Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag. a Kohlroser als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Obmann, LL.M. und Mag. Scherr, LL.M., BA im Verfahren zur Unterbringung des A*in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB idF vor BGBl I 2022/223 über die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 19. Juni 2026, GZ **-223, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
BEGRÜNDUNG:
Mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 9. Februar 2021 wurde A* gemäß § 21 Abs 1 StGB idF vor BGBl 2022/223 in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen (Anlasstaten waren die Vergehen der gefährlichen Drohung nach §§ 107 Abs 1 und Abs 2, 15 StGB, das Vergehen des Hausfriedensbruchs nach §§ 15, 109 Abs 3 Z 1 StGB und das Verbrechen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 zweiter Fall StGB [ON 31]). Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 27. April 2021, AZ 11 Os 51/21s (ON 40), wurde die vom Betroffenen gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen. Dem Rechtsmittel der Berufung wurde hingegen mit Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 23. Juni 2021, AZ 9 Bs 182/21i (ON 44), Folge gegeben und die Unterbringung gemäß § 45 Abs 1 StGB aF unter Bestimmung einer Probezeit von fünf Jahren bedingt nachgesehen. Dem Betroffenen wurden die Weisungen erteilt, unverzüglich eine stationäre psychiatrische Behandlung in einer Krankenanstalt zu beginnen, anschließend Wohnsitz in einem Zentrum für psychosoziale Rehabilitation zu nehmen, eine antipsychotische Medikation einzunehmen und sich monatlichen psychiatrischen Kontrollen zu unterziehen.
Aufgrund positiver Berichterstattung der forensischen Rehabilitationseinrichtung B* GmbH erfolgte mit Beschluss des Landegerichts Klagenfurt vom 12. Juni 2024 (ON 122) eine Weisungsänderung dahingehend, dass der Betroffene fortan an der Adresse ** wohnen, sich regelmäßig mobil/ambulant von der B* GmbH betreuen lassen, zumindest zwei Tage die Woche das Tageszentrum der B* GmbH in **, besuchen, regelmäßig eine antipsychotische Depotmedikation einnehmen, monatliche fachärztlich-psychiatrische Kontrollen absolvieren und Rückmeldungen über die Maßnahmen vierteljährlich sowie anlassbezogen vorlegen muss.
Mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 10. November 2025 (ON 180) erfolgte neuerlich eine Änderung der (nunmehr:) Bedingungen iSd § 157b Abs 3 StVG iVm § 157c Abs 6 StVG, wonach sich der Betroffene bis 24. November 2025 in eine Krankenanstalt mit einer Abteilung für Psychiatrie zu begeben und die Umstellung auf eine vollständige Depotmedikation zu erfolgen habe, und er im Anschluss an diesen Aufenthalt Wohnsitz in einem Zentrum für psychosoziale Rehabilitation (vollbetreute Wohneinrichtung) zu nehmen und sich monatlichen psychiatrischen Kontrollen zu unterziehen habe.
Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Rechtsmittelgericht mit Beschluss vom 19. Jänner 2026 (ON 193a) Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen zur Begründung auf den zitierten Vorbeschluss verwiesen wird.
Nach Einholung einer Stellungnahme der Erwachsenenvertretung des Betroffenen (ON 222), der Staatsanwaltschaft (ON 216), der B* GmbH (ON 221) und zweier Gutachtensergänzungen der psychologischen Sachverständigen Mag. aC* (ON 210 und ON 217) sowie unter Berücksichtigung des weiteren Zwischenberichts der Bewährungshilfe vom 11. Juni 2026 (ON 220) erfolgte wiederum die Änderung der (nunmehr:) Bedingungen iSd § 157b Abs 3 StVG iVm § 157c Abs 6 StVG dergestalt, dass der Betroffene unverzüglich Wohnsitz in einem Zentrum für psychosoziale Rehabilitation (vollbetreute Wohneinrichtung) zu nehmen, sich monatlichen psychiatrischen Kontrollen zu unterziehen und weiterhin antipsychotische Medikamente einzunehmen habe. Gleichzeitig wurde gemäß § 157a Abs 5 StVG die Probezeit um drei Jahre verlängert. Begründend dazu wurde auf die Ausführungen der Sachverständigen Mag. a C* in Verbindung mit der Stellungnahme der B* GmbH verwiesen, woraus sich ergebe, dass die Änderung der Weisungen und die Verlängerung der Probezeit geboten sei, um der Begehung einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung mit schweren Folgen durch den Betroffenen entgegenzuwirken und insofern zu einer Zustandsbesserung des Betroffenen beizutragen.
