Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag. a Kohlroser als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Obmann, LL.M. und Mag. Scherr, LL.M., BA in der Strafsache gegen A*und eine weitere Person wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs 1, 269 Abs 1 dritter und vierter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des A* gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 15. Juli 2026, GZ **-57, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene österreichische Staatsangehörige A* wurde mit Urteil des Landesgerichts Leoben vom 23. Mai 2024 des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs 1, 269 Abs 1 dritter und vierter Fall StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB sowie der Vergehen der Beleidigung nach §§ 115 Abs 1, 117 Abs 2 StGB schuldig erkannt und zur für die Dauer einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Mit dem aus Anlass dieser Verurteilung ergangenen Beschluss erteilte das Gericht gemäß §§ 50 Abs 1, 51 Abs 1 und Abs 3 StGB A* die Weisung, sich einer Psychotherapie im Hinblick auf seine Impulskontrollstörung (auch im Zusammenhang mit Alkoholkonsum) zu unterziehen und dem Gericht vierteljährlich durch Vorlage von Bestätigungen den Nachweis darüber zu erbringen (ON 15). Sowohl das Urteil als auch der Beschluss erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2024 langte der Nachweis über den Beginn der Psychotherapie (ein Termin am 12. September 2024) ein (ON 21). In der Folge unterblieben weitere Bestätigungen, auch über Betreibung des Gerichts, weshalb A* am 20. März 2025 förmlich durch den Erstrichter gemahnt und über die möglichen Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Weisung in Kenntnis gesetzt wurde (ON 26). Im Zuge der Mahnung konnte der Verurteilte eine Terminbestätigung für den 18. März 2025 vorlegen. Mit weiterer Eingabe vom 6. Juni 2025 legte er Bestätigungen über die Absolvierung weiterer vier psychotherapeutischer Behandlungstermine vor (ON 28). In der Folge wurde der Besuch von drei weiteren Therapieterminen bis zum 30. Juni 2025 bestätigt (ON 30). Sodann unterbleiben die Nachweise neuerlich, was der Verurteilte – über Urgenz durch das Gericht – mit seinem Berufsschulbesuch sowie seiner Arbeit erklärte. Gleichzeitig führte er aus, für 5. Dezember 2025 einen neuerlichen Therapiebeginn in Aussicht zu haben (ON 32). Mit Zwischenbericht vom 15. Juni 2026 teilte der Verein B* mit, A* habe – nach Übernahme der Therapiekosten durch den Bund (ON 35) – lediglich drei Psychotherapietermine (am 12. März 2026, am 20. März 2026 und am 3. April 2026) wahrgenommen. Zum geplanten Termin am 9. April 2026 sei er nicht erschienen und habe sich auch nicht mit dem zuständigen Casemanager zur Besprechung der weiteren Vorgehensweise in Verbindung gesetzt (ON 46). Mit E-Mail vom 13. Juli 2026 wurde seitens des C* B* mitgeteilt, dass der Verurteilte nach wie vor keinen Kontakt aufgenommen habe, um die Therapie fortzusetzen (ON 54).
Mit Beschluss vom 14. Juli 2026 widerrief das Erstgericht über Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 47) die bedingte Strafnachsicht gemäß § 53 Abs 2 StGB und führte begründend dazu zusammengefasst aus, der Verurteilte habe die ihm auferlegte Weisung wiederholt mutwillig gebrochen und sei der Widerruf geboten, um ihn von zukünftigen strafbaren Handlungen abzuhalten (ON 57).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 59), zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft inhaltlich nicht äußerte.
Die Beschwerde ist nicht erfolgreich.
Gemäß § 53 Abs 2 StGB hat das Gericht, wenn der Rechtsbrecher während des vom Gericht bestimmten Zeitraums eine Weisung trotz förmlicher Mahnung mutwillig nicht befolgt oder sich beharrlich dem Einfluss des Bewährungshelfers entzieht, die bedingte Strafnachsicht oder die bedingte Entlassung zu widerrufen und die Strafe oder den Strafrest vollziehen zu lassen, wenn dies nach den Umständen geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Unter „Mutwilligkeit“ im Sinn des § 53 Abs 2 StGB ist jede Form des Vorsatzes, einschließlich dolus eventualis zu verstehen (OLG Wien 21 Bs 247/25i, Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 53 Rz 10).
