Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer als Vorsitzenden, die Richterin Mag. a Schwingenschuh und den Richter Mag. Koller in der Strafvollzugssache des A*wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreise-oder Aufenthaltsverbots nach § 133a StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 26. Mai 2026, GZ **-8, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
In Stattgebung der Beschwerde wird bei A* gemäß § 133a Abs 1 StVG vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abgesehen.
begründung:
Der am ** geborene ungarische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Graz-Karlau Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer (§ 46 Abs 5 StGB) von sieben Jahren und fünf Monaten. Die Strafzeit resultiert aus den über ihn jeweils vom Landesgericht Wiener Neustadt verhängten Freiheitsstrafen, und zwar von sieben Jahren zu AZ ** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und Z 2, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB sowie von fünf Monaten zu AZ ** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB. Hinsichtlich des jeweiligen Sachverhalts wird auf die Darstellung im angefochtenen Beschluss verwiesen (BS 2).
Errechnetes Strafende ist am 2. April 2028. Zwei Drittel der Strafzeit sind seit 12. Oktober 2025 vollzogen (ON 2.3).
Mit Beschluss des Landegerichts für Strafsachen Graz vom 16. Oktober 2018, AZ **, wurde vom weiteren Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbots gemäß § 133a StVG nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafen mit 25. Oktober 2018 abgesehen (Entlassungszeitpunkt: 25. Oktober 2018, 10:00 Uhr; Beilage ./BE.1).
Aufgrund seiner Rückkehr während der Dauer des Aufenthaltsverbots wurde A* am 12. Oktober 2025, 9:10 Uhr, wieder in Haft genommen (ON 2.3).
Zuletzt wurde der Antrag des Strafgefangenen auf bedingte Entlassung mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 5. Mai 2026, AZ B*, aus spezialpräventiven Gründen abgewiesen (Beilage ./BE.3).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Vollzugsgericht konform der negativen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) den erneuten Antrag des Strafgefangenen vom 7. Mai 2026 (ON 2.2) auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreise-oder Aufenthaltsverbots ab (ON 8).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 10).
Die Oberstaatsanwaltschaft gab dazu die Äußerung ab, dass der Beschwerde angesichts des weiteren Teilvollzugs Berechtigung zukommen könnte (AZ **).
Das Rechtsmittel ist erfolgreich.
Vorab ist anzumerken, dass der Einwand des Strafgefangenen, es sei hinsichtlich der derzeit in Vollzug stehenden Verurteilungen zu einer Übernahme der Strafvollstreckung durch Ungarn und zum Vollzug in Ungarn gekommen, weshalb der Vollzug in Österreich unzulässig sei (vgl § 42d EU-JZG), durch die im Verfahren AZ B* des Landesgerichts für Strafsachen Graz eingeholte Stellungnahme des Hauptstädtischen Gerichtshofs Budapest widerlegt ist. Demnach kam es zu keiner Übernahme der Strafvollstreckung und zu keinem Vollzug in Ungarn (vgl auch die im Rechtsmittelverfahren dazu eingeholte Stellungnahme des Leiters der Justizanstalt Graz-Karlau vom 7. Juli 2026). Das vom Rechtsmittelwerber genannte Verfahren betraf (bloß) die Eintragung der österreichischen Verurteilungen in das ungarische Strafregister (Beilage ./BE.3; Antwortschreiben des Hauptstädtischen Gerichtshofs Budapest vom 5. Mai 2026).
Die für das vorläufige Absehen vom Strafvollzug wegen Einreise-oder Aufenthaltsverbots maßgebliche Norm des § 133a Abs 1 StVG wurde bereits im angefochtenen Beschluss zutreffend dargestellt, sodass darauf (BS 4f) verwiesen wird.
Entgegen der Einschätzung im angefochtenen Beschluss ist gegenständlich auch die Voraussetzung des § 133a Abs 1 Z 2 StVG erfüllt. Nach dieser Bestimmung ist (neben weiteren, fallaktuell vorliegenden Voraussetzungen) vom weiterem Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn der Verurteilte sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat unverzüglich nachzukommen und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird. Nach dem Normzweck dieser Regelung (Absicherung der fremdenbehördlichen Maßnahme) muss nicht nur zu erwarten sein, dass der Verurteilte seiner Ausreiseverpflichtung nachkommt, sondern auch, dass er nicht gegen sein Einreise-oder Aufenthaltsverbot verstoßen wird. Ist wahrscheinlich, dass er nach seiner Ausreise trotz Einreise-oder Aufenthaltsverbots wieder in das Bundesgebiet zurückkehren werde, kann vom Strafvollzug nicht vorläufig abgesehen werden ( Pieber, WK 2StVG § 133a Rz 13 mwN).
Ein nochmaliges Vorgehen gemäß § 133a StVG ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen ( Pieber, aaO Rz 33), wobei im gegenständlichen Fall aufgrund besonderer Umstände ungeachtet der Rückkehr des Strafgefangenen (vgl dazu grundsätzlich OLG Graz 8 Bs 39/26k uva; Drexler/Weger, StVG 5 § 133a Rz 2; Pieber, aaO Rz 13) sein Ausreisewille glaubhaft ist und auch zu erwarten ist, dass er künftig nicht (mehr) gegen sein Aufenthaltsverbot verstoßen werde. Die Schilderung des A*, wonach er sich zunächst an sein Aufenthaltsverbot hielt und er sich erst nach Erhalt eines Schriftstücks an der Grenzübergangsstelle C*, wonach das nationale Aufenthaltsverbot (nur) bis 30. Juli 2024 gelte, regelmäßig ab August 2024 zur Berufsausübung in Österreich aufgehalten habe (ON 7.7; ON 10.1, 1; wobei gegen ihn ab diesem Zeitpunkt keine Strafverfahren anhängig waren [vgl ON 3] und auch keine weiteren Verurteilungen in Österreich erfolgten [vgl ON 4]), ist angesichts der vorgelegten Urkunde ON 7.1 (Landespolizeidirektion D*, Einreiseverweigerung an der Grenzübergangsstelle C* vom 5. Mai 2024, Greko-ID: **, wobei handschriftlich unter der Rubrik „Bemerkungen“ vermerkt ist: „Nationales AV bis 30.07.2024“) nachvollziehbar und glaubhaft. Demgemäß ist auch die Zusicherung des Strafgefangenen, Österreich verlassen und – nunmehr ausdrücklich in Kenntnis über das unbefristete Aufenthaltsverbot (vgl ON 2.4) – künftig nicht wieder in das österreichische Bundesgebiet zurückkehren zu wollen (ON 2.2 iVm ON 10.1, 2), glaubhaft und die Einhaltung der Erklärung wahrscheinlich, sodass (bei einem [weiteren] Teilvollzug von bislang 10 Monaten und 7 Tagen nach der Fortsetzung des Strafvollzugs am 12. Oktober 2025 [und insgesamt einem Vollzug von 5 Jahren, 8 Monaten und 17 Tagen]) vom weiteren Vollzug der Strafe gemäß § 133a Abs 1 StVG abzusehen ist.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein Rechtsmittel zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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