RI0000185 – OLG Innsbruck Rechtssatz
Der Rekurs gegen eine im Ersturteil enthaltene Kostenentscheidung ist dann unzulässig, wenn sich dieser nur gegen einzelne, im Kostenverzeichnis der obsiegenden Partei verzeichnete, Leistungen oder die diese Leitungen herangezogenen Tarifansätze und Tarifposten richtet, und keine (begründeten) Einwendungen gem. § 54 Abs 1a ZPO erhoben worden waren; dem Rekurswerber fehlt nämlich in einem solchen Fall einerseits die Beschwer, andererseits müssen seine Rekursausführungen zwangsläufig gegen das Neuerungsverbot verstoßen.