von unrichtigen Annahmen ausgegangen sei, dass also bereits zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht vorgelegen hätten.
1.3. Das Erstgericht hat die Intention des Beklagten auch richtig erkannt und ausgesprochen, dass sein „Antrag auf Entziehung“ der dem Kläger gewährten Verfahrenshilfe zurückgewiesen werde.
2. Dem Erstgericht ist allerdings nichtdarin beizupflichten, dass kein Raum für eine Antragstellung nach § 68 Abs 1 oder 2 ZPO besteht, wenn über die Bewilligung der Verfahrenshilfe noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. Darüber hinaus lag zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Erstgerichts die Rekursentscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck bereits vor.
Zum Zeitpunkt der Fassung des bekämpften Beschlusses war es daher grundsätzlich möglich, meritorisch über den Antrag nach § 68 ZPO zu entscheiden. In formeller Hinsicht war daher die Zurückweisung des Antrags durch das Erstgericht verfehlt.
3.Aber auch die hilfsweise Begründung des Erstgerichts, der Antrag des Beklagten gemäß § 68 ZPO wäre auch inhaltlich abzuweisen gewesen, „zumal sich dadurch keine Änderungen in den Vermögensverhältnissen des Klägers ergäben“, ist nicht tragfähig. Vielmehr ist dem Beklagten darin beizupflichten, dass die Vorlage eines Privatgutachtens durch den Kläger (ON 116) und auch dessen Äußerung zum Antrag des Beklagten gemäß § 68 ZPO (ON 126) durchaus hinterfragenswürdige Umstände zum Vorschein brachten.
3.1. Dass der Kläger offenbar in der Lage war, ein Privatgutachten zu finanzieren, könnte ein Hinweis darauf sein, dass sich die Vermögensverhältnisse des Klägers zu seinen Gunsten verändert haben. Da dieses Privatgutachten mit 18.3.2024 datiert, stellt sich auch die berechtigte Frage, ob diese allfällige Änderung der Vermögensverhältnisse nicht bereits zum Zeitpunkt der Bewilligung der Verfahrenshilfe eingetreten war.
Die Frage, wie der Kläger das Privatgutachten finanzieren konnte, ist also durchaus berechtigt. Die diesbezügliche Äußerung des Klägers in ON 126 ist jedoch nicht aussagekräftig und wirft weitere Fragen auf. Weder wird angegeben und bescheinigt, wie hoch die Kosten des Gutachtens waren, noch in welchem Ausmaß der Kläger selbst dieses Gutachten finanzierte und in welchem Ausmaß dieses von dritter Seite finanziert wurde. Immerhin gab der Kläger in seinem Verfahrenshilfeantrag an, es sei ihm nicht möglich, weitere Geldmittel zu „borgen“. Insbesondere ist aber die Behauptung des Klägers, er habe einen Teil der Kosten (in unbekannter Höhe) durch die Veräußerung von Schmuckstücken finanziert, aufklärungsbedürftig, hat er doch in seinem Vermögensbekenntnis (ON 103) unter der Rubrik „sonstiges Vermögen (Antiquitäten, Kunst, […] Schmuck etc.)“ dazu keine Angaben gemacht.
Bei der Prüfung der Frage, ob eine Partei außer Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, ist aber unter gewissen Voraussetzungen auch Vermögen der Partei zu berücksichtigen, soweit dessen Belehnung oder Veräußerung zumutbar ist. Ausnahmsweise muss auch die Substanz eines Vermögens herangezogen werden, insbesondere dann, wenn es sich um ein namhaftes Barvermögen handelt, das sofort flüssig gemacht werden kann ( Klauser/Kodek aaO § 63 E 36, 36/1 und 37).
Es mag nun zwar fraglich sein, ob es zumutbar ist – wie vom Kläger eingewandt –, lieb gewonnene Schmuck- bzw Erbstücke zu veräußern. Wenn er sich nun aber trotzdem dazu entschlossen hat, dies zu tun, so ist es sehr wohl relevant, welchen Verkaufserlös er erzielt hat, wie viel er davon für das Privatgutachten aufgewandt hat und ob er vielleicht nunmehr darüber hinaus über ein Barvermögen verfügt.
Nicht zuzustimmen ist dem Erstgericht jedenfalls dahingehend, dass sich durch die von ihm abverlangte und von ihm als glaubwürdig und nachvollziehbar eingeschätzte Äußerung des Klägers zum Antrag gemäß § 68 ZPO keine Umstände ergeben hätten, die eine rechtlich relevante Änderung der Vermögensverhältnisse des Klägers begründen könnten.
Richtigerweise hätte daher das Erstgericht die Äußerung des Klägers in ON 126 zum Anlass nehmen müssen, die aufgezeigten Fragen zu erörtern und weitere Aufklärungen dazu abzuverlangen.
