Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Einzelrichter Mag. Koller in der Strafsache gegen A*u.a. wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB u.a. über die Beschwerde des Verteidigers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 16. Juli 2026, GZ **-41, den
BESCHLUSS
gefasst:
In Stattgebung der Beschwerde werden die vom Angeklagten A* zu ersetzenden Kosten des Amtsverteidigers Rechtsanwalt Mag. B* mit EUR 2.084,94 (darin enthalten EUR 347,49 USt) bestimmt.
begründung:
In dem (soweit hier relevant) gegen A* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB geführten Strafverfahren wurde dem Genannten (nach fruchtloser Aufforderung zur Verteidigerwahl binnen vorgegebener Frist, widrigenfalls ihm vom Gericht ein Verteidiger beigegeben wird, den er [angesichts seiner Einkommens- und Vermögenssituation; vgl ON 2.9, 2] zu bezahlen hat; ON 1.9) ein Amtsverteidiger gemäß § 61 Abs 1 Z 5, Abs 3 StPO beigegeben (ON 1.10).
Mit Bescheid des Ausschusses der C* wurde daraufhin Mag. B* zum Verteidiger des A* bestellt (ON 16.2).
Nach rechtskräftiger Einstellung des Verfahrens gemäß §§ 198 Abs 1 Z 1, 199, 200 StPO (ON 37) beantragte der Amtsverteidiger, seine Kosten mit EUR 2.292,30 (darin enthalten EUR 382,05 an Umsatzsteuer) zu bestimmen.
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die vom Angeklagten zu ersetzenden Kosten des Amtsverteidigers auf Basis der Bemessungsgrundlage von EUR 18.000,-- (gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AHK statt der begehrten Bemessungsgrundlage von EUR 27.600,-- nach § 10 Abs 1 Z 3 AHK) und ausgehend davon, dass die Hauptverhandlung vom 10. April 2026 frustriert und daher bloß nach TP 7/2 zu honorieren sei, mit insgesamt EUR 1.750,50, darin enthalten EUR 291,75 an USt (ON 41).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Amtsverteidigers, der eine Honorierung unter Zugrundelegung der Bemessungsgrundlage von EUR 27.600,00 nach § 10 Abs 1 Z 3 AHK anstrebt und für die nicht stattgefundene Verhandlung vom 10. April 2026 [ON 24] nunmehr lediglich eine Vergütung nach TP 7/2, somit insgesamt EUR 2.084,94, darin enthalten EUR 347,49 USt, anspricht (ON 42.1).
Der Angeklagte gab zum Rechtsmittel keine Äußerung ab.
Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.
Auch die Honorierung des dem Angeklagten von Amts wegen beigegebenen Verteidigers, dessen Kosten er zu tragen hat (§ 61 Abs 3 StPO), unterliegt grundsätzlich der freien Vereinbarung (§ 394 StPO). Wenn in diesem Fall zwischen dem Verteidiger und dem Angeklagten kein Übereinkommen über die Entlohnung erzielt wird, hat das Gericht diese festzusetzen und dem Angeklagten die Zahlung aufzutragen (§ 395 Abs 5 StPO). Für die Prüfung der Angemessenheit der beanspruchten Entlohnung im Offizialverfahren können dabei als Grundlage die allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) herangezogen werden, welchen die Bedeutung einer gutachterlichen Äußerung über die Bewertung rechtsanwaltlicher Leistungen im Einzelfall zukommt. Die darin wiedergegebenen Bemessungsgrundlagen und Honoraransätzen gelten als angemessene Entlohnung ( Lendl,WK-StPO § 395 Rz 2f und Rz 25 mwN; vgl auch RIS-Justiz RS0101502), wobei gegenständlich kein Anlass für ein Abgehen von den Ansätzen der AHK besteht.
Zu Recht wendet der Rechtsmittelwerber ein, dass seine Leistungen auf Basis der Bemessungsgrundlage von EUR 27.600,-- (§ 10 Abs 1 Z 3 iVm § 9 Abs 1 Z 3 AHK) zu honorieren sind.
§ 9 Abs 1 Z 3 AHK regelt angemessene Honoraransätze in schöffengerichtlichen Verfahrenund in einzelrichterlichen Verfahren gemäß § 61 Abs 1 Z 5 StPO, während die vom Erstgericht herangezogenen Ansätze nach § 9 Abs 1 Z 2 AHK in einzelrichterlichen Verfahren des Gerichtshofes mit Ausnahme der in § 61 Abs 1 Z 5 StPO angeführten Verfahren Anwendung finden. § 61 Abs 1 Z 5 StPO normiert notwendige Verteidigung in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Einzelrichter, wenn für die Straftat (mit hier nicht relevanten Ausnahmen) eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe angedroht ist.
Das gegenständliche, gegen A* geführte Strafverfahren ist ein Verfahren gemäß § 61 Abs 1 Z 5 StPO, zumal ihm das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB, das mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bedroht ist, zur Last gelegt wurde.
Somit ist gemäß § 10 Abs 1 Z 3 iVm § 9 Abs 1 Z 3 AHK von der angemessenen Bemessungsgrundlage von EUR 27.600,-- auszugehen.
Demgemäß ergibt sich (wie in der Beschwerde ON 42.1, auf die ausdrücklich verwiesen wird, zutreffend dargelegt wird und ausgehend davon, dass nunmehr vom Verteidiger hinsichtlich der Hauptverhandlung vom 10. April 2026 Leistungen richtigerweise nach TP 7/2 verzeichnet wurden [vgl § 10 Abs 4 AHK]), ein Gesamthonorar von EUR 2.084,94 (darin enthalten EUR 347,49 USt).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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