Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch Mag. Ohrnhofer als Einzelrichter in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 17. August 2026, GZ B*-8.2, den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
begründung:
Mit dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen einzelrichterlichen Urteil des Landesgerichts Leoben vom 5. August 2026, GZ B*-7, wurde A* wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB nach dieser Gesetzesstelle zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt sowie weiters gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verpflichtet.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 17. August 2026 wurde der vom Verurteilten zu ersetzende Pauschalkostenbeitrag (§ 381 Abs 1 Z 1 StPO) mit EUR 500,00 bestimmt. Dies wurde unter Bezugnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten und den Verfahrensaufwand begründet (siehe ON 8.2).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die (ausschließlich) mit E-Mail vom 24. August 2026 eingebrachte Beschwerde des Verurteilten.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß § 84 Abs 2 erster Satz StPO können, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und alle sonstigen Eingaben an Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht (nur) schriftlich, per Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) eingebracht werden.
Die Einbringung eines Rechtsmittels per E-Mail ist nicht zulässig (vgl Murschetz,WK StPO § 84 Rz 12 f; Kirchbacher, StPO 15 § 84 Rz 6; Mühlbacherin Schmölzer/Mühlbacher, StPO 2§ 84 Rz 5; siehe auch RIS-Justiz RS0127859). Die Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiterer Rechtszug zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden