Der Entzug der Verfahrenshilfe gemäß § 68 Abs 2 ZPO ist nur zulässig, wenn sich die der Bewilligung zugrundegelegten Annahmen als unrichtig herausstellten.
Rückverweise
…Verfahrenshilfe nicht einzubeziehen ist. Für den Rekurs in Verfahrenshilfesachen gilt zwar das Neuerungsverbot. Neue Umstände oder die Unrichtigkeit der der Bewilligung zugrunde gelegten Annahmen (vgl RS0116781) kann der Prozessgegner aber mit einem Antrag nach § 68 Abs 1 und 2 ZPO geltend machen. Auf diese Antragstellung ist der Prozessgegner schließlich auch…