Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer (Vorsitz) und die Richter Mag. Koller und Mag. Petzner, Bakk. in der Strafvollzugssache des A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbots nach § 133a StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Vollzugsgericht vom 25. Februar 2026, GZ **-4, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
begründung:
Der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* verbüßt aktuell in der Justizanstalt Leoben die mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 17. April 2024, AZ **, wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs 2 Z 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren.
Errechnetes Strafende ist der 5. März 2027. Zwei Drittel der Strafzeit sind seit 5. März 2026 vollzogen (ON 2.4). Die bedingte Entlassung zu diesem Zeitpunkt wurde bereits rechtskräftig abgelehnt (AZ ** des Landesgerichts Leoben).
Gegen den Strafgefangenen, der bereits im Jahr 2017 wegen qualifizierter Diebstahlsdelinquenz zu einer viereinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war, die er ab Übernahme der Strafvollstreckung im Juni 2019 bis August 2021 in der Slowakei verbüßte, wurde mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion **, vom 6. März 2018, rechtskräftig seit 5. April 2018, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen (ON 2.5). Er verfügt über ein gültiges Ausreisedokument und erklärte sich bereit, seiner Ausreiseverpflichtung in die Slowakei nachzukommen. Die Kosten für die Rückreise in die Slowakei sind gedeckt (ON 2.2 und ON 2.3).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 4) wies das Erstgericht den Antrag des Strafgefangenen auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug gemäß § 133a StVG mit der wesentlichen Begründung ab, dass der Strafgefangene ungeachtet des Aufenthaltsverbots wieder nach Österreich eingereist und hier erneut im engsten Sinn einschlägig straffällig geworden sei, sodass jedenfalls wahrscheinlich sei, dass der Strafgefangene seiner Ausreiseverpflichtung auch weiterhin nicht dauerhaft nachkommen werde.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Strafgefangenen, in der er vorbringt, aus seinen Fehlern in der Vergangenheit gelernt zu haben und insbesondere mit Blick auf sein tadelloses Vollzugsverhalten ersucht, ihm ein „letztes Mal einen Vertrauensvorschuss“ zu geben (ON 5).
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die für das vorläufige Absehen vom Strafvollzug wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbots maßgebliche Norm des § 133a Abs 1 StVG wurde bereits im angefochtenen Beschluss zutreffend dargestellt, sodass darauf (BS 2 f) verwiesen wird.
Den zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts folgend, muss zu erwarten sein, dass der Verurteilte seiner Ausreiseverpflichtung nachkommen wird, das heißt sein erklärter Ausreisewille muss glaubhaft sein ( Pieber , WK 2 StVG § 133a Rz 11). Aus dem in der Absicherung der fremdenbehördlichen Maßnahmen liegenden Normzweck ergibt sich weiters, dass nicht nur zu erwarten sein muss, dass der Verurteilte seiner Ausreiseverpflichtung nachkommt, sondern auch dass er in Zukunft nicht gegen sein Einreise- oder Aufenthaltsverbot verstoßen wird (vgl Pieber, aaO § 133a Rz 13). Davon ist hier nicht auszugehen, weil der Verurteilte entgegen dem über ihn am 6. März 2018 verhängten zehnjährigen Aufenthaltsverbot- nur rund etwas mehr als zweieinhalb Jahre nach dem vorangegangenen langen Strafvollzug wieder in das Bundesgebiet einreiste und in gleicher Art und Weise, teils mit demselben Mittäter im gleichen (aus Sicht des Strafgefangenen:) ausländischen Ort im Rückfall die der Anlassverurteilung zugrundeliegenden Straftaten beging (US 6 zweiter Absatz). Unter diesen Voraussetzungen teilt das Beschwerdegericht die getroffene Einschätzung des Erstgerichts, dass der Erklärung des Strafgefangenen, sich nunmehr an das über ihn verhängte Aufenthaltsverbot halten zu wollen, nicht zu folgen, sondern vielmehr zu erwarten ist, dass er – wie bereits in der Vergangenheit erfolgt – während der Dauer des Aufenthaltsverbots erneut versuchen würde, nach Österreich einzureisen. Daran vermögen auch seine gegenteiligen Beteuerungen in der Beschwerde nichts zu ändern.
RECHTMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht kein Rechtsmittel zu (§ 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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