Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag a . Haas (Vorsitz), den Richter Mag. Koller und die Richterin Mag a . Berzkovics in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Beschwerde der B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 4. August 2026, GZ C*-173, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht verwiesen wird.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
begründung:
Die Staatsanwaltschaft Klagenfurt legt A* mit Anklageschrift vom 16. Dezember 2025 (ON 68), die in der Hauptverhandlung mehrfach ausgedehnt wurde (ON 100, 126.1, 140), das Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB zur Last. Das Hauptverfahren ist derzeit zum AZ C* des Landesgerichts Klagenfurt anhängig.
Im Ermittlungsverfahren wurde über den Angeklagten mit Beschluss vom 16. Oktober 2025 wegen Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO die Untersuchungshaft verhängt und gleichzeitig eine Kaution von EUR 20.000 festgesetzt (ON 46). Der Betrag wurde von B*, der Lebensgefährtin des Angeklagten, einbezahlt (ON 47), woraufhin der Angeklagte am 17. Oktober 2025 enthaftet wurde (ON 48).
Mit Beschluss vom 25. Juni 2026 verhängte der Vorsitzende des Schöffengerichts über den Angeklagten aufgrund eines entsprechenden Antrags der Staatsanwaltschaft (ON 140, 7) neuerlich die Untersuchungshaft, die er nun auf den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a, b und c StPO stützte (ON 141). Die Untersuchungshaft wurde mit Beschluss des Beschwerdegerichts vom 2. Juli 2026, AZ 10 Bs 212/26s, wegen Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO fortgesetzt (ON 151). Seither befindet sich der Angeklagte in Haft.
Mit Eingabe vom 14. Juli 2026 beantragte B* unter Vorlage eines Buchungsbelegs die Rückerstattung der Kaution auf ein von ihr bekanntgegebenes Bankkonto, weil sie die Kaution erlegt habe und diese aufgrund der neuerlichen Inhaftierung des Angeklagten an sie zurückzustellen sei (ON 155.1).
Die Staatsanwaltschaft trat dem Antrag entgegen (ON 1.139).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag ab und führte begründend aus, dass die Sicherheitsleistung gemäß § 181 Abs 2 StPO erst nach rechtswirksamer Beendigung des Verfahrens, im Fall der Verurteilung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe nach dem Antritt der Strafe, freizugeben sei. Außerdem sei im Fall des Freiwerdens der Kaution auch auf das Zurückbehaltungsrecht nach § 5 GEG Bedacht zu nehmen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, die darauf hinweist, dass eine Sicherheitsleistung gemäß § 181 Abs 1 StPO auch dann frei wird, wenn der Angeklagte aufgrund neuer Umstände neuerlich festgenommen wird. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss abzuändern und die Kaution freizugeben. Hilfsweise wird beantragt, den Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
Die Beschwerde ist im Kassationsbegehren berechtigt.
§ 181 StPO normiert die Voraussetzungen für das Freiwerden der Kaution. Demnach wird diese nicht nur nach rechtswirksamer Beendigung des Strafverfahrens bzw. nach Antritt der nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe frei (Abs 2 leg. cit.), sondern auch, wenn der Beschuldigte nach seiner Freilassung gegen Sicherheit seine Flucht vorbereitet oder wenn neue Umstände hervorkommen, die seine Verhaftung erfordern (Abs 1 leg. cit.). „Neue Umstände“, welche die Verhaftung erfordern, sind etwa neue Haftgründe ( Kirchbacher/Rami inWK StPO § 181 Rz 1/1).
Im vorliegenden Fall wurde der Angeklagte aufgrund eines neu hinzugekommenen Haftgrundes wieder in Haft genommen, sodass die Kaution nach dem klaren Wortlaut des § 181 Abs 1 StPO dadurch frei wird. Sie ist daher mangels ausdrücklicher Vorschrift darüber, welche Verfügung nach ihrer Freigabe über sie zu treffen ist, mit allem Zuwachs dem Erleger zurückzustellen (RS0019029).
Aus dem Zahlungsbeleg ON 47 ergibt sich, dass die Kaution von B* überwiesen wurde. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren unter Einbeziehung aller Verfahrensergebnisse (insbesondere auch der mit der Beschwerde vorgelegten Urkunden) allerdings noch zu prüfen haben, ob B* dabei als Vertreterin eines Machtgebers gehandelt hat oder ob sie die Kaution im eigenen Namen erlegt hat und sohin selbst ausfolgungsberechtigte Erlegerin ist.
Daraus folgt, dass der angefochtene Beschluss gemäß § 89 Abs 2a Z 3 StPO zu kassieren und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen ist.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass bei Freiwerden der Kaution auf § 5 GEG Bedacht zu nehmen ist, der eine Zurückbehaltung gerichtlich verwahrter Geldbeträge ua zur Sicherung von Geldstrafen und Verfahrenskosten gestattet (RS0059316; Kirchbacher, StPO 15§ 181 Rz 3). Dieses Zurückbehaltungsrecht, das dem Bund auch schon vor dem Entstehen der Zahlungspflicht zusteht, besteht nach § 5 Abs 1 Z 1 GEG allerdings nur an den in gerichtliche Verwahrung genommenen Geldbeträgen des Zahlungspflichtigen (vgl auch 6 Os 241/57 = EvBl 1957/313). Für den Fall, dass das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren zum Schluss kommt, dass die Kaution nicht vom Angeklagten selbst erlegt wurde, könnte die Kaution bei der Einbringung einer über ihn verhängten Geldstrafe und von Verfahrenskosten nicht herangezogen werden, sodass dem Bund kein Zurückbehaltungsrecht zustehen würde.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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