Ausschließlich gegen die auferlegte Bedingung der Wohnsitznahme in einem Zentrum für psychosoziale Rehabilitation (zur Einschränkung des Beschwerdegegenstands aufgrund eindeutig erkennbarer Willensbetätigung vgl Tipold in Fuchs/Ratz, WK StPO § 88 Rz 4) richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Betroffenen (ON 225). Begründend dazu wurde zusammengefasst ausgeführt, sowohl die Bewährungshilfe als auch die behandelnden Ärzte im Klinikum D* hätten ihm eine positive Prognose ausgestellt. Die psychologische Sachverständige habe ihr Gutachten erstellt, ohne mit den Verantwortlichen des Klinikums zu sprechen. Außerdem würden ihre Ausführungen, wonach der Betroffene in einem konfliktreichen Haushalt lebe, nicht der Wahrheit entsprechen. Vielmehr sei eine Alltagsunterstützung durch den die Hauptpflege übernehmenden Sohn jedenfalls gegeben. Aufgrund dieser Umstände scheine eine Begutachtung durch eine andere Sachverständige oder eine Gutachtensergänzung nach Rücksprache mit dem medizinischen Personal des Klinikums D* indiziert.
Die Beschwerde – zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft inhaltlich nicht äußerte – ist nicht erfolgreich.
Mit Blick auf die mit dem Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022 (BGBl I Nr. 223/2022) per 1. März 2023 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen (§ 181 Abs 32 StVG) sind nach den in Art 6 enthaltenen Übergangsbestimmungen auf Betroffene, deren Unterbringung – wie vorliegend – im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß § 45 Abs 1 StGB idF des BGBl I Nr. 130/2001 bedingt nachgesehen ist, die Bestimmungen der §§ 157a ff StVG idF des BGBl I Nr. 223/2022 anzuwenden.
Im Fall des vorläufigen Absehens vom Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung hat das Gericht jene Bedingungen für das Absehen festzulegen, die notwendig oder zweckmäßig sind, um die Gefahr hintanzuhalten, derentwegen die strafrechtliche Unterbringung angeordnet wurde (§ 157b Abs 1 StVG). Als Bedingungen kommen alle Anordnungen und Aufträge in Betracht, deren Einhaltung geeignet erscheint, den Betroffenen von weiteren mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten. In § 157c Abs 2 StVG findet sich eine demonstrative Auflistung von Bedingungen. Die Bedingungen sowie die Anordnung der Bewährungshilfe gelten für die Dauer des vom Gericht bestimmten Zeitraums, höchstens bis zum Ende der Probezeit, soweit sie nicht vorher aufgehoben oder gegenstandslos werden. Die Bedingungen können von Amts wegen oder auf Antrag des Betroffenen oder der Staatsanwaltschaft jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Sie sind zu ändern, wenn es erforderlich ist, um der Gefahr der Begehung einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung mit schweren Folgen entgegenzuwirken; sie sind aufzuheben, wenn sie entbehrlich werden (§ 157b Abs 3 StVG; § 157c Abs 6 StVG; Erlass des BMJ vom 28.2.2023, GZ 223-0.073.577, S 25 ff; EBRV 1789 BlgNR 27.GP 23 ff).
Fallkonkret führte die vom Erstgericht beigezogene psychologische Sachverständige Mag. a C* ergänzend zu ihrem ursprünglich erstatteten Gutachten (ON 169) unter Berücksichtigung der Ambulanzberichte des Klinikums D*, der Berichte der Bewährungshilfe und einer (weiteren) aktuellen Begutachtung des Betroffenen aus, bei A* liege nach wie vor eine fehlende Krankheitseinsicht, ein fehlendes Problembewusstsein sowie eine mangelnde Medikamenten-und Behandlungscompliance vor. Trotz medikamentöser Anpassung zeige sich eine leichte Zunahme des paranoid gefärbten Denkens sowie eine eingeschränkte Realitätskontrolle bei vorhandener Krankheitsleugnung. Hinzugekommen seien seit der letzten Begutachtung deutliche kognitive Auffälligkeiten, die einer beginnenden demenziellen Erkrankung entsprechen würden. Aufgrund dieser Entwicklung sei mit einer weiteren Verschlechterung zu rechnen, was den Unterstützungs-und Betreuungsbedarf weiter erhöhe. Das aktuell mobil ambulante Betreuungssetting sei nicht ausreichend, um der Erkrankung und dem damit einhergehenden erhöhten Risiko für die Begehung weiterer Gewaltdelikte entgegenwirken zu können. Vielmehr sei aufgrund des oben angeführten Zustands neben der Fortsetzung der medikamentösen Behandlung ein kontrollierendes und strukturiertes Betreuungssetting notwendig, welches nur in einer vollbetreuten Wohneinrichtung gegeben sei (ON 210).