Aufgrund des oben dargestellten unstrittigen Geschehensablaufs ergibt sich, dass der Verurteilte wiederholt – zuletzt im April 2026 und somit auch nach der förmlichen Mahnung – seine Psychotherapie abgebrochen hat. In der Beschwerde erklärte A* dies mit der Vernachlässigung einer geregelten Tagesstruktur sowie seinem Krankheitsbild (ADHS). Dazu ist auszuführen, dass ein mit dem genannten Krankheitsbild einhergehender Ausschluss der Fähigkeit des Verurteilten, einen zumindest bedingten Vorsatz in Bezug auf die Unterlassung der Befolgung der Therapieweisung zu bilden, in der Beschwerde gar nicht behauptet wurde. Vielmehr ist fallkonkret von einer mutwilligen Nichtbefolgung der Weisung auszugehen.
Der Widerruf der bedingten Strafnachsicht ist zudem auch geboten, um den Verurteilten von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. So wurde er während der Probezeit zum gegenständlichen Verfahren mit Urteil des Bezirksgerichts Schladming vom 5. Februar 2026, rechtskräftig am 9. Februar 2026, AZ **, wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zur für die Dauer einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt (ON 48). Diese neuerliche Verurteilung zeugt davon, dass bei A* eine erhöhte, durch seinen psychischen Zustand (vgl ON 59.3 und ON 59.4) begünstigte Neigung zu Aggressionsdelikten vorliegt, der durch die Absolvierung der Psychotherapie begegnet hätte werden sollen. Dass diese nachfolgende Verurteilung zur Beurteilung der Prognose künftigen Verhaltens nicht heranzuziehen ist, vermag die Beschwerde nicht überzeugend darzulegen, ist doch der Grund für den erfolgten Widerruf nicht die nachfolgende Verurteilung, sondern primär die konsequente und mutwillige Nichtbefolgung der Weisung.
Ausgehend von dem dargestellten Verhalten des Verurteilten wird die auf das Fehlen einer ernsthaften Therapiebereitschaft und eine stabile Motivation zur Verhaltensänderung gestützte negative spezialpräventive Verhaltensprognose des Erstgerichts geteilt. Die in der Beschwerdeschrift dargelegten Bemühungen des Verurteilten, mit Unterstützung seiner Eltern, bei denen er künftig wieder wohnen wird, neuerlich mit einer Psychotherapie zu beginnen, ist nicht geeignet, die Prognose zugunsten des Verurteilten zu ändern. Vielmehr wurde die Initiative zur Therapieaufnahme erst nach dem Widerruf der bedingten Entlassung durch das Erstgericht ergriffen, woraus sich ergibt, dass der Verurteilte – wie schon in der Vergangenheit – erst dann ein Mindestmaß an Therapiebereitschaft zeigt, wenn der Widerruf der bedingten Strafnachsicht unmittelbar droht. Eine nachhaltige positive Verhaltensänderung kann darin nicht erblickt werden, wurde dem Verurteilten bereits in den letzten zwei Jahren der Probezeit immer wieder Gelegenheit gegeben, seine Weisung konsequent einzuhalten.
Da neben den materiellen auch die formalen Voraussetzungen der förmlichen Mahnung in Ansehung des Weisungsbruchs (§ 53 Abs 2 StGB), der Einräumung des rechtlichen Gehörs des Verurteilten zum Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft (die Zustellung der Aufforderung zur Äußerung wurde an den nach wie vor aufrechten Hauptwohnsitz des Verurteilten zugestellt, jedoch nicht behoben; ON 51 und ON 59.6) und der Einholung einer aktuellen Strafregisterauskunft (§ 495 Abs 3 StPO) vorliegen, besteht für eine Änderung des angefochtenen Beschlusses kein Anlass. Die Kritik in der Beschwerdeschrift, wonach weder die förmliche Mahnung noch der Widerrufsbeschluss dem Verteidiger des Angeklagten zugestellt worden seien, begründet keinen Verfahrensmangel, der die Aufhebung des Beschlusses bewirken würde.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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