Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden, den Richter Mag. Wieland und die Richterin Mag a . Haas in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB (§ 152 Abs 1 Z 1 StVG) über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 4. August 2026, GZ **-7, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene A* verbüßt in der Justizanstalt Graz-Karlau Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer (§ 46 Abs 5 StGB) von sieben Jahren und acht Monaten aus den Verfahren des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ ** (wegen der Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB, der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB und nach § 107 Abs 1 StGB, des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG), und des Landesgerichts Korneuburg, AZ ** (wegen Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und nach § 107 Abs 1 und 2 StGB).
Errechnetes Strafende ist der 28. Juli 2030. Die Hälfte der Strafzeit wird am 28. September 2026 verbüßt sein (ON 2.3, 3).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Erstgericht die bedingte Entlassung nach der Hälfte der Strafe konform den Stellungnahmen des Leiters der Justizanstalt (in ON 2.2, 2) und der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) ab.
Dagegen richtet sich die nicht ausgeführte (ON 6, 2) Beschwerde des Strafgefangenen, die keinen Erfolg hat.
Das Erstgericht hat im bekämpften Beschluss die Anlass- und die Vorverurteilungen des Beschwerdeführers sowie die Äußerungen des Anstaltsleiters, des Strafgefangenen und der Staatsanwaltschaft ebenso wie die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen jeweils zutreffend wiedergegeben, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen wird (BS 2 f).
Fallbezogen liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung zum Hälfte-Stichtag zufolge negativen spezialpräventiven Kalküls nicht vor.
Begründend wird insoweit auf die – inhaltlich auch vom Beschwerdegericht geteilten – Erwägungen des Erstgerichts (BS 2 f) verwiesen. Maßgebend ist hier vor allem, dass der (bereits zum dritten Mal in Haft befindliche) Beschwerdeführer, der zehn, teils im Verhältnis des § 31 StGB stehende Vor-Verurteilungen aufweist, trotz wiederholter Anordnung von Bewährungshilfe und Therapiemaßnahmen zur Bekämpfung seiner langjährigen Suchtmittelabhängigkeit erneut unter Aggravierung seiner Delinquenz sowie teils unter dem Einfluss von Suchtmitteln, teils zur Finanzierung seiner Drogensucht insbesondere durch (teils qualifizierte) gefährliche Drohung Delikte gegen fremdes Vermögen und die Freiheit verübte. Ein stabilisierender und deliktspräventiv wirksamer (wirtschaftlicher und sozialer) Empfangsraum ist nicht ersichtlich (vgl. Vollzugsplan ON 2.5, 5). Sein Vollzugsverhalten ist durch sieben Ordnungswidrigkeiten (zuletzt im August 2025; ON 2.6) getrübt. Am 16. März 2026 musste der Beschwerdeführer wegen einer massiven Intoxikation durch PINACA abgesondert werden. Die Justizanstalt erachtet derzeit die Einleitung einer substitutionsgestützten oder einer anderen pharmakologischen Strategie (z.B. Anticraving-Medikation) sowie eine Stabilisierung und multidisziplinäre Zusammenarbeit zur frühzeitigen Erkennung von Krisen und Intoxikationen (Überlebenssicherung) als indiziert, ehe überhaupt eine Anbindung an eine – ebenfalls für notwendig erachtete – Suchttherapie in Frage kommt (ON 2.5, 6).
Zu Gunsten des Beschwerdeführers wirkende relevante Änderungen der Verhältnisse sind nach den Akten nicht eingetreten.
Bei dieser Sachlage können die dargestellten Negativfaktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB nicht ausgeglichen werden.
R echtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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