Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser als Vorsitzende, den Richter Mag. Obmann, LL.M. und die Richterin Mag a . Berzkovics in der Strafsache gegen A* B*wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 20. Mai 2026, GZ **-17a, nach der am 26. August 2026 in Anwesenheit des Ersten Oberstaatsanwalts Mag. Leitner, der Angeklagten, ihrer gesetzlichen Vertreter C* B* und D* und ihres Verteidigers Rechtsanwaltsanwärter Mag. Weitzer durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am ** geborene, sohin jugendliche Angeklagte A* B* je eines Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB (I.1), der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (I.2), des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 dritter Fall StGB (II.1), der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB (II.2) und der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 und Abs 3 Z 2 StGB (II.3) schuldig erkannt und – soweit hier relevant – unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB nach § 84 Abs 1 StGB in Anwendung von § 5 Z 4 JGG zur Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, die gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Gemäß § 389 Abs 1 StPO wurde sie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Aus Anlass der Verurteilung sah das Erstgericht gemäß § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO zu AZ ** des Landesgerichts Leoben vom Widerruf der bedingten Nachsicht einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe ab und verlängerte die Probezeit auf fünf Jahre. Außerdem ordnete es für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe an und erteilte der Angeklagte die Weisung, ein Antigewalttraining zu absolvieren.
Dem unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch nach hat die Angeklagte in ** und andernorts
I. am 27. Jänner 2026
1. Verfügungsberechtigten des Geschäfts E* eine fremde bewegliche Sache in einem 5.000 Euro nicht übersteigenden Wert mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie ein Plüschherz von 4,95 Euro ohne Bezahlung an sich nahm, wobei es beim Versuch blieb;
2. F* mit Gewalt zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der Aufnahme eines Beweisfotos von dem zu Punkt I.1 angeführten Vorfall genötigt, indem sie versuchte, ihm sein Mobiltelefon aus der Hand zu treten, wobei es beim Versuch blieb;
II. in der Nacht vom 10. auf den 11. Februar 2026
1. die Polizeibeamten Insp. G*, RI H*, Insp. I* und Insp. J* mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich ihrer Verbringung in das LKH K*, Standort Süd nach den Bestimmungen des UBG gehindert, indem sie sich gegen die Verbringung zum Rettungswagen und ins Krankenhaus zur Wehr setzte, indem sie um sich schlug und trat und Insp. G* mehrmals in die Hand biss, wobei es beim Versuch blieb;
2. durch die zu Punkt II.1 genannte Tat versucht, Insp. G*, mithin eine Beamtin während und wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben oder der Erfüllung ihrer Pflichten, vorsätzlich am Körper zu verletzen;
3. versucht, eine Person, die in einer anerkannten Rettungsorganisation tätig ist, während oder wegen der Ausübung seiner Tätigkeit vorsätzlich zu verletzen, indem sie gegen den Oberschenkel des Rettungssanitäters L* trat.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe, die auf die Verhängung einer höheren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe abzielt (ON 19.3).
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Ausgehend von einem Strafrahmen von bis zu eineinhalb Jahren Freiheitsstrafe sind eine einschlägige Vorverurteilung und das Zusammentreffen von fünf Vergehen als erschwerend zu werten. Schuldsteigernd sind außerdem die Tatbegehung im raschen Rückfall nach der Verurteilung und in der Probezeit sowie der Widerstand gegen vier Polizeibeamte. Mildernd sind das reumütige Geständnis, der Umstand, dass sämtliche Taten beim Versuch geblieben sind sowie die alkoholbedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit bei der Tatbegehung zu Punkt II. Zu Gunsten der Angeklagten ist ferner ins Treffen zu führen, dass sie sich nach der Aktenlage bei Begehung der Taten zu II. nicht bloß alkoholbedingt enthemmt war, sondern sich in einem psychischen Ausnahmezustand befand und wegen Selbstgefährdung nach § 8 UbG in eine psychiatrische Abteilung gebracht werden sollte, wodurch der Schuldgehalt reduziert ist.
Bei Abwägung dieser Strafzumessungsgründe ist die vom Erstgericht ausgemessene Freiheitsstrafe von sechs Monaten zwar milde, aber in Anbetracht des Gewichts der dargestellten Milderungsgründe noch tat-und schuldangemessen, sodass die begehrte Anhebung des Strafmaßes nicht geboten ist.
Ein Kostenausspruch unterbleibt, weil das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ganz erfolglos geblieben ist (§ 390a Abs 1 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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