In der weiteren gutachterlichen Stellungnahme (ON 217) konkretisierte die Sachverständige ihre Ausführungen dahingehend, dass beim Betroffenen aus klinisch-psychologischer Sicht ein hohes Risiko für die Begehung von strafbaren Handlungen mit schweren Folgen, insbesondere schwerer Körperverletzungen, vorliege. Dieses Risiko ergebe sich aus dem Zusammenwirken einer paranoiden Symptomatik mit misstrauischer Verarbeitung und teilweise verzerrter Wahrnehmung von Situationen. Weites zeige der Betroffenen eine deutlich eingeschränkte Krankheitseinsicht, erkenne weder die psychische Erkrankung noch die hieraus resultierenden Risiken und sehe selbst keinen relevanten Unterstützungs-oder Behandlungsbedarf. Zusätzlich bestünden mittlerweile kognitive Beeinträchtigungen, welche die Fähigkeit zur realistischen Situationsbewertung, Impulskontrolle und Problemlösung weiter beeinträchtigen würden. Risikosteigernd wirke zudem die eingeschränkte Medikamentencompliance.
Die B* GmbH trat den gutachterlichen Ausführungen der Sachverständigen vollumfänglich bei und teilte deren Ansicht, dass beim Betroffenen ein hohes Risiko der Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen bestehe, weshalb ein Aufenthalt in einer stationären Einrichtung dringend angeraten wurde (ON 221).
Die gerichtliche Erwachsenenvertretung führte in ihrer Stellungnahme aus, der Betroffene wirke im Alltag zunehmend überfordert und sei eine erhöhte geistige Beeinträchtigung wahrnehmbar. Eine Wohnsitznahme in einem Zentrum für psychosoziale Rehabilitation lehne der Betroffene ab (ON 222).
Zusammengefasst ergibt sich daraus, dass die vom Erstgericht im bekämpften Beschluss festgelegte Bedingung der Wohnsitznahme in einem Zentrum für psychosoziale Rehabilitation erforderlich ist, um der Gefahr der Begehung einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung mit schweren Folgen entgegenzuwirken (§ 157b Abs 3 StVG).
Der Einwand des Betroffenen, die Sachverständige habe die positive Prognose des Klinikums D* nicht berücksichtigt, überzeugt nicht, zumal die Sachverständige die Krankengeschichte explizit bei der Beurteilung der an sie gestellten Fragen berücksichtigt hat (ON 210, S 20 f). Außerdem ist zu beachten, dass sie ihr Gutachten auch auf die von ihr zuletzt durchgeführte Exploration des Betroffenen am 30. April 2026 stützte.
Weiters wird ins Treffen geführt, dass die Bewährungshilfe die Entwicklung des Betroffenen positiv bewertet habe und dass die Betreuungssituation durch den (hauptverantwortlichen) Sohn funktioniere. Dem ist jedoch der aktuellste Bericht der Bewährungshilfe (ON 226) entgegen zu halten, worin ausgeführt wird, dass sich die Verfassung des Betroffenen signifikant verschlechtert habe. Er wirke massiv verwirrt und desorientiert. Von einem drastischen Einbruch des gesundheitlichen Zustands wird berichtet. Außerdem könne der pflegende Sohn auf diese Krise nicht adäquat reagieren, bagatellisiere den Zustand des Betroffenen und werde den Kontroll-und Meldemechanismen nicht gerecht. Zumal das bisherige Sicherheitsnetz nicht mehr tragfähig und medizinische Intervention erforderlich sei, schließe sich der Bewährungshelfer der Stellungnahme von B* (Empfehlung der Wohnsitznahme in einem Zentrum für psychosoziale Rehabilitation) an.
Zusammenfassend verfangen die Argumente des Betroffenen in der Beschwerdeschrift nicht und ist aufgrund des Akteninhalts eine Verfahrensergänzung durch einen neuerlichen Gutachtensauftrag an die beigezogene Sachverständige oder eine Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen nicht indiziert.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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