Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag. a Kohlroser als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Obmann, LL.M. und Mag. Scherr, LL.M., BA in der Strafsache gegen A*wegen der Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 10. Juli 2026, GZ **-33, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Mit Strafantrag vom 23. Februar 2026 legte die Staatsanwaltschaft Graz A* (wohl gemeint:) die Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB zur Last (ON 8).
Mit Beschluss vom 10. Juli 2026 stellte die Einzelrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Graz das Strafverfahren gegen A* gemäß § 227 Abs 1 StPO ein, weil die Staatsanwaltschaft mit Erklärung vom 8. Juni 2026 (ON 1.16) den Strafantrag zurückzog und kein Privatbeteiligter erklärte, die Anklage als Subsidiarankläger aufrecht zu halten (ON 33).
Dagegen erhob A* rechtzeitig Beschwerde (ON 37 und ON 38).
Das Rechtsmittel erweist sich als unzulässig.
Gemäß § 87 Abs 1 StPO steht – fallkonkret relevant – dem Beschuldigten, soweit dessen Interessen unmittelbar betroffen sind, das Rechtsmittel der Beschwerde gegen gerichtliche Beschlüsse zu. Nach der Intention des Gesetzgebers ist unter der unmittelbaren Betroffenheit der Interessen des Beschuldigten seine aus einem Beschluss resultierende Beschwer zu verstehen (RIS-Justiz RS0125078; EBRV 25 BlgNR XXII. GP 115 zu § 87; Tipold in Fuchs/Ratz, WK StPO § 87 Rz 6 mwN).
Fallkonkret ist der Beschwerdeführer durch die Einstellung des Verfahrens nicht beschwert, weshalb ihm keine Rechtsmittellegitimation zukommt und die Beschwerde gemäß § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen ist.
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