Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Einzelrichter Mag. Scherr, LL.M., BA in der Strafsache gegen A* B*wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und Abs 4 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde der Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 7. August 2026, GZ **-19, den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass der Beschluss aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz zurückverwiesen wird.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 29. Juni 2026 wurde A* B* des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und Abs 4 StGB und des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB schuldig erkannt und hierfür zur für die Dauer einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Gemäß § 369 Abs 1 StPO wurde die Angeklagte schuldig erkannt, dem Privatbeteiligten Mag. C* B* binnen 14 Tagen einen Betrag von EUR 814,20 zu bezahlen (ergibt sich aus ON 16.1 iVm ON 1.8; das letzte Hauptverhandlungsprotokoll befindet sich derzeit nicht im Akt).
Die Angeklagte meldete unmittelbar nach Urteilsverkündung das Rechtsmittel der „vollen“ Berufung an (vgl ON 1.8). Eine schriftliche Ausfertigung des Urteils erfolgte bislang nicht.
Mit Antrag vom 2. August 2026 (ON 16) begehrte der Privatbeteiligte Mag. C* B* unter Beilegung eines Kostenverzeichnisses seine Vertretungskosten mit EUR 1.244,48 zu bestimmen und der Verurteilten den Ersatz dieser Kosten aufzuerlegen.
Die Angeklagte erstattete eine Gegenäußerung zum Antrag (ON 17).
Mit Beschluss vom 7. August 2026 bestimmte das Erstgericht die von der Angeklagten zu ersetzenden Vertretungskosten mit EUR 1.244,47 (ON 19).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Angeklagten (ON 20), die im Kassationsbegehren berechtigt ist.
Gemäß § 393 Abs 4 StPO hat in den Fällen, in denen – soweit hier von Bedeutung – dem Beschuldigten (Angeklagten) der Ersatz der Prozesskosten überhaupt zur Last fällt, dieser auch alle Kosten der Verteidigung und der Vertretung zu ersetzen. Wenn über die Höhe der nach § 393 Abs 4 StPO zu ersetzenden Kosten kein Übereinkommen erzielt werden kann, so hat das Gericht nach § 395 Abs 1 erster Satz StPO auf Antrag eines der Beteiligten die zu ersetzenden Kosten mit Beschluss zu bestimmen. Vor der Bemessung der Gebühren ist dem Gegner des Antragstellers Gelegenheit zur Äußerung zu geben (§ 395 Abs 1 zweiter Satz StPO). Voraussetzung für eine Kostenbestimmung ist das Vorliegen einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidung über die grundsätzliche Kostenersatzpflicht ( Lendl in Nordmeyer, WK StPO § 395 Rz 6; Öner in Li-Komm 2§ 395 Rz 2 mwN; OLG Linz, 10 Bs 186/22g; OLG Graz,1 Bs 95/14a, 1 Bs 209/26h).
Da die Angeklagte gegen das Urteil des Erstgerichts fristgerecht ein Rechtsmittel erhob (zu den allfälligen Folgen eines gänzlichen Verweises auf den Zivilrechtsweg vgl RIS-Justiz RS0101348), liegt noch keine rechtskräftige Entscheidung über die grundsätzliche Kostenersatzpflicht vor. Die Voraussetzungen für eine Kostenbestimmung sind daher (noch) nicht gegeben, sodass der Beschwerde der Angeklagten stattzugeben und der angefochtene Beschluss aufzuheben war. Erst nach Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung über die Kostenersatzpflicht (§ 389 Abs 1 und Abs 3 StPO) kann über die Höhe der zu ersetzenden Vertretungskosten auf Grund des gestellten Antrags entschieden werden.
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