Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer als Vorsitzenden, die Richterin Mag. a Schwingenschuh und den Richter Mag. Koller in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über dessen Beschwerde gegen die Beschlüsse des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 7. Juli 2026, GZ **-7, **-7 in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
begründung:
Der am ** geborene A* verbüßt aktuell in der Justizanstalt Graz-Jakomini Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer (§ 46 Abs 5 StGB) von 13 Monaten. Diese resultieren aus Verurteilungen jeweils des Landesgerichts für Strafsachen Graz, und zwar zu AZ ** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 und Abs 2 StGB (Freiheitsstrafe von sechs Monaten) sowie zu AZ ** wegen der Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 und 2 StGB, des Betruges nach § 146 StGB und des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs 1 StGB (Freiheitsstrafe von sieben Monaten). Hinsichtlich der Sachverhalte wird auf deren Darstellung in den Urteilen (Beilage ./gekürzte Urteilsausfertigung und ./Gek. Urteil mit RK) verwiesen.
Errechnetes Strafende ist der 1. Februar 2027. Die Hälfte der Strafen war am 16. Juli 2026 verbüßt, zwei Drittel der Strafzeit werden am 21. September 2026 vollzogen sein (je ON 2.2).
Mit den nunmehr angefochtenen Beschlüssen lehnte das Landesgericht für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Graz (je ON 1.2) die bedingte Entlassung des A* zum Hälfte- (AZ **, Punkt I. der ON 7) und zum Zwei-Drittel-Stichtag (AZ **, Punkt II. der ON 7) jeweils aus spezialpräventiven Gründen ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige (unausgeführt gebliebene) Beschwerde des Strafgefangenen (je ON 5, 2), der kein Erfolg zukommt.
Zum Inhalt der abgegebenen Stellungnahmen wird ebenso wie zur Bestimmung des § 46 StGB auf die Darstellung im angefochtenen Beschluss verwiesen.
Das Kalkül in den angefochtenen Beschlüssen, wonach vorliegend vom weiteren Strafvollzug eine größere Präventivwirkung als von einer bedingten Entlassung zu erwarten ist, trifft zu. Neben den dem gegenständlichen Vollzug zugrunde liegenden Verurteilung weist der Beschwerdeführer vier frühere Verurteilungen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten (Punkte 3., 5., 6. und 8. der Strafregisterauskunft ON 4; vgl RIS-Justiz RS0125363) auf, wobei er zuletzt im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz wegen im engsten Sinn einschlägiger Delinquenz (§§ 198 Abs 1, 146, 147 Abs 2 StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde, welche er auch verbüßte. Auch zuvor kam es bereits mehrfach zum Vollzug von unbedingten bzw. teilbedingten Freiheitsstrafen. Ungeachtet dessen delinquierte A* weiterhin einschlägig. Sein Vollzugsverhalten ist zudem durch eine Flucht (welche zum Entzug vom weiteren Vollzug für annähernd drei Jahre [15. Mai 2023 bis 2. April 2026] führte) getrübt. All dies zeugt von der Sanktions- und Vollzugsresistenz und vom verfestigten Hang des Beschwerdeführers zu strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen.
Es ist somit derzeit auch unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB nicht anzunehmen, dass A* durch eine bedingte Entlassung nicht weniger als durch eine weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Vielmehr ist bei Gesamtwürdigung der dargestellten Umstände derzeit der weitere Vollzug der Strafe spezialpräventiv zur Erzielung künftiger Straffreiheit als wirksamer anzusehen als eine bedingte Entlassung (vgl Jerabek/Ropper , WK 2StGB § 46 Rz 15/1; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15 § 46 Rz 1; Tipold in Leukauf/Steininger, StGB 5 § 46 Rz 7). Daran vermag auch der vom Strafgefangenen ins Treffen geführte Gesundheitszustand nichts zu ändern, zumal notwendige Behandlungen auch während des Vollzuges sichergestellt sind.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein Rechtsmittel zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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