Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag. a Kohlroser (Vorsitz) und die Richter Mag. Scherr, LL.M., BA und Mag. Obmann, LL.M. in der Strafvollzugssache des A*wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreise-oder Aufenthaltsverbots nach § 133a StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 12. Juli 2026, GZ **-5, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Der am ** geborene slowenische Staatsangehörige A* verbüßt aktuell in der Justizanstalt Graz-Karlau die über ihn im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 zweiter Fall StGB, teils iVm § 15 StGB, verhängte Freiheitsstrafe von 30 Monaten.
Strafende ist der 26. Juli 2027, die Hälfte der Freiheitsstrafe ist seit 26. April 2026 verbüßt, zwei Drittel der Freiheitsstrafe werden am 26. September 2026 vollzogen sein (ON 2.3).
Mit Beschluss vom 10. März 2026, AZ **, lehnte das Landesgericht für Strafsachen Graz die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe rechtskräftig ab. Ein Antrag des Strafgefangenen auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbots gemäß § 133a StVG lehnte das Landesgericht für Strafsachen Graz mit Beschluss vom 11. Februar 2026, AZ **, mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 133a Abs 1 Z 2 StVG rechtskräftig ab (siehe Ordner „sonstige Beilagen“).
Nunmehr begehrt der Strafgefangene erneut das vorläufige Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbots gemäß § 133a StVG (ON 2.2).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 5) wies das Erstgericht auch diesen Antrag mit der Begründung ab, dass aufgrund seiner Wiedereinreise in das Bundesgebiet unter Missachtung eines über ihn bereits verhängten Aufenthaltsverbots ausschließlich zum Zwecke der neuerlichen Tatbegehung nicht zu erwarten sei, dass er sich künftig an das bestehende Aufenthaltsverbot halten werde.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Strafgefangenen (ON 7), in der er vorbringt, aus seinen Fehlern gelernt zu haben, diese zu bereuen und das gegen ihn bestehende Einreiseverbot nach der Ausreise einzuhalten.
Das Erstgericht hat im bekämpften Beschluss die für das vorläufige Absehen vom Strafvollzug wegen Einreise-oder Aufenthaltsverbot maßgebliche Norm § 133a Abs 1 und 2 StVG zutreffend dargestellt, weshalb darauf verwiesen wird (RIS-Justiz RS0115236 [T1]).
Wie das Erstgericht zutreffend ausführt muss zu erwarten sein, dass der Verurteilte seiner Ausreiseverpflichtung nachkommen wird, dh sein erklärter Ausreisewille muss glaubhaft sein ( Pieber in WK 2StVG § 133a RZ 11). Aus dem in der Absicherung der fremdenbehördlichen Maßnahmen liegenden Normzweck ergibt sich weiters, dass nicht nur zu erwarten sein muss, dass der Verurteilte seiner Ausreiseverpflichtung nachkommt, sondern auch dass er in Zukunft nicht gegen sein Einreise-und Aufenthaltsverbot verstoßen wird (vgl Pieber , aaO § 133a Rz 13). Davon ist hier nicht auszugehen, weil der Verurteilte trotz aufrechten Aufenthaltsverbots (ON 2.6) erneut in das Bundesgebiet einreiste, um in gleicher Art und Weise die der Anlassverurteilung zugrundeliegende Straftat zu begehen. Unter diesen Voraussetzungen teilt das Beschwerdegericht die getroffene Einschätzung des Erstgerichts, dass der Erklärung des Strafgefangenen, sich nunmehr an das über ihn verhängte Aufenthaltsverbot halten zu wollen, keine Ernstlichkeit beizumessen sei. An dieser Einschätzung vermögen auch seine gegenteiligen Beteuerungen in der Beschwerde nichts zu ändern.
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