Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Einzelrichter Mag. Scherr, LL.M., BA in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 13. August 2026, AZ ** (ON 5 der Akten AZ B* der Staatsanwaltschaft Leoben), den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen wird.
BEGRÜNDUNG:
Die Staatsanwaltschaft Leoben führte zu AZ B* ein Ermittlungsverfahren gegen A* wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB. Mit Verfügung vom 10. April 2026 (ON 1.2) stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen den Genannten gemäß § 190 StPO ein, weil ihm kein objektiv sorgfaltswidriges Verhalten nachzuweisen sei.
Mit Schriftsatz vom 11. August 2026 begehrte A* – unter Beilage eines Kostenverzeichnisses – die Bestimmung eines Beitrags zu den Kosten seiner Verteidigung im Ermittlungsverfahren nach § 196a StPO in Höhe von EUR 1.658,86. Die Staatsanwaltschaft leitete diesen Antrag an das Landesgericht Leoben zur Entscheidung weiter und führte dazu aus, dass der Verteidiger erst nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens eingeschritten sei, weshalb ein Kostenersatz zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht zustehe (ON 1.4).
Mit Beschluss vom 13. August 2026 wies die Einzelrichterin des Landesgerichts Leoben den Antrag des A* auf Beitrag zu den Kosten seiner Verteidigung ab. Begründend dazu wurde ausgeführt, dass der Verteidiger die Vollmachtsbekanntgabe im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft erst über dreieinhalb Monate nach Einstellung des Verfahrens eingebracht habe. Die im Kostenverzeichnis angeführten weiteren Leistungen (Antrag auf Akteneinsicht, Vornahme der Akteneinsicht, Teilnahme an Beschuldigtenvernehmung) würden im Akteninhalt keine Deckung finden. Zudem sei auf dem Protokoll der Vernehmung ausdrücklich vermerkt worden, dass A* auf den Beistand eines Verteidigers verzichte. In Ermangelung zweckentsprechender und notwendiger Leistungen des Verteidigers sei daher kein Kostenersatz zuzuerkennen (ON 5).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 6), in der er ausführt, dass sein Verteidiger im Ermittlungsverfahren sehr wohl noch vor Einstellung eingeschritten sei. Diesbezüglich verwies er auf entsprechende Vermerke im Protokoll der Beschuldigtenvernehmung und auf unter einem vorgelegte Unterlagen.
Das Rechtsmittel ist im – impliziten – Kassationsbegehren berechtigt.
Nach § 196a Abs 1 StPO hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten, wenn ein Ermittlungsverfahren nach § 108 StPO oder § 190 StPO eingestellt wird. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bediente.
Fallkonkret wurde seitens der vernehmenden Polizeibeamtin C* zwar lediglich festgehalten, dass – neben A* – Rev. D* bei der Vernehmung des Genannten anwesend gewesen sei und dass dieser auf die Beiziehung eines Verteidigers zur Vernehmung verzichtet habe, gleichzeitig führte sie nach dieser Belehrung den Namen des Verteidigers von A* an. Außerdem wurde bei den Personalien als gesetzlicher Vertreter RA Dr. E* und RA Mag. F* angeführt (ON 2.7, S 2 f). Somit ist zumindest indiziert, dass ein Verteidiger – wie im Kostenverzeichnis angeführt – der Vernehmung beiwohnte. Aufgrund dieses Umstands wäre durch das Erstgericht vor Beschlussfassung eine für die Entscheidung in der Sache erforderliche Beweisaufnahme (Anfrage bei der zuständigen Polizeibeamtin, ob bei der Vernehmung des A* ein Verteidiger anwesend war, dies unter Hinweis auf die Vermerke im Protokoll) erforderlich gewesen.
Folglich ist der angefochtene Beschluss gemäß § 89 Abs 2a Z 3 StPO aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen. Dabei wird auch die in der Beschwerde vorgelegte Urkunde betreffend eine Vollmachtsbekanntgabe verbunden mit einem Antrag auf Akteneinsicht zu berücksichtigen sein.
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