Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden, den Richter Mag. Wieland und die Richterin Mag a . Haas in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB (§ 152 Abs 1 Z 2 StVG) über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 21. Juli 2026, GZ **-12, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene A* verbüßt in der Justizanstalt Graz- Karlau Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer (§ 46 Abs 5 StGB) von fünf Jahren und sieben Monaten vorwiegend wegen Vermögensdelinquenz sowie wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen Person nach § 205 Abs 1 StGB.
Errechnetes Strafende ist der 29. Juli 2028. Die Hälfte der Strafzeit war am 12. Oktober 2025 verbüßt, zwei Drittel der Strafe werden am 18. September 2026 vollzogen sein (ON 8.4, 3).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Erstgericht die bedingte Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag konform den Stellungnahmen des Leiters der Justizanstalt (in ON 8.3, 2) und der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) ab.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Strafgefangenen (ON 13), die keinen Erfolg hat.
Das Erstgericht hat im bekämpften Beschluss die Anlass- und die Vorverurteilungen des Beschwerdeführers sowie die Äußerungen des Anstaltsleiters, des Strafgefangenen, der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter (BEST) und des Vereins Neustart (Haftentlassenenhilfe) ebenso wie die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen jeweils zutreffend wiedergegeben, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen wird (BS 2 ff).
Fallbezogen liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag zufolge (weiterhin) negativen spezialpräventiven Kalküls nicht vor.
Maßgebend ist hier – neben dem einschlägig belasteten Vorleben und der offenkundigen spezialpräventiven Wirkungslosigkeit bedingter Strafnachsichten und Betreuung durch die Bewährungshilfe – vor allem, dass der Beschwerdeführer während offener Probezeiten nach (und trotz) seiner erstmaligen (einmonatigen) Anhaltung in Strafhaft bis 7. Jänner 2022 (Nr. 4 der Strafregisterauskunft ON 5) im äußerst raschen Rückfall zur Entlassung aus der Haft und zur Verurteilung durch das Landesgericht Leoben vom 27. April 2022, AZ **, zu einer unbedingten Zusatz-Freiheitsstrafe von sieben Monaten (Nr. 7 der Strafregisterauskunft ON 5) neuerlich und wiederholt Delikte gegen fremdes Vermögen verübte (was zu den im Verhältnis des § 31 StGB stehenden Verurteilungen durch das Bezirksgericht Leoben, AZ **, und des Landesgerichts Leoben, AZ ** und AZ ** [Nr. 8, 9 und 10 der Strafregisterauskunft ON 5], führte).
Zwar weisen – worauf die Beschwerde zutreffend Bezug nimmt – die Teilnahme des Strafgefangenen an therapeutischen Maßnahmen, seine (eigeninitiative) Kontaktaufnahme mit der Haftentlassenenhilfe und seine beginnende Selbstreflexion auf sein ernsthaftes Bemühen um nachhaltige persönliche und soziale Veränderung hin. Dass dieser Prozess jedoch entgegen dem Rechtsmittel noch zu keiner hinreichenden Stabilisierung geführt hat, wird daran deutlich, dass der Beschwerdeführer am 30. Mai 2023 – somit zeitnah zu (ersten) ihm gewährten vollzugslockernden Maßnahmen – einen auf Pregabalin positiven Harntest aufwies (ON 8.6; vgl. auch ON 6.1, 2) und er (was besonders schwer wiegt) im Verfahren AZ ** des Bezirksgerichts Baden wegen eines zwischen 15. und 25. August 2024 – somit während der Strafhaft und trotz regelmäßiger psychologischer Betreuungsgespräche u.a. zur Deliktsbearbeitung – in mehreren Angriffen verübten Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB (nach-)verurteilt wurde (s. Urteil im Ordner „Sonstige Beilagen“).
Bei dieser Sachlage und mit Blick auf den Widerruf zweier bedingter Strafnachsichten wegen beharrlichen Sich-Entziehens aus dem Einfluss des Bewährungshelfers (AZ ** und AZ ** je des Landesgerichts Leoben [Nr. 3 und 6 der Strafregisterauskunft ON 5]) können die dargestellten Negativfaktoren trotz Unterstützung durch die Familie (ON 2.3; ON 10), einer Einstellungszusage (ON 2.2) und die weiteren (zuvor bereits beschriebenen) positiven Entwicklungsansätze durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB aktuell noch nicht ausgeglichen werden.
Es wird am Strafgefangenen liegen, durch ein künftig durchgängig tadelloses Vollzugsverhalten und langfristige Bewährung auch im Rahmen von Vollzugslockerungen sowie durch Aufrechterhaltung insbesondere eines (v.a. in Bezug auf Vermögensdelinquenz) präventiv wirkenden wirtschaftlichen Empfangsraums die Chance für eine eventuelle bedingte Entlassung zu einem späteren Zeitpunkt zu wahren.
R echtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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