3.2. Über einen Verfahrenshilfeantrag ist aufgrund des Vermögensbekenntnisses zu entscheiden, sofern nicht aufgrund aktenkundiger Verfahrensergebnisse gegen dessen Richtigkeit und Vollständigkeit Bedenken bestehen. Hat das Gericht gegen die Richtigkeit des Vermögensbekenntnisses Bedenken, so hat es ausnahmsweise ein Bescheinigungsverfahren durch Vernehmung der Parteien oder von Auskunftspersonen durchzuführen ( Klauser/Kodek aaO § 66 E 11, E 11/3).
Dies gilt auch im Verfahren nach § 68 ZPO. Zum Zwecke der amtswegigen Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Entzug der Verfahrenshilfe vorliegen, kann das Gericht nach § 68 Abs 3 ZPO die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist zur Beibringung eines neuen Vermögensbekenntnisses und, soweit zumutbar, zur Vorlage von Belegen auffordern. Wie auch in § 66 Abs 2 letzter Satz ZPO wird für den Fall, dass die Partei diesen Aufträgen nicht nachkommt, die sinngemäße Anwendung des § 381 ZPO angeordnet.
Auch wenn § 68 Abs 3 ZPO lediglich vorsieht, dass das Gericht im Zuge eines in den Abs 1 und 2 vorgesehenen Verfahrens die Partei zur Beibringung eines neuen Vermögensbekenntnisses auffordern kann , so ist damit nur ausgedrückt, dass allenfalls auch andere zweckdienliche Erhebungsmaßnahmen in Frage kommen. Hat das Gericht (objektivierbare) Bedenken über den Fortbestand der Voraussetzungen für die Verfahrenshilfe, so muss es eine amtswegige Prüfung vornehmen.
Bestehen also Anhaltspunkte dafür, dass sich die Vermögensverhältnisse der Partei in einer Weise geändert haben könnten, die für die Frage der Verfahrenshilfe bedeutsam wären, so liegt es nahe, in der gleichen Weise vorzugehen, wie dies für die erstmalige Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse vorgesehen ist, also durch die Aufforderung, ein aktuelles und vollständiges Vermögensbekenntnis samt den „zumutbaren“ Belegen vorzulegen. Sollten im Einzelfall andere Maßnahmen (etwa die Einvernahme des Klägers) zweckmäßiger erscheinen, kann das Gericht auch diese setzen ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ II/1 § 68 ZPO Rz 13).
4.Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass auch die weiteren Argumente des Erstgerichts in seiner Beschlussbegründung die Zurückweisung [richtig: Abweisung] des Antrags gemäß § 68 ZPO nicht rechtfertigen können.
4.1. Dass im Rahmen der Bewilligung der Verfahrenshilfe ein Selbstbehalt von EUR 18.000,-- bestimmt wurde, lag daran, dass der Kläger in diesem Umfang bereits Kostenvorschüsse erlegt hatte. Das Erstgericht ist – nach seiner eigenen Begründung im Beschluss auf Bewilligung der Verfahrenshilfe – davon ausgegangen, dass ein bereits erlegter Kostenvorschuss den notwendigen Unterhalt nicht mehr gefährden könne. Das Argument im nunmehr bekämpften Beschluss, mit diesem Selbstbehalt seien vorhandene Mittel des Klägers bereits ausreichend berücksichtigt worden, ist nicht tragfähig. Mit dem „Selbstbehalt“ konnte das Erstgericht nur die ihm bereits bekannten und in Form bereits erlegter Kostenvorschüsse zu Tage getretener Eigenmittel des Klägers berücksichtigen.
4.2. Dem Beklagten ist auch darin beizupflichten, dass das Rekursgericht in seiner Entscheidung vom 6.6.2024 nur auf jene Vorwürfe betreffend unrichtiger und unvollständiger Angaben des Klägers in seinen Vermögensbekenntnissen eingegangen ist, welche im Rekurs des Beklagten gegen die (teilweise) Bewilligung der Verfahrenshilfe releviert wurden. Diese sind jedoch mit den nunmehr vom Beklagten aufgegriffenen „Unrichtigkeiten“ bzw. „Unvollständigkeiten“ nicht ident.
In diesem Zusammenhang ist allerdings anzumerken, dass es für eine Entziehung der Verfahrenshilfe ex tunc wegen unrichtiger Angaben eines gravierenden Verstoßes gegen die Wahrheitspflicht bedarf. Ein aus den Umständen erklärbarer Irrtum hat außer Betracht zu bleiben (13 R 31/05g OLG Wien; RW0000658).
5. Hat das Erstgericht trotz aktenkundiger Umstände , die gegen die Vollständigkeit und Richtigkeit eines Vermögensbekenntnisses sprechen, eine Überprüfung unterlassen und auch keinen Verbesserungsauftrag zur Ermöglichung der Vervollständigung erteilt, liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor. Die unterbliebene Durchführung eines gebotenen Verbesserungsverfahrens ist vom Rekursgericht von Amts wegen zu berücksichtigen ( Klauser/Kodek aaO E 9/4, E 11/4).
6. Zusammengefasst war dem Rekurs daher im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung zur aufgezeigten weiteren Abklärung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden